Unwesentliche Mängel

 

Aktenzeichen 27 U 133/06 Kammergericht Berlin

 

Nachtrag : Aufschlussreich wäre noch die Entscheidung des 8. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes zum Aktenzeichen VIII ZR 94/13. Was den streitgegenständlichen Sachverhalt betrifft, ist dieser Entscheidung zu entnehmen, dass ein Rücktrittsrecht dann nicht gegeben ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises nicht überschreitet, da bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel dann nicht erreicht wird.

 

Gehen wir beispielsweise von einem behebbaren Sachmangel aus: Ein Esstisch kostet im Verkauf 2.500,- Euro und das einzelne, beschädigte Tischbein, welches ausgetauscht werden kann, kostet 120,- Euro. Dann resultiert daraus ein Prozentsatz von 4,8%. Also sind die Voraussetzungen der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel gegeben.

 

 

 

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