Reklamationen: Fragen & Anworten Allgemein Teil 5
Sind Äste an Holzmöbel zu beanstanden?
Manchmal stört man sich an „Holzfehler“ die gar keine sind. Ein gesund gewachsener Baum in der Natur hat immer Äste.
Das heißt auch, dass bei der Verarbeitung des Baumes zu einem Möbelstück, natürlich auch die Äste weiterhin vorhanden sind.
Hier spricht der Fachmann von „Merkmalen“ im Holz. Möbel aus Holz sind Naturprodukte und ebenso individuell und einzigartig wie jeder Baumstamm.
Zulässig in der Verarbeitung sind gesunde und verwachsene Äste die die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinflussen.
Welche Änderungen gelten für das neue Kaufrecht ab 01.01.2022
1.) Fristsetzungserfordernis bei Rücktritt, Minderung und Schadensersatz
Die Fälle der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung werden abschließend von § 475d BGB geregelt. Insbesondere läuft bereits ab der Mitteilung des Mangels durch den Verbraucher an den Verkäufer eine (fiktive) angemessene Frist. Anders als nach bisherigem Recht ist kein ausdrückliches Nacherfüllungsverlangen mehr erforderlich.
2.) Verjährung von Gewährleistungsrechten
Es gelten Sonderregelungen (§ 475e BGB);
Gewährleistungsansprüche verjähren nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach erstmaligem Auftreten des Mangels. Bei einem Mangel, der sich erst am letzten Tag der Gewährleistungsfrist zeigt, läuft die Gewährleistungszeit also noch weitere zwei Monate. Aus diesem Grund sollten Verkäufer mit einer faktischen Gewährleistungszeit von 26 Monaten rechnen und entsprechende Regelungen mit ihren Lieferanten vorsehen.
3.) Verlängerung der Beweislastumkehr (§ 477 BGB)
Der Zeitraum, in dem die Vermutung zugunsten des Verbrauchers greift, der Mangel habe schon bei Gefahrübergang vorgelegen, wird von bislang sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Hierdurch werden Gewährleistungsfälle – und folglich auch Regresse gegenüber Lieferanten – zunehmen. Der damit verbundene Mehraufwand wird über kurz oder lang wohl die Kaufpreise beeinflussen.
4.) Sonderbestimmungen für Garantien (§ 479 BGB)
Garantieerklärungen müssen auch ohne entsprechendes Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Es muss zudem deutlich werden, dass daneben bestehende gesetzliche Gewährleistungsrechte unberührt bleiben und deren Inanspruchnahme unentgeltlich ist.
5.) Lieferrantenregress
Für den Regress nach § 445 Abs. 1 BGB und die allgemeinen Gewährleistungsansprüche (§ 437 BGB) des Verkäufers gegen seinen Lieferanten gilt eine Ablaufhemmung;
Nach § 445 b Abs. 2 BGB tritt Verjährung der Regressansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Gewährleistungsansprüche seines Käufers erfüllt. Die dabei aktuell noch geltende Höchstgrenze von fünf Jahren nach Ablieferung der Sache vom Lieferanten an den Verkäufer (§ 445 b Abs. 2 S. 2 BGB) entfällt aber künftig. Grund ist die Aktualisierungspflicht, denn eine diesbezügliche Haftung des Verkäufers gegenüber seinem Käufer ist auch nach mehr als fünf Jahren noch möglich. Damit gibt es gar keine Ablaufhemmung mehr – wegen § 478 Abs. 2 BGB kann von § 445b BGB insgesamt nicht abgewichen werden.
Eine Regelung zur Verjährung im Verhältnis Lieferant-Verkäufer bleibt dennoch wichtig, um im Regress die im Verhältnis Verkäufer-Käufer geltende Verjährungsregelung abzubilden.