Die Vorlage des Kostenvoranschlags
Klageantrag:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.015,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2009 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2009 zu zahlen.
3. Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und einer Säumnis in diesem wird bereits jetzt der Antrag gem. § 331 III ZPO auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt.
4. Für den Fall einer Verurteilung wird bereits jetzt beantragt, der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils unmittelbar zur Verfügung zu stellen.
Insgesamt fünf offene Bohrlöcher
Begründung:
Unter Datum vom 02.06.2007 bestellte der Beklagte bei der Klägerin die Einbauküche zu einem Kaufpreis von 7.658,00 €.
Beweis: Bestellung vom 02.06.2007.
Vereinbarungsgemäß wurde die Küche seitens der Klägerin unter Datum vom 07.09.2007 an den Beklagten geliefert und dort montiert. Seit Lieferung und Montage hat der Beklagte die Küche in Gebrauch genommen.
Auf die Kaufpreisforderung wurde allerdings lediglich ein Teilbetrag in Höhe von 6.643,00 € gezahlt, so dass noch ein Restbetrag in Höhe von 1.015,00 € offen ist.
Nachdem dieser Restbetrag angemahnt worden war, meldete sich der Beklagte unter Datum vom 16.03.2009 telefonisch bei der Klägerin und teilte mit, dass sich Löcher über den Lifttürenschränken befinden, da die die Küche montierenden Mitarbeiter sich verbohrt hätten.
Dies ist zutreffend. Aus der als Beweismittel vorgelegten Fotografie der Küche lässt sich entnehmen, dass sich oberhalb der Lifttürenschränke insgesamt fünf offene Bohrlöcher befanden.
Beweis: Fotografie
Auf Grund der Entfernung der Klägerin zur Wohnung der Beklagten und der hiermit verbundenen Kosten wollte die Klägerin überprüfen, ob es wirtschaftlich günstiger sei, die Arbeiten selbst durchzuführen oder aber diese durch einen Betrieb vor Ort durchführen zu lassen.
Vor diesem Hintergrund war man zur Überprüfung und Abklärung übereingekommen, dass der Beklagte einen Kostenvoranschlag einreicht. Trotz entsprechender Erinnerungen der Klägerin zur Vorlage des Kostenvoranschlages mit Schreiben vom 05.05. und 05.08.2009 ist ein solcher bis zum heutigen Tage nicht eingegangen.
Beweis: Schreiben der Klägerin vom 05.05. bzw. 05.08.2009.
Dem gemäß hatte die Klägerin nach vorangegangenen Mahnungen vom 16.02. und 04.03. mit Schreiben vom 05.08.2009 den Restbetrag in Höhe von 1.015,00 € bis zum 15.08.2009 eingefordert.
Beweis: Schreiben der Klägerin vom 16.02., 04.03. und 05.08.2009.
Da der Kläger weder die Beseitigung der Bohrlöcher einverlangt noch einen Kostenvoranschlag vorgelegt hatte, ist und konnte die Klägerin davon ausgehen, dass er im Zusammenhang mit den Bohrlöchern keinerlei Ansprüche mehr geltend machen würde. Auf Grund der Tatsache, dass das Zahlungsziel 15.08.2009 ohne Reaktion blieb, wurden die hiesigen Bevollmächtigten seitens der Klägerin beauftragt, den ausstehenden Restkaufpreis nebst Zinsen gegen den Beklagten geltend zu machen.
Beweis: Zeugnis des Unterzeichners.
In diesem Zuge wurde der Vorgang zunächst mit der Mandantschaft erörtert und sodann der gesamte Schriftverkehr nebst Unterlagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft.
Beweis: Wie vor.
Im Anschluss hieran wurde dann das Schreiben vom 22.09.2009 abgefasst, welches eine Zahlungsaufforderung bis zum 05.10.2009 enthielt. Mit diesem Schreiben wurden gleichzeitig auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach Nr. 2300 VV RVG und eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht auf der Grundlage eines Satzes von 1,3.
Beweis: Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22.09.2009 nebst Kostenrechnung.
Die Klägerin hat eine entsprechende Kostenrechnung erhalten und diese auch beglichen.
Beweis: Zeugnis des Unterzeichners.
Die angesetzten Gebühren, die unterhalb der Mittelgebühr liegen, sind in Anbetracht der vorgenommenen Tätigkeiten angemessen.
Beweis: Sachverständigengutachten.
Auf das genannte Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin meldeten sich der Beklagte dann erstmals seit dem Telefonat vom 16.03.2009 über seine Bevollmächtigten und ließ mitteilen, dass er die Bohrlöcher habe auf Kosten der Klägerin beseitigen lassen. Eine Rechnung wurde beigefügt unter Hinweis darauf, dass man diese der Klägerin übermittelt habe.
Beweis: Schreiben vom 01.10.2009 nebst Rechnung vom 29.05.2009.
Der Kostenvoranschlag
Hierzu ist folgendes mitzuteilen:
Der Beklagte hatte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, die Bohrlöcher zu beseitigen. Vielmehr war es so, dass noch entschieden werden sollte, ob die Beseitigung der Bohrlöcher durch die Klägerin selbst erfolgt oder im Wege der Ersatzvornahme ein anderes Unternehmen beauftragt werden sollte. Um gerade diesen Umstand zu überprüfen war der Beklagte aufgefordert worden, einen Kostenvoranschlag eines ortsansässigen Unternehmens vorzulegen.
Die von der Gegenseite vorgelegte Rechnung hat die Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt erhalten. Diese wurde erstmals mit Schreiben der Bevollmächtigten des Beklagten vom 01.10.2009 übermittelt. Auch mit diesem Schreiben hat die Klägerin erstmals erfahren, dass die Bohrlöcher angeblich durch ein anderweitiges Unternehmen beseitigt worden sein sollen.
In diesem Zusammenhang wird zunächst bestritten, dass eine derartige Beseitigung durch ein anderes Unternehmen tatsächlich erfolgt ist. Die Gegenseite mag hierzu einmal vortragen wann genau durch welches Unternehmen und welche Mitarbeiter in welchem Zeitraum welche konkreten Arbeiten durchgeführt worden sind.
Hilfsweise macht sich die Gegenseite aber den Vortrag des Beklagten hinsichtlich einer Beseitigung der Bohrlöcher durch ein Fremdunternehmen zu eigen. Auf die hiermit verbundenen rechtlichen Konsequenzen nehmen wir noch bei den Ausführungen zur Rechtslage Bezug.
Zu der von der Gegenseite vorgelegten Rechnung ist folgendes anzumerken: Die vorgelegte Rechnung ist völlig unsubstantiiert. Selbst unter Zugrundelegung großzügigster Maßstäbe ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, wie Material und Arbeitskosten in Höhe von 958,00 € für die Beseitigung von fünf Bohrlöchern entstanden sein sollen.
Beweis: Sachverständigengutachten.
Aus der Rechnung lässt sich weder die Zusammensetzung der verwendeten Materialien noch die angeblich angesetzten Arbeitsstunden entnehmen.
Beweis: Wie vor.
Bei einer fachgerechten Beseitigung der Bohrlöcher wären selbst unter Berücksichtigung eines etwaigen Neuanstrichs der dortigen Bereiche allenfalls Kosten in Höhe von 120,00 € anzusetzen gewesen.
Beweis: Wie vor.
Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die vorgelegte Rechnung vom 29.05.2009 seitens einer Firma ausgestellt worden sein soll, deren Geschäftsführer der Beklagte selbst ist. Abgesehen davon, dass bestritten werden muss, dass die Firma als Baumarkt überhaupt derartige handwerkliche Tätigkeiten ausführt, wird bestritten, dass derartige Arbeiten tatsächlich von dortigen Mitarbeitern ausgeführt worden sind.
In Anbetracht dieser Umstände muss bestritten werden, dass die Firma tatsächlich unter Datum vom 29.05.2009 eine entsprechende Rechnung ausgestellt hat und dieser tatsächlich Arbeitsleistungen und Materiallieferungen zu Grunde gelegen haben. Des Weiteren muss bestritten werden, dass der Beklagte die entsprechende Kostenrechnung tatsächlich beglichen hat. Auf Grund dieser Umstände wird die Echtheit der Rechnung in Abrede gestellt.
Beweis: Wie vor.
Das Gericht mag dem Kläger zur Auflage machen, die Original - Rechnung zur Gerichtsakte zu reichen, um eine Überprüfung derselben vorzunehmen. Sollten der Rechnung keine tatsächlichen Arbeitsleistungen zu Grunde liegen und der Betrag auch seitens des Beklagten nicht bezahlt worden sein, regen wir schon jetzt an, wegen der etwaigen strafrechtlichen Relevanz die Akte nach Abschluss des Verfahrens der zuständigen Staatsanwaltschaft vorzulegen.