Eine Matratze ist kein Hygieneprodukt

Fortsetzung zu: Gericht macht Matratzenverkauf auf Kaffeefahrt rückgängig

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Für den Satz „geöffnete und defekte Gütesiegel verpflichten zum Kauf gilt sinngemäß das Gleiche. Auch dieser Satz ist Bestandteil der Widerrufsbelehrung. Nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB ,besteht* das Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Tatsächlich regelt diese Norm das Erlöschen eines zunächst bestehenden Widerrufsrechts.

 

Nach Ansicht des Gerichts spricht einiges dafür, dass Matratzen keine Hygieneartikel im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB sind. Unter diese Ausnahmevorschrift fallen nicht solche Waren, deren Verkehrsfähigkeit der Unternehmer durch Reinigung wiederherstellen kann (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 312a, Rdnr. 6).

Dabei ist § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB zu beachten, wonach der Verbraucher im Falle seines Widerrufs Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten hat, wenn der Wertverlust auf einem Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war und er hinreichend belehrt worden ist, was sicherzustellen Sache des Unternehmers ist.

 

Der Verbraucher darf die Ware jedenfalls so weit prüfen, wie er es üblicherweise auch im stationären Handel kann. Wer seine Matratze in einem Geschäft kauft, darf sich unter Vorsicht vor Verschmutzungen auf die in Folie verpackten Matratzen legen, um den Liegekomfort auszuprobieren und zu vergleichen.

Matratzen können auch bei Kaffefahrten erworben werden
Symbol Foto! Die Matratze zählt nicht als Hygieneprodukt

Wer sich nur eine Matratze in die Wohnung liefern lässt, mag diese Prüfung intensiver vornehmen, zumal ihm die Vergleichsmöglichkeit mit anderen neuen Matratzen fehlt.

 

Nach der Verkehrssitte ist aber auch dann zu erwarten, dass der Verbraucher die verpackte Matratze zu Hause ebenfalls nur. bekleidet, sauber und unter besonderer Vorsicht prüft, um sie im Falle eines Widerrufs möglichst sauber zurückgeben zu können.

 

Dabei hat es der Unternehmer selbst in der Hand, seine Matratze in einer geeigneten Verpackung zu liefern. Etwaige Verschmutzungen, die bei einer solchen Prüfung entstehen, dürften regelmäßig so beschaffen sein, dass sie der Unternehmer mit einer ihm zumutbaren Reinigung beseitigen kann.

 

Dies gilt erst Recht, wenn der Verbraucher nur die Versiegelung der Matratze entfernt, ohne sie danach irgendwie zu beanspruchen, weil er etwa die Matratze danach unberührt stehen lässt und sich bereits ohne deren nähere Prüfung für einen Widerruf entscheidet. Bei stärkeren Verschmutzungen wird dagegen in aller Regel die Wertersatzpflicht eingreifen, durch die der Unternehmer hinreichend geschützt ist.

 

Eine Notwendigkeit, das Widerrufsrecht erlöschen zu lassen, sobald der Verbraucher die Versiegelung der Matratze entfernt hat, besteht daher nicht. Nimmt man mit danach an, dass Matratzen keine Hygieneartikel im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB sind, könnte sich die Beklagte ohnehin nicht auf

diese Norm berufen.

Wann liegt eine Versiegelung der Verpackung vor

Letztlich kann der Streit, ob Matratzen unter § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB fallen, für die Entscheidung offen gelassen werden. Bejahte man dies, wäre die Klage ebenfalls begründet, denn die Belehrung ist rechtswidrig: Die Beklagte stellt nicht auf eine Versiegelung im Sinne einer die hygienisch empfindliche Ware vor Verschmutzungen schützenden Verpackung, sondern auf ein Gütesiegel ab. Eine Versiegelung liegt nicht bereits mit einer bloßen Verpackung der Ware vor, sondern diese Verpackung muss eindeutig als Versiegelung erkennbar sein (Palandt/Grüneberg, a. a. O.).

 

Ein Gütesiegel ist keine Versiegelung, sondern ein Siegel, das eine bestimmte Güte im Sinne von Qualität ausdrückt (vgl. Testsiegel, Biosiegel). Ein Gütesiegel erfordert keine Verpackung der Ware, sondern kann an dieser auch mittels Banderole, Aufkleber oder ähnlich angebracht werden, so dass seine Entfernung keine relevante Auswirkung auf die hygienischen Eigenschaften der Matratze hatte. Ob eine Matratze von besonderer Güte ist und diese durch ein Siegel mitgeteilt wird, ist für das Widerrufsrecht irrelevant.

 

Außerdem stellt das Gesetz auf eine Entfernung der Versiegelung ab, während die Beklagte bereits ein Öffnen oder Beschädigen ausreichen lassen will. Schließlich weist die Beklagte als Rechtsfolge auf eine Kaufverpflichtung hin anstatt über das Erlöschen des Widerrufsrechts zu belehren. Der Satz ist daher nicht geeignet, dem Verbraucher zu vermitteln, dass sein Widerrufsrecht erlischt, wenn er die (Hygiene-) Versiegelung der Matratze entfernt.

 

Die im September 2014 erfolgten Verstöße begründen eine Wiederholungsgefahr. An den Wegfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Es kommt nicht darauf an, ob und wann die Beklagte danach eine andere Widerrufsbelehrung verwendet hat. Das bloße Unterlassen ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Erforderlich ist vielmehr eine ernsthafte, strafbewehrte Unterlassungserklärung (BGH - | ZR 82/99 -, Urteil vom 31. Mai 2001, GRUR 2002, 180 ff.; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage, § 8, Rdnr. 1.38 und 1.39 m. w. N.). Der Fortbestand der Wiederholungsgefahr begründet auch den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses des Klägers. Die Frage der Dringlichkeit stellt sich nur in einem einstweiligen Verfügungsverfahren.

 

Die Klage zu |2. ist nach § 1 UKlaG i. V. m. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB begründet. Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG zur Geltendmachung dieses Anspruchs berechtigt. Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

 

Bei der streitgegenständlichen ,Einverständniserklärung* handelt es sich um von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen, § 305 Abs. 1 BGB. indem die Beklagte behauptet, die ,Einverständniserklärung diene der Absicherung des Fahrers vor dem Vorwurf eines Hausfriedensbruchs,ohne die sie die Matratze nur bis zur Haustür liefere und indem sie bestreitet, diese Bestätigung teilweise erst nach dem Auspacken der Ware abzuverlangen, trägt sie vor, die „Einverständniserklärung“ zu verwenden, bevor Fahrer die Schwelle der Haustür überschreitet und die Matratze auspackt. Daran ist sie festzuhalten, ohne dass es fiir die Entscheidung darauf ankommt, ob die zeitliche Reihenfolge im Einzelfall davon abweicht.

 

Die Klausel benachteiligt den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Art und Weise, weil sie darauf abzielt, den gesetzlich vorgesehenen Ausgleich zwischen den Interessen des Verbrauchers und des Unternehmers zu Lasten des Verbrauchers auszuschließen. Der beanstandete Satz betrifft seinem klaren Wortlaut nach das Auspacken und ordnungsgemäßes, d. h. gebrauchsfertiges Bereitlegen der Matratze im Bett des Kunden.

 

Er zielt darauf ab, das Widerrufsrecht durch das Entfernen der Versiegelung und den faktischen Zwang des Kunden, sich am Ende des langen Reisetages in das ihm so gemachte Bett zu legen, sofort erlöschen zu lassen. Dies wird besonders deutlich durch den zweiten Satz, mit dem der Verbraucheeine Kenntnis vom Ausschluss des Umtausches und der Stornierung bestätigen sollte. Auch isoliert betrachtet gilt jedoch nichts anderes.

Darf die Versiegelung entfernt werden

Das Recht, einen Kauf binnen bestimmter Frist zu widerrufen, gibt dem Kunden einer ,Kaffeefahrt die Möglichkeit, seinen Kauf zu überdenken und die Ware zu prüfen, wobei dem Interesse des Unternehmers an der Unversehrtheit seiner Ware bei Hygieneartikeln dadurch Rechnung getragen wird, dass der Verbraucher die Versiegelung nicht entfernen darf und bei Waren, die keine Hygieneartikel sind, dass der Kunde die Ware nur vorsichtig wie im Geschäft, d. h. eine Matratze üblicherweise nur im verpackten Zustand und vollständig bekleidet, prüft.

 

Einem Verbraucher, dem eine Matratze in die Wohnung geliefert wird, kann diese zunächst unbenutzt stehen lassen, um sich anderweitig über deren Qualität und Preiswürdigkeit zu informieren oder seine spontane Kaufentscheidung auf seiner bisherigen Matratze zu überschlafen. Er kann die neue Matratze auch in ihrer Versiegelung durch ein längeres, bekleidetes Probeliegen ausprobieren, um ihre Bequemlichkeit und Eignung näher kennen zu lernen. Diese Möglichkeiten sind für den Verbraucher um so wichtiger, wenn er auf einer Verkaufsveranstaltung während einer Kaffeefahrt durch eine Werbepräsentation, das Versprechen von Geschenken und die Aussicht auf die Teilnahme an einer Stadtrundfahrt als wesentliche Attraktion der Busreise zu einem spontanen Kauf ohne ordentliche Vergleichs- und Prüfmöglichkeiten veranlasst wird.

 

Der Verbraucher soll hier die Möglichkeit haben, sich in Ruhe Über eine etwaige Überrumpelung während der Verkaufsveranstaltung, seinen Kaufentschluss und die tatsächliche Rechtslage klar zu werden, anstatt sich auf die – zu dem falschen - Belehrungen der Beklagten verlassen zu müssen. Dies gilt umso mehr, wenn die Beklagte die Matratze noch am selben Abend liefert, so dass sie dem Kunden gar keine Zeit lässt, seine spontane Kaufentscheidung in Ruhe zu überdenken. Nach Treu und Glauben sind dem Verbraucher gerade in einer solchen Situation die ihm gesetzlich zugedachten Rechte zu belassen.

 

Hinzu kommt, dass die Beklagte den Kunden nach ihrem Vortrag die ,Einverständniserklärung* unterschreiben lässt, bevor ihr Fahrer dessen Wohnung betritt und dass jedem Kunden, der nicht unterschreibt, die Matratze nur vor die Haustür gestellt wird, so dass er sofort selbst zusehen müsste, wie er diesen sperrigen und schweren Gegenstand in seine Wohnung schafft. Die Beklagte verknüpft also nach ihrem eigenen Vortrag die Lieferung bis in die Wohnung hinein mit dem Einverständnis des Kunden, die Matratze dort sofort auszupacken und gebrauchsbereit ins Bett zu legen.

 

Damit verwendet die Beklagte diese Klausel, um nach ihrer Rechtsansicht zu § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB ein sofortiges Erlöschen des Widerrufsrechts herbeizuführen, anderenfalls jedenfalls eine hohe Gefahr für eine Wertersatzpflicht nach § 357 Abs. 1 Nr. 1 BGB auszulösen und dem Verbraucher die eigene Entscheidung, wie er mit den Möglichkeiten eines Widerrufs umgeht, unter Druck abzuschneiden. Darin liegt eine unangemessene und treuwidrige Benachteiligung des Vertragspartners, der die Klausel unwirksam macht. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, die Klausel beinhalte eine Absicherung ihres Fahrers gegen den Vorwurf eines Hausfriedensbruchs, wenn er bei der Lieferung der Matratze die Haustürschwelle übertrete.

 

Die Klausel betrifft nach ihrem Wortlaut nicht ein Betreten der Wohnung oder des Schlafzimmers, sondern nur das Auspacken und Bereitlegen der Matratze. Ginge es der Beklagten dagegen tatsächlich nur um ein Betreten der Wohnung, hätte sie das Einverständnis entsprechend formulieren können und müssen. Auch dann wäre die Klausel unwirksam, wenn sie zwingend mit einem daran anschließenden Auspacken der Matratze verknüpft wurde, dem Verbraucher also keine Wahl ließe, die Matratze nur in seine Wohnung bringen zu lassen oder dort auch sofort auszupacken.

 

Die Klage zu II ist nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG (UWG) bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (UKlaG) begründet. Die Abmahnungen waren berechtigt. Der Kläger hat seinen zeitlichen und finanziellen Aufwand im Einzelnen plausibel und nachvollziehbar dargetan. Es ist nicht erkennbar, dass die inhaltliche Aufteilung der Abmahnung auf zwei Schreiben einen erheblichen Mehraufwand verursacht hat, da die meiste Arbeit bei der Aufnahme der Verbraucherbeschwerden, der Recherche und Prüfung und der juristischen Vorbereitung der Abmahnung sowie der dieser folgenden Korrespondenz, die auch im Interesse des Abgemahnten an der Vermeidung eines aufwendigen Rechtsstreits liegt, anfällt.

 

Es liegt in der Natur einer Pauschale, dass es in den Einzelfallen gewisse Spielräume nach oben und unten gibt, ohne dass deswegen eine minutengenaue Einzelfallerfassung zu verlangen wäre. Die Höhe der Pauschale entspricht dem üblichen und Anerkannten (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage, § 12, Rdnr. 1.98). Das Bestreiten der Beklagten ist unerheblich.

 

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

 

 

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