Ware passt nicht in den gewünschten Raum
Prüfen Sie Ihre örtlichen Begebenheiten, bevor es Probleme gibt !
Aktenzeichen 102 C 141/16 Amtsgericht Kerpen vom 27.03.2017
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.640,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2016 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Beklagten streiten über die Rückabwicklung eines Möbelkaufs.
Der Kläger kaufte im Jahre 2015 bei der Beklagten eine Sofaecke zum Preis von 1.640,00 Euro. Vereinbart wurde eine Lieferung und Montage durch die Beklagte, zugleich sollte die alte Sofagarnitur des Klägers bei Lieferung der neuen von der Beklagten abtransportiert. Der Kläger zahlte den Kaufpreis in bar am 30.12.2015.
Bei einem ersten Anlieferungsversuch am 18.02.2016 konnte ein Teil der mehrteiligen Sofaecke (im Folgenden: das Eckteil) nicht an den von dem Kläger gewünschten Ort in seiner Wohnung, das Wohnzimmer, verbracht werden. Dieses Teil konnte von den Monteuren der Beklagten nicht durch die Wohnzimmertür bugsiert werden. Dies Tür ist rund 80cm breit, es handelt sich um eine Tür mit Standardmaß nach DIN 18100.
Entscheidend sind die Maße im Kaufvertrag
Die Mitarbeiter der Beklagten reisten sodann wieder ab, wobei sie die Sofaecke wieder mitnahmen. Mit Schreiben vom 19.02.2016 bot die Beklagte dem Kläger eine Anlieferung mit einer Hebebühne bzw. eines Schrägaufzugs anzuliefern, allerdings gegen eine anteilige Kostenbeteiligung des Klägers in Höhe von 100,00 Euro. Dies lehnte der Kläger unter dem 24.02.2016 ab.
Auch bei einem zweiten Anlieferversuch ohne Hebebühne/Schrägaufzug konnte das Eckteil nicht durch die Wohnzimmertür verbracht werden.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.03.2016 forderte der Kläger die Beklagte nochmals zur Anlieferung des Sofas auf und setzte hierzu eine Frist bis zum Ablauf des 18.03.2016. Unter dem 14.03.2016 erwiderte die Beklagte, sie erkläre sich zur Anlieferung nur gegen Kostenbeteiligung des Klägers bereit und verwies darauf, dass der Kläger dafür verantwortlich sei, eine einwandfreie Lieferung zu ermöglichen.
Der Kläger erklärte, wiederum anwaltlich, unter dem 29.03.2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Kläger behauptet, die Abmessungen der Sofaecke seien im Verkaufsraum der Beklagten nicht ausgeschildert gewesen, insbesondere handele es sich auch bei dem von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Preisschild nicht um dasjenige, was zum Zeitpunkt des Kaufes aus gehangen habe. Bereits vor dem ersten Anlieferungstermin sei er von einem Mitarbeiter der beklagten angerufen worden und nach der Breite der Wohnzimmertür gefragt worden, man habe ihm dann zu verstehen gegeben, die Sofaecke könne nicht durch die Tür verbracht werden. Sein Wohnungsflur sei 1,36 m breit. Die Mitarbeiter der Beklagten seien nicht bereit gewesen, das Eckteil zu verkanten und von der Verpackung zu befreien, dies hätte jedoch die Verbringung durch die Tür ermöglicht.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.640,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt sie, festzustellen, dass sich der Kläger mit der Annahme der in dem Kaufvertrag vom 30.12.2015 näher konkretisierten Rundecke, Vincent Camel 14 – Bonell Ferderkern/Metallfuß matt ca. 3,5 cm in Verzug befindet.
Der Kläger beantragt zur Widerklage, diese abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Maßangaben zu dem Sofa seien in ihrem Verkaufsraum auf dem Preisschild erkennbar gewesen, für das Eckteil seien sie mit „B/H/T 110/100/110cm“ angegeben gewesen und damit auch für den Kläger erkennbar zu breit für seine Wohnzimmertür. Eine De- und Remontage der Einzelteile für die Verbringung durch die Wohnzimmertür sei nicht möglich, auch ein Verkanten habe eine Durchführung nicht ermöglicht. Das Eckteil sei bis auf eine letzte Folie auch von Verpackungsmaterial befreit worden. Die Kosten für eine Anlieferung per Hebebühne/Schrägaufzug betrügen 400,00 Euro.
Die Klage ist der Beklagten am 07.06.2016 zugestellt worden. Das Gericht hat mündlich zur Sache verhandelt unter dem 06.03.2017 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung dargetan. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet, die Widerklage bereits unzulässig.
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Rechtshängigkeitszinsen aus §§ 346 Abs.1, 323 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB sowie § 291,§288 Abs. 1 S. 2 BGB.
Der Kläger ist wirksam von dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten. Seine Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) liegt in dem anwaltlichem Schreiben vom 29.03.2016.
Ihm Stand auch ein Rücktrittsrecht gemäß § 323 Abs. 1 BGB zu, denn die Beklagte hat die von ihr geschuldete Leistung trotz Fristsetzung nicht erbracht.
Zur Montage gehört grundsätzlich auch die Aufstellung „am vereinbarten Ort“
Die Beklagte schuldete die Anlieferung und die Montage der gekauften Sofaecke. Zur Montage gehört grundsätzlich auch die Aufstellung „am vereinbarten Ort“ (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 20.01.2011 – 12 U 91/10, Juris Ziffer 13). Eine Auslegung der betreffenden Klausel des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages mit dem Wortlaut „Versandart: Lieferung und Montage“ gemäß § 133, § 157 BGB und letztlich auch § 305c Abs. 2 und eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß § 242 BGB ergibt, dass es insoweit dem Kläger als Käufer zustand, über den Aufstellungsort in seiner Wohnung zu bestimmen (§ 315 BGB), und dass die Beklagte grundsätzlich das Risiko trägt, das aufzubauende Möbelstück dorthin zu verbringen.
Eine solche Auslegung entspricht insbesondere den berechtigten Interessen der Parteien. Die Vereinbarung der Montageverpflichtung wäre andernfalls, gerade bei dem Kauf sperriger und/oder besonders schwergewichtiger Möbelstücke wertlos, wenn sie von der Beklagten an einem beliebigen Ort in der Käuferwohnung aufgebaut werden könnte
Von dem Risiko der Beklagten umfasst ist demnach prinzipiell auch, dass die Einzelteile zur Montage an den gewünschten Ort gelangen können. Zwar trifft grundsätzlich den Käufer das Risiko, dass er für die gekaufte Sache auch eine Verwendung hat, dass er mit der Kaufsache „etwas anfangen kann“. Von diesem Risiko wäre auch erfasst, wenn das gekaufte Sofa letztlich für die Montage am gewünschten Ort zu groß wäre. Darum geht es aber nicht. Der Kläger kann ja grundsätzlich mit dem – an Ort und Stelle aufgebauten – Sofa „etwas anfangen“, es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass es in seinem Wohnzimmer keinen Platz fände.
Im hiesigen Fall geht es vielmehr um das Risiko, die gekaufte Sache dorthin zu liefern und dort zu montieren. Dieses Risiko liegt – siehe oben – bei der Beklagten.
Dies entspricht den Parteiinteressen: Die Beklagte hat schließlich dadurch, dass sie „Lieferung und Montage“ übernimmt auch ein Verkaufsargument auf ihrer Seite, dass sie sich beispielsweise von Möbelkaufhäusern abhebt, die Möbel lediglich zur Selbstabholung und Selbstmontage anbieten. Womöglich kaufen Kunden auch gerade deshalb bei ihr. Es ist daher nur interessengerecht, wenn ihr das Verbringungsrisiko aufgebürdet wird. Im Übrigen gilt Folgendes: die Beklagte hat als Verkäuferin gegenüber dem Kläger einen Wissensvorsprung, denn nur sie kann im Vorfeld eines Kaufvertrages (mit Liefer- und Montageverpflichtung!) abschätzen, in welchen Verpackungsgrößen die Einzelteile von Möbeln wie der hiesigen Sofaecke geliefert werden, nur sie hat den Überblick, ob beispielsweise durch De- und Remontage „Engpässe“ auf dem Lieferweg überwunden werden können. Sie kann sich im Übrigen durch entsprechende AGB-Gestaltung und/oder Preiskalkulationen davor schützen, dass sie wegen ungewöhnlicher örtlicher Gegebenheiten oder erhöhten Anlieferaufwand einen Nachteil erleidet.
Soweit die Beklagte der Rechtsauffassung ist, der jeweilige Käufer könne sich bei dieser vom Gericht angenommenen Risikoverteilung stets von einem geschlossenem Kaufvertrag lösen, indem er von der Beklagten den Aufbau eines Sofas in einer „Besenkammer“ verlange, so überzeugt dies nicht.
Insoweit verkennt die Beklagte die oben angesprochene, notwendige Differenzierung zwischen dem Verwendungsrisiko des Käufers und dem Anlieferrisiko des Verkäufers.
Schwierige Anlieferungsverhältnisse
Sofern ein Käufer den Aufbau an einem Ort verlangt, an dem er nicht möglich ist, würde die Klägerin im Übrigen von § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 2 BGB geschützt. Außerdem ist auch das Anlieferrisiko der Beklagten nicht grenzenlos. Zum einen sind Anweisungen hinsichtlich des Aufbauorts für sie nur dann bindend, wenn sie nach billigem Ermessen getroffen wurden (§ 315 BGB), zum anderen bleibt für Extremfälle der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§242 BGB). Schließlich verblieben der Klägerin nach Auffassung des Gerichts Schadensersatzansprüche gegen einen Käufer, der es in zu vertretender Weise unterlässt, auf besonders schwierige Anlieferungsverhältnisse, mit denen gewöhnlicherweise nicht zu rechnen ist, hinzuweisen. Dieser Käufer verstieße gegen eine vertragliche Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB.
Nach dem oben geschilderten Maßstab sind aber die Grenzen des von der Beklagten zu tragenden Risikos nicht erreicht. Die Wohnzimmertür des Beklagten ist eine DIN Tür, auch lässt sich den zur Akte gereichten Lichtbildern nicht entnehmen, dass die Wohnung des Klägers in irgendeiner Weise von gewöhnlichen Mietwohnungen abhöbe – die Montage von Heizkörpern auch neben Türlaibungen darf allgemein- und damit auch gerichtsbekannt (§ 291 ZPO) als üblich angesehen werden. Mit derartigen Umständen musste die Beklagte rechnen, auch ohne dass der Kläger eine gesonderte Mitteilung gemacht hätte. Auch ist die Anweisung, ein Sofa im Wohnzimmer einer Wohnung zu montieren, nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB getroffen.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist der Rücktritt des beklagten auch nicht gemäß § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen.
Alternative 1 der vorzitierten Vorschrift setzt voraus, dass derjenige, der den Rücktritt erklärt, für den ihn zum Rücktritt berechtigenden Umstand allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Dabei bedeutet „weit überwiegend“ einen Verantwortungsanteil von mindestens 80% (vgl. Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 323 Rn. 29). Dies kann hier vor dem Hintergrund der vertraglichen Risikoverteilung und der Tatsache, dass die Anlieferung der Beklagten jedenfalls unter Hebebühnen /Schrägaufzugeinsatz möglich gewesen ist und sie letztlich nur die Mehrkosten scheut, nicht angenommen werden.
Alternative 2 des § 323 Abs. 6 BGB setzt voraus, dass sich der Schuldner in Annahmeverzug (§ 293 BGB) befunden hat. Dies ist hier nicht der Fall, denn die Beklagte hat die ihr zu erbringende Leistung nicht wie geschuldet angeboten. Tatsächlich im Sinne von § 294 BGB nicht, denn vor Ort kam es nicht zum Angebot der Übereignung eines fertig aufgebauten Sofas. Auch ein wörtliches Angebot im Sinne von § 295 BGB hat die Beklagte nicht abgegeben, insoweit hat sie mit ihren Schreiben die Anlieferung nur gegen eine Kostenbeteiligung für die Hebebühne / den Schrägaufzug angeboten. Vereinbart war aber eine Lieferung und Montage „inklusive“, also ohne weitere Kosten.
Die Widerklage ist unzulässig. Es fehlt an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO, dessen Bestehen oder Nichtbestehen Gegenstand einer Feststellungsklage sein könnte. Der Annahmeverzug im Sinne von § 293 BGB ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, seine Feststellung kann – aufgrund (höchst-) richterlicher Rechtsfortbildung) – nur in dem Ausnahmefall zulässigerweise geltend gemacht werden, in dem der Feststellungsantrag im Wege der objektiven klagehäufung (§ 260 ZPO) verbunden wird mit einem Antrag auf eine Zug-um-Zug zu erbringende Leistung (BGH, Urteil vom 31.05.2000 – XII ZR 41/98, Juris Ziffer 22f = NJW 2000, 2663; Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, 256 Rn.5).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird gemäß §§ 3 ZPO, 39 Abs. 1,43,45,48 Abs. 1 GKG festgesetztauf 2.140,00 Euro.
Davon entfallen auf die Klage 1.640,00 Euro und „bis 500,00 Euro“ auf die Widerklage, letzteres auf Grundlage des Beklagtenvortrags zu den Lieferkosten bei Einsatz einer Hebebühne 7 eines Schrägaufzugs, vgl. Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 3 Rn. 16 „Annahmeverzug“).
Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, würden wir uns über einen kleinen Beitrag für unser zur Verfügung gestelltes Fachwissen sehr freuen!
Spenden Sie jetzt mit Paypal
“Empfehlen Sie uns weiter!”