Zumutbare Abweichungen für handgefertigte Teppiche

Der Handgefertigter Teppich

Klageabweisung: Abweichungen von Maßdaten bei Teppichen

 

Richtig ist, dass die Klägerin bei der Beklagten am 03.12.2010 einen dort von ihr ausgesuchten handgefertigten Teppich Nepal ohne Fransen erwarb. Es trifft zu, dass in dem Kaufvertrag - im Übrigen nicht handschriftlich, sondern direkt im Wege des Ausdrucks- die Maße“ 2,50 x 4,50 m ohne Fransen" angegeben waren. Ebenso entspricht es den Tatsachen, dass oberhalb der Unterschriftsleiste ausdrücklich die Einbeziehung der Allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbeziehungen der Beklagten vereinbart worden war. In der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist vereinbart, dass auch handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen von Maßdaten vorbehalten bleiben und als vertragsgemäße Leistung gelten. Unstreitig hat die Klägerin den Teppich erhalten. Bestritten wird, dass dies erst verspätet und nach mehrfach intensiven Beschwerden der Fall gewesen sein soll. Es trifft auch zu, dass der Gesamtkaufpreis durch die Klägerin beglichen worden ist.

Zumutbare Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
Die handelsübliche Toleranzgrenze für handgefertigter Teppiche

Ebenso trifft es zu, dass die Klägerin die Größe des Teppichs beanstandet hat. Im Ergebnis wurde anlässlich einer Prüfung festgestellt, dass in der Tat im Breitenmaße an der knappsten Stelle eine Breite von 2,43 m und an der breitesten Stelle von 2,46 m gemessen wurde und das Längenmaß tatsächlich 4,48 m betrug. Diese festgestellten Maßwerte stellen aber keine erheblichen Abweichungen dar.

 

Vielmehr bewegen sich die Maßunterschiede im Rahmen der handelsüblichen und für den Käufer damit zumutbaren Abweichungen für handgefertigte Teppiche. Insoweit wird die handelsübliche Toleranzgrenze im Bereich handgefertigter Teppiche mit +/- 5 % anerkannt, auch nach Auskunft des Sachverständigenrates beim BVDM. Hieraus ergibt sich, dass die tatsächlich festgestellten Breiten- und Längenmaße sich in Relation zu den in der Vertragsurkunde ausgewiesenen Maßen im Rahmen der handelsüblichen und damit für die Klägerin zumutbaren Abweichungen befinden und keinen Mangel darstellen.

In diesem Zuge wird auch bestritten, dass die Klägerin ausdrücklich Wert darauf gelegen haben soll, dass die Ausmaße des Teppichs exakt geliefert werden. Vielmehr verhält es sich so, dass es sich hier um von dem Hersteller und auch der Beklagten angegebenen Circa-Standardmaße handelt von denen in der bereits dargelegten handelsüblichen Form Abweichungen auf Grund der Handfertigung möglich sind. Der Klägerin ging es bei der Bestellung daher auch nicht um die exakten Maße, sondern darum, diesen von ihr ausgesuchten Teppich in der angegebenen Größenkategorie zu erwerben. Darüber hinaus wird bestritten, dass mittlerweile erhebliche Geruchsemissionen aus dem Teppich wahrnehmbar sein sollen und der Raum bei geschlossenen Fenstern und Türen tatsächlich nicht benutzt werden kann und die vermeintlichen Gerüche das Betreten des Wohnraums und das Verbleiben in ihm unmöglich machen sollen.

Die Geruchsbeeinträchtigung des Teppichs

Darüber hinaus wird auch bestritten, dass der Teppich in sich nicht an den jeweiligen Kanten gerade sein soll, sondern zum Fenster hin eine konkave Ausbildung (Bogen) ausweist. Höchst vorsorglich und für den Fall, dass tatsächlich eine Geruchsemission und eine konkave Ausbildung vorliegen sollte, geht die Beklagten einstweilen davon aus, dass es sich um die üblichen „Gerüche“ neu gelieferter Möbel handelt, des weiteren bezüglich der konkaven Ausbildung allenfalls eine handelsübliche Abweichung bei handgefertigten Teppichen vor- liegt und insoweit bezüglich beider Punkte kein Mangel existiert. Da die Klägerin entsprechende Beanstandung aber erst jetzt im Rahmen der Klageschrift vorgebracht hat, müsste die Beklagte zu einer abschließenden Stellungnahme zunächst eine Überprüfung der beiden neuen Beanstandungen vornehmen.

 

Namens und in Vollmacht der Beklagten wird daher hiermit ausdrücklich eine Inaugenscheinnahme des Teppichs bezogen auf den vermeintlichen Bogen und die Geruchsbeeinträchtigung zur An-/Abnahme angeboten verbunden mit der Aufforderung bis zum 30.10.2011 mitzuteilen, wann eine Besichtigung des Objekts für die Beklagte außerhalb des Gerichtsverfahrens möglich ist. Sollte sich bei einer Überprüfung herausstellen, dass tatsächlich wider Erwarten ein Mangel vorliegt, teilen wir schon jetzt mit, dass die Beklagte diesen selbstverständlich dann — soweit möglich — beseitigen wird. Die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Zinsansprüche werden dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Was die mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachten Rechtsanwaltskosten anbelangt, so werden diese ebenfalls dem Grunde und der Höhe nach in Abrede gestellt. Die Klägerin kann den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht einverlangen.

 

Zwischen den Parteien ist ein verbindlicher Kaufvertrag gemäß § 433 BGB in Verbindung mit der Bestellung vom 03.12.2010 zustande gekommen. Ausweislich desselben hatte die Klägerin bei der Beklagten einen Teppich in der aus der Vertragsurkunde ersichtlichen Größenordnung bestellt. Hierbei kam es der Klägerin nur auf die etwaige Größe des Teppichs an. Eine Vereinbarung dahingehend, dass die Ware exakt die in der Vertragsurkunde ausgewiesenen Maße haben sollte, liegt nicht vor. Es handelt sich vielmehr um Circa-Werte die zur näheren Abgrenzung der etwaigen Größenordnung des Teppichs dienen. Darüber hinaus wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in die vertragliche Vereinbarung mit einbezogen. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen von Maßdaten vorbehalten und gelten als vertragsgemäße Leistung.

+/- 5 % als Toleranzbereich bei Teppichen

In diesem Zuge ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich um einen handgefertigten Teppich handelt, bei denen Abweichungen von den angegebenen Größenordnungen üblich sind und im entsprechenden Fachbereich als handelsüblich anerkannt werden. In diesem Zuge gelten Abweichungen in der Größenordnung +/- 5 % als Toleranzbereich liegend, mit der Konsequenz, dass hier eine handelsübliche und auch für den Käufer zumutbare geringfügige Abweichung der Maßdaten gegeben ist, die als vertragsgemäße Leistung anzusehen ist. Auch unabhängig von der Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist verbindlich für den Bereich des Teppichhandels anerkannt, dass Abweichungen in Höhe von +/- 5 % bezüglich der Maßdaten als handelsüblich gelten. Auch vor diesem Hintergrund ist daher eine Mangelhaftigkeit nicht gegeben und gilt die Ware als vertragsgemäß. Vor diesem Hintergrund lagen die Voraussetzungen für einen Rücktritt nicht vor und daher kann die Klägerin auch nicht die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.

 

Da der Anspruch dem Grunde nach bereits nicht gegeben ist, fehlt auch eine Grundlage für etwaige Zinsansprüche. Was die beiden neuen, gerügten Umstände der vermeintlichen Geruchsbeeinträchtigung und konkaven Auswölbung anbelangt, so sind diese Begebenheiten erstmals in der Klage gerügt worden. Bevor die Beklagte insoweit eine abschließende Stellungnahme abgeben kann, müsste ihr zunächst Gelegenheit zur Überprüfung der Beanstandung und etwaige Mangelbeseitigung eingeräumt werden. Erst, wenn die Beklagte eine derartige Prüfung und eine etwaige sich hieraus ergebene Verpflichtung zur Mangelbeseitigung verweigern würde, könnte die Klägerseite hieraus entsprechende Rechte herleiten. Aus hiesiger Sichtweise ist diesbezüglich der zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinsichtlich der neu gerügten Umstände nicht einmal die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt, sondern Bedarf es bereits der vorstehend aufgeführten vorherigen Überprüfung und gegebenenfalls Mangelbeseitigung ( falls vorhanden ). Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. Da die Voraussetzungen des Rücktritts nicht gegeben sind, fehlt es auch an einem Feststellungsinteresse hinsichtlich eines Annahmeverzuges. Der Klageantrag zu 3. ist ebenfalls unbegründet. Das diesbezügliche Vorbringen der Gegenseite ist bereits unschlüssig. Abgesehen davon, ist die Forderung auch dem Grunde und der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Nach alledem ist die Klage abzuweisen.