Formaldehyd übersteigt den Grenzwert

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Spanplatten sind mangelhaft wenn sein Formaldehydwert den Grenzwert laut Gefahrenverordnung übersteigt

OLG Köln 12 U 130/88

 

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.494,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.2.1988 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten der Streithilfe tragen der Kläger zu 2/3 und der Streithelfer zu 1/3. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. 5 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die zulässige Berufung hat im erkannten Umfange Erfolg.

 

I. Der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Zahlungsanspruch über 28.254,55 DM steht dem Kläger nur in Höhe eines Betrages von 7.494,38 DM zu.

 

l. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet, soweit der Kläger in erster Linie, gestützt auf § 635 BGB, einen Schadensersatzanspruch geltend macht. Der Beklagte hat den vom Kläger behaupteten und hier zu seinen Gunsten unterstellten Sachmangel i.S.v. § 633 Abs. 1 BGB, nämlich eine erhöhte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds in der Luft, verursacht durch die vom Beklagten bei dem Bau der beiden Schrankwände und des Bettes im Schlafzimmer des Klägers und des Eckschranks vor dem Kücheneingang

verwendeten beschichteten Spanplatten, nicht zu vertreten (§ 276 Abs. 1 BGB), was der Tatbestand des § 635 BGB voraussetzt.

 

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Beklagte weder bei Abschluß der drei Werk- bzw. Werklieferungsverträge (§ 651 Abs. 1 s. 2 Halbs. 2, Abs. 2 BGB) noch bei Ausführung bzw. Abnahme seiner Leistungen Ende 1986/Anfang 1987 bzw. im Frühjahr 1987 wissen musste, dass die hier fraglichen Spanplatten generell oder je nach ihrer Verarbeitung (z.B, nach Zerschneiden) Ausgleichskonzentrationen in der Raumluft verursachen konnten, die - was noch unten auszuführen sein wird - den gemäß § 9 Abs. 3 der am 1.10.1985 in Kraft getretenen Gefahrstoffverordnung vom 28.8.1986 (BG3l. I 1470) - GefStoffvo - zulässigen Grenzwert von 0,1 ml/cbn (ppm = pars pro million) - gemessen in der Luft eines Prüfraums überschritten.

Entspricht dasTrägermaterial den Anforderungen

Das gilt auch dann, wenn das Trägermaterial möglicherweise den Anforderungen der - jedenfalls für das Bauordnungsrecht als "allgemein anerkannte Regeln der Technik (vgl. § 3 Abs. 3 BauO NW) - maßgeblichen ETB-"Richtlinie über die Verwendung von Spanplatten hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Formaldehydkonzentrationen in der Raumluft" (Fassung 1980) entsprach, gemessen aufgrund eines der beiden in der ETB - Richtlinie vorgesehenen und damals praktizierten Prüfverfahrens (Prüfkammerverfahren oder Perforatorverfahren {DIN EN 120]).

 

Der vom Senat beauftragte Sachverständige von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM} hat sowohl in seinem schriftlichen Hauptgutachten vom 4.7.1989 als auch bei seiner Anhörung vor dem Senat in der letzten mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass die messtechnischen Diskrepanzen, die in Bezug auf die Feststellung des nach § 9 Abs. 3 GefStoffVO höchstzulässigen Grenzwertes - dieser gilt nach § 9 Abs. 4 GefStoffVO auch für Möbel, die mit Holzwerkstoffen in den Verkehr gebracht werden, die unter § 9 Abs. 3 GefStoffVO fallen - zwischen der genannten ETB - Richtlinie und der Prüfung nach § 9 Abs. 3 GefStoffVO auf der Grundlage der heutigen wissenschaftlichen Forschungsergebnisse bestehen, seinerzeit noch nicht allgemein bekannt gewesen sind.

 

Damals seien die - auch vom Beklagten verwandten - Plattentypen der Emissionsklasse "E 2" so der Sachverständige in seinem 2. Ergänzungsgutachten vom 25-11-1000 (s. 5) im Fachschrifttum noch als ausreichend im Sinne der ETB - Richtlinie und der Gefahrstoffverordnung angesehen worden. Erst im Laufe des Jahres 1987, vornehmlich nach dem Hearing am 5./6. November 1987, seien die Probleme in Bezug auf den Umstand, dass das Zerschneiden der Platten die Schutzwirkung der aufgebrachten Beschichtung behindert und dadurch erhöhte Ausdünstungen von Formaldehyd auftreten können, publik geworden.

 

In der einem Schreinermeister zugänglichen Literatur seien die hier fraglichen Probleme noch nicht angesprochen worden. Der Senat hat keine Bedenken, diesen und den weiteren Feststellungen des Sachverständigen zur heutigen Anwendung des Prüfkammerverfahrens (Referenzverfahrens) zu folgen. Der Sachverständige hat sich als Mitarbeiter der BAM und durch seine‚ zahlreichen Veröffentlichungen auf dem Gebiete der Formaldehyd-Konzentrationen und Holzwerkstoffen als besonders fachkundig erwiesen. Der Senat folgt sein Ausführungen uneingeschränkt.

 

Unter den genannten Umständen kann dem Beklagten kein Vorwurf gemacht werden, daß er bei der Herstellung und dem Einbau der Schrankwände, des Bettes und des Eckschrankes Spanplatten verwendete, die nicht den Grenzwert des 5 9 Abs. 3 GefStoffVO erreichen.

Erfolgte eine Überprüfung der Spanplatten in Bezug einer Formaldehyd - Konzentration?

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, jedenfalls von den Parteien nicht vorgetragen, dass die seitens der Streihelferin an den Beklagten gelieferten und von der Firma hergestellten Spanplatten Span-Perfect, auf die bei ihrer Herstellung mittels eines Harnstoffleims eine Grundierfolie aufgetragen wurde, bereits bei früheren Lieferungen besonders auffällig gewesen wären, etwa besonders starke Geruchsbelästigungen verursacht hätten, die für den Beklagten hätten Anlaß sein können, seinerseits eine Überprüfung der Spanplatten in Bezug auf den höchstzulässigen Grenzwert der Formaldehyd-Konzentration zu veranlassen.

 

Die Produkte der Herstellerin werden nach deren eigenen Angaben im Schreiben vom 15.9.1987 aufgrund eines Fremdüberwachungsvertrages mit dem Institut für Holzforschung durch halbjährliche Messungen überprüft. Nach dem Verteiler zum Schreiben der BAM vom 22.12.1987 gehört die Herstellerin auch zu den von dieser Anstalt betreuten Firmen. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass die Herstellerin regelmäßig Spanplatten mit Formaldehydkonzentrationen herstellt, die den zulässigen Grenzwert übersteigen.

 

Wie der Sachverständige in seinem Hauptgutachten (S. 24) ausgeführt hat, war es im hier fraglichen Zeitraum Ende 1986/Anfang 1987 auch nicht gewerbeüblich, dass Schreinermeister von sich aus Spanplatten auf Formaldehydemissionen prüften. Deshalb kann dem Beklagten wegen einer solchen.unterlassenen Untersuchung kein Schuldvorwurf gemacht werden. Da der Beklagte den behaupteten Mangel nicht zu vertreten hat, stehen dem Kläger keinerlei Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB zu. Sonstige auf Schadensersatz gerichtete Anspruchsgrundlagen scheiden ersichtlich aus.

 

2. Der Kläger ist gemäß § 634 Abs. 1, 4 BGB i.V.n. § 472 BGB berechtigt, vom Beklagten die an diesen gezahlte Vergütung für die Herstellung, Lieferung und Montage der beiden Schrankwände von 11.977,87 DM in voller Höhe zurückzuverlangen.

 

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der vom Kläger erstmals in der Berufungsinstanz hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Minderung der gezahlten Werklohnforderung (§ 634 BGB) gegenüber dem in erster Linie verlangten Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB einen eigenen Streitgegenstand darstellt oder ob dieses Klagebegehren lediglich als Hilfsvorbringen zu qualifizieren ist.

 

Sieht man in der Geltendmachung des Minderungsanspruchs einen eigenen Streitgegenstand, ist die nachträglich vorgenommene Klageänderung (§ 263 ZPO) durch rügeloses Einlassen des

Beklagten (§§ 267, 523 ZPO) zulässig geworden.

 

b) Die beiden Schrankwände sind mit einem Sachmangel i.S.v. §& 633 Abs. 1 BGB behaftet. Die von ihnen verursachte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds in der Luft erreicht Werte, die Jenseits der Toleranzgrenze liegen.

Wird der Wert oder die Gebrauchstauglichkeit des Werkes beeinträchtigt?

aa) Nach dem Fehlerbegriff des § 633 Abs. 1 Fall 2 BGB ist ein Sachmangel gegeben, wenn die Istbeschaffenheit des Werkes hinter deren Sollbeschaffenheit zurückbleibt und dadurch der Wert oder die Gebrauchstauglichkeit des Werkes beeinträchtigt wird. Die Gefahrstoffverordnung schreibt in § 9 Abs. 3 S. 1 für Holzwerkstoffe, zu denen u.a. die vom Beklagten verwendeten beschichteten Spanplatten gehören, vor, dass diese "nicht in den Verkehr gebracht werden (dürfen), wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds in der Luft eines Prüfraums 0,1 ml/cbm (ppm) überschreitet."

 

Die Parteien gehen bei ihrem Sachvortrag übereinstimmend davon aus, das in Bezug auf die Formaldehydemission der vom Beklagten verwendeten Spanplatten der in'§ 9 Abs. 3 S. 1 GefStoffVO genannte Grenzwert die Sollbeschaffenheit der Werkleistung des Beklagten im Sinne von § 633 Abs. 1 Fall 2 BGB fixiere. Das entspricht der Rechtslage. Es kann dahingestellt bleiben,-ob für den hier maßgeblichen Bereich der Gewährleistung nach §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB in besonders gelagerten Fallen aufgrund ausdrücklicher oder konkludenter Beschaffenheitsabrede ein gegenüber § 9 Abs. 3 s. 1 GefStoffVO niedrigerer und damit für den Besteller günstigerer Grenzwert als 0,1 ml/cbm (ppm) vorliegen muss.

 

Jedenfalls bildet der Grenzwert des § 9 Abs. 3 S. 1 GefStoffvo für die Gewährleistung des Unternehmers beim Werkvertrag den Höchstwert, den zu verwendende Holzwerkstoffe keinesfalls überschreiten dürfen. Jenseits dieses Grenzwertes ist nach der Verkehrsanschauung ein Werk als fehlerhaft anzusehen. Das gilt insbesondere für solche Werke, die der Ausstattung von Wohnräumen dienen, in denen Menschen den Ausdünstungen des Formaldehyds unmittelbar ausgesetzt sind.

 

Dem entspricht die Regelung des § 9 Abs. 4 GefStoffVO, die das Verbot des für Holzwerkstoffe geltenden § 9 Abs. 3 S. 1 ausdrücklich auf Möbel ausdehnt. In der Rechtsprechung (OLG Frankfurt, MDR 1988, 963 BB 1988, 1554 = NJW-RR 1988, 1455; AG Kéin, NUW-RR 1987, 927 ist ein solcher Grenzwert als Maßstab für die Bewertung der Sollbeschaffenheit der Werk- bzw. Mietsache anerkannt.

 

bb) Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es ohne Bedeutung, das die Frage nicht aufgeklärt werden konnte, ob die vom Beklagten verwandten Spanplatten vor oder nach dem 11.10.1986 hergestellt wurden. Nach der Überleitungsregelung des § 45 Abs. 3 GefStoffVO durften Spanplatten, die vor diesem Stichtag, dem Inkrafttreten der Gefahrstoffverordnung (§ 47 Abs. 1 GefStoffVO), abweichend von § 9 Abs. 3 hergestellt worden: waren, noch bis zum 30.6.1989 in den Verkehr gebracht werden.

 

Ob diese Aufbrauchsfrist für den vorliegenden Fall gilt, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn: der Herstellungszeitpunkt der vom Beklagten verwendeten Spanplatten vor dem 1.10.1986 liegen sollte, ist für die Gewährleistung des Beklagten der Grenzwert des § 9 Abs. 3 S. 1 GefStofivVO maßgeblich. Die Gefahrstoffverordnung regelt nicht unmittelbar die Anforderungen, die bei einem Werkvertrag (§§ 631 ff.) an die Soll-Beschaffenheit des Werkes zu stellen sind, falls dieses aus Holzwerkstoffen gefertigt wird. Wie die in der Einleitung zum ersten Abschnitt aufgelisteten Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass der Gefahrstoffverordnung zeigen, hat diese Verordnung öffentlich-rechtlichen Charakter.

Hersteller und Vertreiber von Holzwerkstoffen und Möbeln

Sie verfolgt nach ihrem § 1 u.a. den Zweck, den Menschen vor "Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen". Sie richtet sich als Maßnahme der öffentlichen Gesundheitsvorsorge für den hier fraglichen Bereich der Holzwerkstoffe ausschließlich an die Hersteller und/oder Vertreiber von Holzwerkstoffen und Möbeln, die aus solchen Stoffen hergestellt worden sind. Für den privatrechtlichen Werkvertrag erlangt sie nur insofern Bedeutung, als ihr § 9 bzw. der in dieser Vorschrift geregelte Grenzwert der allgemeinen Verkehrsanschauung als Maßstab dient, auf der Grundlage des subjektiv-objektiven Fehlerbegriffs die Sollbeschaffenheit einer Werksleistung mangels ausdrücklicher oder konkludenter Beschaffenheitsabrede objektiv zu bestimmen.

 

Der Senat ist der Ansicht, dass für die Frage, ob die Leistung des Beklagten zum Zeitpunkt der Abnahme Anfang 1987 ordnungsgemäß gewesen ist, die technischen Regeln und Forschungsergebnissen zu berücksichtigen sind, die zur Bestimmung der Sollbeschaffenheit einer Werkleistung zwischenzeitlich, d.h. innerhalb der Gewährleistungsfrist bzw. bis zur letzten Tatsachenverhandlung im hier vorliegenden Gewährleistungsprozess vor dem Senat, aufgestellt bzw. erzielt worden sing.

 

Der Senat schließt sich in Bezug auf die umstrittene Frage, welcher Zeitpunkt für die Festlegung technischer Regeln maßgeblich ist (vgl. dazu naher Jagenburg, Festschrift für Korbion, S. 179 ff.), der - umstrittenen - für die Planung des Architekten aufgestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ’ 48, 310; BauR 1971, 58) an, nach der für die Bewertung der Ordnungsmäßigkeit der Werkleistung zum Zeitpunkt der Abnahme auch noch nachträglich erzielte neuere wissenschaftliche und/oder technische Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.

 

Dieser Grundsatz ist auf alle Werkleistungen zu erstrecken. Denn der Unternehmer hat aufgrund seiner Erfolgshaftung auch dafür einzustehen, dass seine Werkleistung zum Zeitpunkt der Abnahme nicht mit einem Mangel behaftet ist, der sich erst aufgrund neuerer Erkenntnisse herausstellt. Infolgedessen kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, erst nach der Abnahme seiner Werkleistungen seien die Anforderungen an das Prüfverfahren zur Ermittlung des Grenzwertes modifiziert worden.

 

Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 S. 1 GefStoffVO ist nur ein Prüfverfahren zulässig, nämlich das zur Feststellung der Ausgleichskonzentration des Formaldehyds “in der Luft eines Prüfraums", also das Prüfkammerverfahren. Als materielles Gesetz hat die Gefahrstoffverordnung andere Prüfverfahren, wie z.B. das in der ETB-Richtlinie alternativ vorgesehene Perforatorverfahren (DIN EN 120, vgl. Abschnitt 3.3 des Anhangs

"Richtlinie über die Klassifizierung von Spanplatten bezüglich der Formaldehydabgabe" zur ETB-Formaldehyd-Richtlinie) und das Gasanalyseverfahren (vgl. Abschnitt 3.4 des Anhangs vorgenannter "Richtlinie über die Klassifizierung von Spanplatten bezüglich der Formaldehydabgabe") verdrängt.

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