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Allgemeine Gerichtsurteile aus dem Möbelhandel Teil 1

Den Nachbesserungsversuch zulassen!

 

Sie müssen den Nachbesserungsversuch zulassen, sonst verlieren Sie Ihr Recht auf Wandlung.

 

Info von moebelschlau: Achten sie auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ob Mängelbeseitigungsmöglichkeiten seitens des Händlers bestehen, bevor Sie vom Kaufvertrag zurücktreten möchten. Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur dann einzusetzen, wenn die mangelhafte Ware weder zu reparieren ist noch im Rahmen einer Ersatzlieferung zu ersetzen ist. Die Leistung muss also unmöglich sein. Ansonsten hat der Verkäufer nach § 439 BGB das Recht auf Beseitigung des Mangels.

 

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Die Nachbesserung wird nicht zugelassen!

 

Der Kunde wünscht, obwohl er die Nachbesserung nicht zugelassen hat den Rücktritt vom Kaufvertrag.

 

Der Kunde hat die Aktivlegitimation (Inhaberschaft der Forderung) nicht nachgewiesen. Aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen können die Ansprüche aus dem Kaufvertrag nicht abgetreten werden. Das Abtretungsverbot in den Allgemein Geschäftsbedingungen verstößt nicht gegen §§ 307, 308, 309 BGB, sondern ist wirksam. Abgesehen davon liegen auch Voraussetzungen für einen Rücktritt gemäß § 440 nicht vor, da bereits zwei gescheiterte Nachbesserungsversuche fehlen.

 

Info von moebelschlau: Ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin hier nicht aktiv legitimiert ist, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt nicht vor. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden ist, dass die Garnitur insoweit zur Überprüfung und etwaigen Mangelbeseitigung in das Herstellerwerk verbracht werden sollte. Ungeachtet der Frage, ob zuvor überhaupt Nachbesserungsversuche stattgefunden haben und hiervon zwei gescheitert sind, verhält es sich so, dass es hierauf aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Absprache nicht ankommt.

 

Verständigen sich nämlich der Verkäufer und der Käufer dahingehend, dass das Werk erneut überprüft und etwaig vorhandene Mängel beseitigt werden solle, kann sich der Käufer nach entsprechend getroffener Absprache nicht auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag berufen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei dann in jedem Fall um eine Individualabsprache handeln würde, wäre eine derartige Verhaltensweise auch treu widrig im Sinne von § 242 BGB. 

 

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Nachbesserungsfrist bis zu 14 Wochen

 

Handelt es sich bei der Nachbesserung nicht um Lagerware, sondern um speziell gefertigte Planungsware, dann kann eine Nachbesserungsfrist von bis zu 14 Wochen angemessen sein.

 

Auch eine Instanz weiter, dass Landgericht Lübeck, hat die Berufung abgelehnt.

 

Info von moebelschlau: Man sollte bedenken, dass der Hersteller des eigentlichen Möbelstückes wiederum mehrere Lieferanten in verschiedenen Ländern haben kann. Die Zulieferung zum Herstellerwerk kann somit mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

 

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Die Verjährungsfrist wird reduziert!

 

Besteht die Möglichkeit im Rahmen von Verbrauchsgüterverkäufen (in diesem Fall eine beanstandende Polstergarnitur) die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von zwei auf ein Jahr zu reduzieren?

 

Info von moebelschlau : Die Forderung auf Beseitigung der Beanstandung ist allein schon dahingehend unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllung verjährt ist. Eine Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr ist zulässig, wenn es sich bei der Kaufsache um eine gebrauchte Sache handelt. Gebraucht ist eine Sache im Sinne des § 475 II BGB, wenn sie bereits bestimmungsgemäß genutzt wurde. Benutzte Sachen sind nämlich mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet. Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt handelt es sich um ein Ausstellungsstück, dass in dem Ausstellungsräumen benutzt wurde. So ist es eine gebrauchte Sache, die täglich mehrmals ausprobiert, vorgeführt und benutzt wird.

 

Die Möbelkunden nutzen dieses Angebot zum Probesitzen und zum testen der Stabilität. Durch diese Nutzung, die die Nutzung im privaten Bereich ohne weiteres erreichen kann, liegt eine gebrauchte Sache vor. Grundsätzlich sind Polstermöbel, die als Ausstellungsstück dienen, daher gebrauchte Sachen. Die Benutzung durch Besucher der Ausstellung ist als bestimmungsgemäße Nutzung anzusehen. Das dadurch gesteigerte Mängelrisiko rechtfertigt die Verkürzung der Gewährleistung somit auf ein Jahr. Den Ausgleich dafür bildet der Preisvorteil des Käufers, denn das Ausstellungsstück war deutlich preisreduziert. Demgemäß war hier nicht die zweijährige Verjährungsfrist sondern die geänderte einjährige Verjährungsfrist nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschlaggebend.

 

 

Vergleicht man ein anderes Urteil aus dem Kaufrecht, dass Ausstellungsfahrzeuge selbst dann, wenn sie eine Tageszulassung haben und kurzfristig als Probefahrzeuge eingesetzt worden sind, nicht als gebrauchte Sachen anzusehen sind. Vor diesem Hintergrund können daher Ausstellungsstücke sicherlich nicht grundsätzlich als gebrauchte Sachen anzusehen sein. Vielmehr ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. 

 

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Der Lieferverzug

 

Im Kaufvertrag wurde die Bezeichnung „baldigst“ im Text des Kaufvertrages für den Termin der Lieferung festgehalten. Der Ausdruck „baldigst“ bedeutet im Ergebnis nur „so schnell wie möglich“.

 

Info von moebelschlau: Grundsätzlich sollten Sie den Liefertermin mit dem Verkäufer absprechen. In der Regel kann Ihnen der Verkäufer einen zumindest ungefähren Anlieferungstermin mitteilen, den er dann auch im Kaufvertrag mit einer ca. Kalenderwoche festhält.

 

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Die Lieferzeit ist zu lang

 

Eine der immer wieder kehrende Problemstellung beim Möbelkauf ist die Lieferzeit. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist beim Markenmöbelkauf eine Lieferzeit von 12 Wochen die Regel. Auch nach der angemessenen Fristsetzung kamen die bestellten Möbel nicht worauf der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Rückzahlung der Anzahlung forderte. Er bekam in Anbetracht der Umstände recht.

 

 

Info von moebelschlau: Die Wortwahl wie „Lieferung baldmöglichst“ oder „in den nächsten Wochen“ sind schwammige Angaben und sehr weitläufig. Auch die Benennung einer zirka Kalenderwoche ist keine klare Aussage. Deshalb halten Sie schon im schriftlichen Kaufvertrag die genaue Lieferzeit fest. Zum Beispiel „Fixe Kalenderwoche 15“ oder besser noch ein Tagesdatum. Ist die Lieferzeit der Möbel überschritten, denken Sie daran eine Nachfrist schriftlich zu setzen.

 

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Die Lieferzeiten

 

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung liegt bei Markenmöbeln eine Lieferzeit von bis zu drei Monaten noch im marktüblichen Bereich. 15 Monate - nach diesem Urteil - sind einfach zu lang. Wenn alle Nachfristen Ihrerseits eingehalten werden und die Ware wird dennoch nicht geliefert, dann dürfte das Recht auf Ihrer Seite sein und ein Rücktritt vom Kaufvertrag sollte auch möglich sein. Aber es müsste immer der Einzelfall genaustens geprüft werden.

 

Info von moebelschlau: Achten Sie bei Vertragsabschluss auf das eingetragene Lieferdatum. Meistens steht dort eine circa Kalenderwoche. Das Circa bedeutet, dass sich der Händler noch eine kleine Toleranzzeit erlaubt, diese sollte aber 2-3 Wochen nicht überschreiten.

 

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Das Fristversäumnis

 

Der Kläger versäumte eine erstinstanzliche wichtige Frist, und zwar die Frist gem. § 411 Abs. 4 ZPO. Nach Fristsetzung des Amtsgerichts hätte der Kläger Einwendungen gegen das schriftliche Gutachten fristgerecht mitteilen müssen. Das tat er nicht. Diese Fristversäumnis blieb unentschuldigt und die Darlegungen seines Schriftsatzes waren verspätet eingetroffen. Zum ersten Urteil

 

Info von moebelschlau: An diesem Beschluss erkennt man wie wichtig die Einhaltung von Fristen ist. Das Fristversäumnis führte letztendlich zum Prozessende, mit dem der Kläger unterlag.

 

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Passen die Möbel in den Raum?

 

Liegt es in der Verantwortung des Möbelkäufers, dass er sich vor dem Kauf von Möbel darüber Klarheit verschaffen muss, ob die Möbel tatsächlich mit den bestehenden Maßeinheiten überhaupt in die dafür vorgesehenen Räume gelangen können?

 

Info von moebelschlau: Das Verkaufspersonal kann die örtlichen Begebenheiten des Kunden nicht kennen und somit auch nicht wissen, dass eine Anlieferung durch das Treppenhaus oder durch Türen nicht gewährleistet ist. Das Verkaufspersonal ist daher auf entsprechende Informationen der Möbelkunden angewiesen, um genau die Umstände zu vermeiden.

 

Tipp: Sobald Sie bedenken haben, dass es bei Ihnen vor Ort Schwierigkeiten hinsichtlich des Transportes geben könnten, dann sprechen Sie das Thema beim Verkäufer offen an und lassen sich evtl. die Lösungsansätze schriftlich bestätigen.

 

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