Die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Kaufvertrag

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Leichte Geräusche bei dem Gestell des Sessels

Mit Lieferschein bzw. Rechnung wurden an diesem Tage 8 Füße geliefert und angeblich bei dem 2,5- und 3-er Sofa ausgetauscht. Das war aber nicht der Fall. Die Füße wurden nicht montiert, da der Kundendienst erklärte, dass man ja nochmals wiederkommen müsse. Bei dem 3-er Sofa ist der Nesselstoff teilweise erneuert worden, aber nicht vollständig. Der Kundendienst kümmerte sich auch um die Geräuschbildung. Die Geräuschbildung ließ sich allerdings nicht abstellen. Deshalb wurde der Nachbesserungsversuch auch abgebrochen.

 

Beweis: Rechnung und Lieferschein vom 16.08.2010 als Anlage K10 in Kopie anbei.

 

Die Erledigung der Reklamation sollte zwingend von der gleichen Tour erledigt werden. Es wurde vermerkt, dass sich der Kundendienst nochmals meldet.

 

Beweis: Lieferschein und Rechnung vom 16.08.2010 in Kopie anbei Anlage K10.

 

Die Beklagte meldete sich dann am 17.08.2010 und erklärte, dass sie die Beanstandung an den Hersteller weitergeleitet habe und von dort eine Stellungnahme erwarte.

 

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 17.08.2010 als Anlage Ki1 in Kopie anbei.

 

Mit Schreiben vom 18.08.2010 meldete sich die Firma aus Simbach am Inn. Diese wollte am 24.08.2010 zwischen 13.00 und 17.00 Uhr vorbeikommen, um ein Gutachten anzufertigen.

 

Beweis: Schreiben vom 18.08.2010 in Kopie anbei Anlage K12.

 

Der Beauftragte erschien dann auch am 24.08.2010 und erstellte über den Besuch einen Besuchsbericht. In dem Besuchsbericht ist ausgeführt, dass man der Klägerin nicht helfen konnte und man schnellstmöglich von dem Möbelhaus bzw. Hersteller über den weiteren

 

Verlauf informiert würde. Des Weiteren wurde attestiert, dass eine starke Geräuschbildung des Gestells bei dem 2,5-er Sofa vorhanden sei. Die Geräusche seien nicht lokalisiert worden, Es seien auch leichte Geräusche bei dem Gestell des Sessels zu verzeichnen.

 

Beweis: Besuchsbericht vom 24.08.2010 als Anlage K13 in Kopie anbei.

 

Der Monteur hatte, bevor er den Bericht schrieb, über eine Stunde versucht, die Geräusche nicht nur zu lokalisieren, sondern auch zu beseitigen. Das scheiterte kläglich.

 

Mit Schreiben vom 07.09.2010 erklärte die Beklagte, dass die Beanstandung vor Ort nicht erledigt werden konnte und man nochmals nachbessern wolle.

 

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 07.09.2010 als Anlage K14 in Kopie anbei.

 

Am 17.09.2010 wurde die Garnitur dann abgeholt,

 

Beweis: Lieferschein und Rechnung vom 17.09.2010 in Kopie anbei als Anlage K15.

Nach 2 Nachbesserungsversuchen wird vom Kaufvertrag zurückzutreten

Dabei befindet sich ein Vermerk auf dem Lieferschein wie folgt: Treppenhaus sehr eng! Vorab zwingend Füße demontieren und Garnitur in Folie einpacken. Darüber hinaus findet sich der Vermerk: Achtung: Evtl. 3er Sofa über Balkon liefern, Leiter ist vorhanden. Die Beauftragten transportierten das 3-er Sofa aber wieder nicht über den Balkon, sondern durchs Treppenhaus. Dadurch war die Verpackung gerissen.

 

Die Folie, die die Beauftragten der Beklagten mitbrachten war a) viel zu klein, b) nicht geeignet Beschädigungen zu vermeiden.

 

Beweis: Fotos vom 17.09.2010 als Anlage im Original beigefügt.

 

Mit Schreiben vom 23.09.2010 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass die Nachbesserung endgültig gescheitert ist.

 

Beweis: Schreiben vom 23.09.2010 als Anlage K16 in Kopie anbei.

 

Die Beklagte lehnte daraufhin die Ansprüche ab. Das Objekt befindet sich bis heute noch bei der Beklagten.

 

Die Zug um Zug Verurteilung wurde aus Rechtsgründen beantragt. Seit dem 17.09.2010 sitzt die Klägerin mit ihrem Ehemann auf Campingmöbel.

 

Rechtlich gesehen ist die Garnitur 3 x nachgebessert. Nach 2 Nachbesserungsversuchen ist die Klägerin berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Mit Schreiben vom 01.12.2010 trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück. Sie wandelte den Kaufvertrag. Sie forderte die Beklagte auf, Zug um Zug gegen Rückgabe der Garnitur den Kaufpreis zu erstatten.

 

Beweis: Schreiben vom 01.12.2010 in Kopie anbei als Anlage K17.

 

Die Beklagte lehnte das Ansinnen der Klägerin ab, so dass Klage geboten war.

 

Der geltend gemachte Zinssatz ergibt sich aus gesetzlichen Vorschriften. Sollte das Gericht zu dem einen oder anderen Punkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht noch Vortrag erwarten, erbitten wir einen richterlichen Hinweis.

 

 

Die ernsthafte Verweigerung der Abnahme

 

 

Info von moebelschlau: Die Klage ist unbegründet. Es fehlt zunächst auf Seiten der Klägerin an der Aktivlegitimation. Diese kann keine Leistung an sich verlangen. Abgesehen davon, dass weder hinsichtlich der angeblichen Abtretung substantiiert vorgetragen, noch Beweis angeboten ist, ist die Abtretung nach § 11 Ziff. 13 der Allgemeinen Geschäftsbedindungen der Beklagten, die Bestandteil des Vertrages geworden sind, ausgeschlossen.

 

Die Beklagte hat ihrerseits den Kaufvertrag vollständig und einwandfrei erfüllt. Klägerseits wurde dies auf dem Lieferschein vom 05.07.2010 durch entsprechende Unterschrift explizit bestätigt. In diesem Zuge kommt es auf die Ausführungen der Gegenseite zu dem Liefertermin weder aus tatsächlichen noch unter Berücksichtigung der Ca.-Angaben in dem Kaufvertrag sowie der Regelung in § 5 Ziff. 1 der AGB aus rechtlichen Gründen an.

 

Nach diesseitigem Dafürhalten ist im übrigen die Vorschrift des § 476 BGB nicht heranzuziehen. Aufgrund der Bestätigung der Klägerseite auf dem Lieferschein vom 05.07.2010 liegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein von Mängeln bei der Klägerin. Das Vorhandensein von Mängeln ist weder hinreichend substantiiert dargelegt noch nachgewiesen worden.

 

Selbst, wenn Mängel vorhanden gewesen sein sollten, berechtigen diese nicht zum Rücktritt, da die Voraussetzungen des § 440 BGB nicht gegeben sind, da hier nicht zwei gescheiterte Nachbesserungsversuche vorliegen. Würde man von Mängeln ausgehen, läge lediglich ein Nachbesserungsversuch vom 16.08.2010 vor. Selbst wenn man hier anderer Auffassung wäre, hatten die Parteien sich im Rahmen des Gesprächs vom 10.09.2010 aber darauf verständigt, dass die Ware von der Beklagten abgeholt, an den Hersteller geliefert und dort bei entsprechender Notwendigkeit auch instandgesetzt wird.

 

Selbst wenn zuvor daher zwei Nachbesserungsversuche vorgelegen hätten, hätten die Vertragsparteien sich auf eine weitere „Nachbesserung“ verständigt. Die Klägerin hatte sich insoweit für eine weitere Nachbesserung entschieden und konnte sich von dieser Entscheidung nicht einseitig im Nachhinein wieder lösen. Allein vor diesem Hintergrund fehlt es an den Voraussetzungen eines Rücktritts gem. § 440 BGB i. V. m. § 323 BGB. In diesem Zuge ist festzustellen, dass die Beklagte auch alles getan hat, um die Ware bei der Klägerin anzuliefern. Diese wurde nicht nur zur Ab- und Annahme wiederholt angeboten.

 

Vielmehr ist durch die ernsthafte Verweigerung der Abnahme im Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 01.12.2010 und die Rücktrittserklärung eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung eingetreten mit der Folge, dass aufgrund dessen auf Seiten der Klägerin und des Zeugen Heiliger An- bzw. Abnahmeverzug besteht. Selbst wenn man den vorstehenden Ausführungen nicht folgen würde, wäre festzustellen, dass die von der Gegenseite gerügte Geräuschbeeinträchtigung - die im übrigen ja nicht mehr vorliegt - unter Berücksichtigung des § 323 Abs. 5 BGB keine derartig gravierende Beeinträchtigung dargestellt hätte, die im Verhältnis zu den „Beseitigungskosten“ dieses Umstandes einen Rücktritt gerechtfertigt hätte.