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Üble Gerüche von Möbeln im Wohnzimmer

Aktenzeichen 6 O 4220/86 Landgericht Nürnberg vom 02.10.1986

 

Endurteil

 

Der Beklagte wird verurteilt, folgende Möbel im Haus des Klägers zu demontieren und vom Hausgrundstück zu entfernen :

 

Regaleinbau im Wohnzimmer;

Regaleinbau im Wohnzimmer, spiegelbildlich;

freistehender Wohnzimmerschrank;

Wandeinbau für Fernsehgerät;

raumteilender Trennschrank zwischen Esszimmer und Küche mit Durchgangstür;

freistehende Anrichte;

gebeiztes Eichenholzprofil;

runder Esszimmertisch, ausziehbar;

 

an den Kläger 30.989,76 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit 05.06.1986 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 36.000,- DM vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

 

Der Streitwert wird festgesetzt auf 31.989,76 DM ( 1.000,- DM Ziffer I.1. Des Endurteils und 30.989,76 DM Ziffer I.2 des Endurteils).

 

Tatbestand

 

Der Kläger verlangt vom Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rücknahme von Möbeln, die der Beklagte hergestellt und im Anwesen des Klägers (teilweise) eingebaut hat, Rückzahlung des hierfür an den Beklagten bezahlten Rechnungsbetrages sowie Erstattung der Kosten eines vom Kläger zur Begutachtung dieser Möbel herangezogenen Sachverständigen Chemikers.

Gehen von den Möbeln üble Gerüche aus?

Der Kläger hat den Beklagten aufgrund eines Angebots vom 29.05.1985 unter Zugrundelegung der VOB/B den Auftrag erteilt, u.a. die nachstehend in Ziffer I. des Klageantrags näher bezeichneten Wohn- und Esszimmermöbel herzustellen und im Erdgeschoss seines Anwesens einzubauen. Der Beklagte führte den Auftrag unter Verwendung von Spanplatten, die er von anderen Unternehmern bezogen hatte, in der Zeit von August bis Januar 1986 aus. Der Kläger zahlte für die verfahrensgegenständlichen Leistungen am 08.10.1985, 27.302,43 DM. Am 14.03.1986 ließ er die Möbel durch einen Chemiker untersuchen, der ihm hierfür und für ein Ergänzungsgutachten insgesamt 3.687,33 DM in Rechnung stellte.

 

Der Kläger behauptet nun, von den Möbeln gingen üble Gerüche aus, die Brennen in den Augen und im Gesicht, Kopfschmerzen sowie einen rauen Hals verursachten. Da der Beklagte auf entsprechende Mängelrüge nicht reagiert habe, habe er eine chemische Untersuchung veranlasst, die ergeben habe, dass die Formaldehyd – Emissionen der vom Beklagten gelieferten Wohn- und Esszimmermöbel die zulässige Konzentration von 0,1 ppm um das vier- bis siebenfache überstiegen. Ein weiterer Verbleib der Möbel in seiner Wohnung sei deshalb nicht zuzumuten. Insbesondere komme eine Nachbesserung nicht in Betracht, da hierzu eine Ammoniak – Begasung durchgeführt werden müsse. Dies könne aber wegen des intensiven und langanhaltenden Ammoniak – Geruches und wegen des in seinem Anwesen ebenfalls untergebrachten Architekturbüros mit zahlreichen Angestellten nicht an Ort und Stelle erfolgen; bei einer Demontage der Möbel und Begasung außer Haus würden aber die Einbaumöbel weitgehend zerstört. Es könne daher nur Entfernt der Möbel und Rückerstattung des Kaufpreises sowie Erstattung der verauslagten Gutachterkosten in Betracht kommen.

Ist es eine unzumutbare Formaldehyd – Konzentration

Der Kläger beantragt:

 

Der Beklagte wird verurteilt, folgende Möbel im Haus des Klägers zu demontieren und vom Hausgrundstück zu entfernen:

 

Position 1 : Regaleinbau im Wohnzimmer;

Position 2 : Regaleinbau im Wohnzimmer, spiegelbildlich;

Position 3 : freistehender Wohnzimmerschrank;

Position 4 : Wandeinbau für Fernsehgerät;

Position 5 : raumteilender Trennschrank zwischen Esszimmer und Küche mit Durchgangstür;

Position 6 : freistehende Anrichte;

Position 7 : gebeiztes Eichenholzprofil;

Position 8 : runder Esszimmertisch, ausziehbar;

 

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 27.302,43 nebst 4% Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.

 

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger DM 3.687,33 nebst 4% Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.

 

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

 

Er bestreitet, dass von den Möbeln üble Gerüche ausgehen. Die vom klägerischen Sachverständigen festgestellte Formaldehyd – Konzentration könne nicht von den von ihm gelieferten Möbeln herrühren, da er entsprechend der Ausschreibung nur Spanplatten der Emissionsklasse E 1 verwendet habe, die nach den Richtlinien des bayrischen Staatsministeriums des Innern keine unzumutbare Formaldehyd – Konzentration aufweisen dürfen.

Im übrigen habe der Sachverständige weitere chemische Stoffe untersucht und festgestellt. Es hätte ausgereicht, nur einige Fachböden zu entfernen und den Formaldehyd – Gehalt der Spanplatten durch eine Materialprüfungsanstalt zu untersuchen, was allenfalls Kosten in Höhe von 1.000,- bis 1.500,- DM verursacht hätte.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Parteien und die von ihnen übergebenen Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen und der Einnahme eines richterlichen Augenscheins bezüglich der verfahrensgegenständlichen Möbel durch einen beauftragten Richter (siehe Protokoll vom 26.06. und 02.07.1986).

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist im vollem Umfang begründet:

 

Der Kläger kann die Entfernung der im Klageantrag näher bezeichneten Möbelstücke (1.), Rückerstattung des Kaufpreises (2.a) und Erstattung der Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen verlangen (2.b) (§ 13 Nr.6 und 7 VOB/B).

 

Der Anspruch des Klägers auf Rückerstattung des Kaufpreises ergibt sich aus § 13 Nr. 6 VOB/B, da die VOB/B als Vertragsbestandteil vereinbart wurde.

Der verfahrensgegenständlichen Möbelstücke sind mit Fehlern behaftet, die die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben, d.h. Die Werkleistung des Beklagten ist mangelhaft (§ 13 Nr. 1 VOB/B).

Ein beißender und stechender Geruch

Durch gerichtlichen Augenschein wurde festgestellt, dass von dem Beklagten gelieferten und eingebauten Möbelstücken ein beißender und stechender Geruch ausgeht, der bei längerem Aufenthalt im Wohn- und Esszimmer des Klägers das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt. Wie im Privatgutachten des Sachverständigen festgestellt und vom Beklagten nicht bestritten, rührt dieser gerichtlicherseits wahrgenommene Geruch von einer in der Raumluft beim Kläger nachgewiesenen Formaldehyd – Konzentration her, die erheblich über dem für Wohnraum unbedenklichen Grenzwert liegt, sowie von einer zudem vom Sachverständigen nachgewiesenen Lösungsmittelkomponente.

 

Bezüglich dieser Feststellungen im Privatgutachten bestreitet der Beklagte lediglich, dass diese geruchsintensiven Zusätze in der Raumluft von den von ihm gelieferten Möbeln ausgehen. Dies ist jedoch durch die Beweisaufnahme widerlegt : Zwar wurden im Zusammenhang mit den Umbaumaßnahmen im Wohn- und Esszimmerbereich des Anwesens des Klägers nicht nur die vom Beklagten gelieferten Möbel neu eingebaut, sondern es wurden auch die Heizkörper erneuert, der Fußboden neu versiegelt und Rigipsverkleidungen an Wänden und Decken eingezogen. Anlässlich des gerichtlichen Augenscheins wurde jedoch eindeutig durch Hineinriechen in die verfahrensgegenständlichen Möbel festgestellt, dass der allgemein in der Raumluft vorhandene Geruch besonders intensiv in sämtlichen vom Beklagten gelieferten Möbeln wahrzunehmen ist; die die Raumluft verunreinigenden Stoffe kommen also eindeutig aus den vom Beklagten belieferten Möbeln.

 

Gehen von Möbeln Ausdünstungen aus, die – je nach persönlicher Empfindlichkeit – brennende Augen und / oder Kopfschmerzen verursachen und – ebenfalls abhängig vom subjektiven Empfinden – als beißend oder stechend, jedenfalls objektiv als unangenehm empfunden werden, so dass ein längerer Aufenthalt in den Räumen, in denen diese Möbel aufgestellt sind, nicht erträglich ist, weil das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt wird, sind derartige Möbel mit einem Fehler behaftet, der wesentlich ist und die Gebrauchsfähigkeit nicht nur beeinträchtigt, sondern aufhebt (§13 Nr. 1, 7 VOB/B).

 

Die Mangelhaftigkeit der vom Beklagten stammenden Werkleistung berechtigt den Kläger zur Minderung gemäß § 13 Nr. 6 VCB/B.

Ein Minderungsanspruch kann sowohl auf § 13 Nr. 6 Satz 1 1. Alternative als auch auf § 13 Nr. 6 Satz 2 VOB/B gestützt werden, weil die Mängelbeseitigung unmöglich, aber auch für den Kläger unzumutbar ist.

 

Eine objektive gegebene Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung( im Sinne des § 13 Nr. 6 Satz 1 1. Alternative) liegt vor, wenn weder der Auftragnehmer noch irgendein anderer Unternehmer in der Lage ist, den aufgetretenen Mangel zu beseitigen.

 

Dabei darf der Gesichtspunkt des für den Auftraggeber Zumutbaren nicht außer Betracht bleiben, d.h. Eine bloße „Experimentiererei“ braucht der Kläger – als Auftraggeber – nicht hinzunehmen ( siehe Ingenstau/Kortion, VOB, 10. Auflage, § 13 VOB/B, Rdnr. 190, 191).

Die in Betracht kommenden Nachbesserungsmaßnahmen

Nach dem vom Kläger im Rahmen seines Sachvortrags vorgelegten Gutachten des Sachverständigen ist nicht eindeutig geklärt, worin die Ursachen für die in der Raumluft enthaltenen Formaldehyd-Konzentration und die Lösungsmittelkomponenten zu sehen sind. Es kann also – wie auch in dem Gutachten zum Ausdruck gebracht („kann“, „u.u.“) - nicht definitiv festgestellt werden, ob die vom Sachverständigen ins Auge gefasste – und nach dem Vertrag im übrigen auch erforderliche – Verleimung oder Abdeckung der rückseitigen Kanten der Einlegeböden bzw. Platten den Mangel beseitigen würde; ebenso „kann“ lediglich „unter Umständen durch eine Ammoniak – Begasung der Möbel … eine Nachbesserung oder Verbesserung herbeigeführt werden.“ Diese Unsicherheit hinsichtlich des Erfolgs eventueller in Betracht kommender Nachbesserungsmaßnahmen wird vom Kläger durch die Bezugnahme auf das vorgelegte Privatgutachten dargelegt und vom Beklagten weder schriftsätzlich noch in der eingehenden Erörterung dieser Frage im Haupttermin vom 26.06.1986 bestritten.

Da die in Betracht kommenden Nachbesserungsmaßnahmen nicht nur keine sichere Aussicht auf Erfolg versprechen, sondern auch eine erhebliche Belastung des Klägers darstellen würden, ist unter Berücksichtigung des oben dargelegten Gesichtspunktes der Zumutbarkeit von einer objektiven Unmöglichkeit der Nachbesserung auszugehen. Die Ammoniak – Begasung müsste – nach eigener Kenntnis und Sachkunde des Gerichts – ca. 2 tage lang vorgenommen werden. Etwa weitere 2 Tage müsste dann das Haus des Klägers gelüftet werden; insgesamt wäre also das gesamte Anwesen des Klägers für etwa 1 Woche nicht bewohn- und benutzbar. Nachdem der Kläger in seinem Haus auch ein Architekturbüro mit zahlreichen Angestellten betreibt, ist ihm eine solche Vorgehensweise - noch dazu mit ungewisser Erfolgsaussicht – nicht zumutbar. Ein Abbau der Möbel und aushäusige Begasung würde – wie der Beklagte im Haupttermin vom 26.06.1986 eingeräumt hat – zu einer jedenfalls teilweisen Zerstörung der gelieferten Einbaumöbel führen mit der Konsequenz, dass bei Wiederaufbau Neuteile verwendet werden müssten, die eine völlig andere Oberflächenstruktur aufweisen würden. Bei Einbaumöbeln im Werte von ca. 27.000,- DM können derartige Abweichungen dem Auftraggeber aber gleichfalls nicht zugemutet werden.

Ist die Mangelbeseitigung möglich oder nicht?

bb)

Mit entsprechender Begründung sind die Voraussetzungen für eine Minderung nach § 13 Nr. 6 Satz 2 VOB/B anzunehmen. Weil vorliegend nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden kann, ob die Mangelbeseitigung möglich ist oder nicht, es dem Kläger nicht zugemutet werden kann, seinen Betrieb ca. 1 Woche lang stillzulegen (siehe Ingenstau/Korbion, a-a.0., Rdnr. 195), kann der Kläger vorliegend "ausnahmsweise ... Minderung der Vergütung verlangen", da "die Beseitigung des Mangels für ihn unzumutbar ist (§ 13 Nr. 6 Satz 2 VOB/B).

cc)

Diesem Minderungsanspruch des Klägers steht kein Nachbesserungsrecht des Beklagten entgegen, wird von diesem auch nicht geltend gemacht. Liegen die Voraussetzungen der Minderung vor, hat der Auftraggeber anstelle des Nachbesserungsanspruchs einen Minderungsanspruch, ohne dass es auf eine (erfolglose) Aufforderung zur Nachbesserung ankommt, die eine (klageweise geltend zu machende) Nachbesserung ohnehin im Rahmen des VOB-Vertrags nicht ausschließen

könnte.

 

dd)

 

Der Kläger kann im Wege der Minderung gemäß § 13 Nr. 6 VOB/B Rückerstattung der vollen Vergütung für die verfahrensgegenständlichen Möbel, also 27.302,43 DM, verlangen. Wenn ein geliefertes Werk schlechthin wertlos ist, kann der Besteller im Wege der Minderung Herausgabe des gesamten Werklohns (BGH NJW 65, 152; Ingenstau/Korbion, a.a.O., Rdnr.. 209, 225) verlangen. Die vom Beklagten gelieferten und eingebauten Möbel sind schlechthin wertlos.

 

Der von diesen Möbeln ausgehende Geruch macht zwar nicht die Möbel als solche unbrauchbar, Möbel haben aber auch die Funktion, Räume wohnlich zu gestalten. Werden aber durch Möbel und von diesen ausgehende Ausdünstungen die Wohnräume unbewohnbar, ist die Leistung untauglich, das gelieferte Werk wertlos. Der Kläger kann demnach Rückerstattung des für die Möbel

und ihren Einbau entrichteten Entgeltes verlangen. Ob dieser Rückerstattungsanspruch des Klägers auch auf § 13 Nr. 7 VOB gestützt werden kann, wie dieser geltend macht, kann somit dahinstehen.

 

2.

 

Im Wege des Schadensersatzes nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B kann der Kläger die Demontage und Entfernung der vom Beklagten gelieferten und im Wohn- und Esszimmerbereich aufgestellten Möbel sowie die Erstattung der Gutachterkosten verlangen. Wie oben dargelegt, ist die Werkleistung des Beklagten mit einem wesentlichen Mangel behaftet, der die Gebrauchstauglichkeit nicht nur erheblich beeinträchtigt, sondern völlig beseitigt. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte diese Mängel schuldhaft verursacht hat.

Die Schadensersatzverpflichtung

 

Der Kläger behauptet, die Mängel würden darauf beruhen, dass der Beklagte entgegen der vertraglichen Vereinbarung die Kanten (der Holzplatten) nicht verleimt oder abgedeckt habe. Der Beklagte bestreitet diese Tatsache nicht und hat auch - trotz ihm obliegender Beweislast (siehe Ingenstau/Korbion, a.a.C., Rdnr. 46)  nicht vorgetragen bzw. Beweis dafür angeboten, diese Mängel nicht verschuldet zu haben. Der Beklagte ist demnach gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B verpflichtet, den Auftraggeber den Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen. Zu dieser Schadensersatzverpflichtung gehört auch die Wegnahme bzw. Beseitigung der Leistung, da - wie dargelegt - die Leistung untauglich ist und die Voraussetzungen einer Minderung nach § 13 Nr. 6 VOB/B gegeben sind (siehe OLG Hamm iJW 78, 1060; Ingenstau/Korbien, a.a.O., Rdnr. 209, 225, 227).

 

Schließlich ist der Beklagte gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B auch verpflichtet, die vom Käger verauslagten Kosten in Höhe von 3.687,33 DM für den von diesem eingeschalteten Gutachter zu erstatten. Wie vorstehend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen des §13 Nr. 7 Abs. 1VOB/B grundsätzlich vor. Gutachterkosten, die aufgewendet werden, um an der baulichen Anlage entstandene Schäden festzustellen und zu klären, sind Schäden an der baulichen Anlage, so das diese Kosten jedenfalls bei Feststellung eines Schadens als Schadensersatzanspruch vom Schädiger erstattet verlangt werden können (siehe BGH NJW 71, 99; Ingenstau/Korbion, a.a.0., Rdnr. 224 c).

 

Der Umfang der vom Sachverständigen vorgenommenen Untersuchungen ist auch durchaus sachgerecht. Entgegen der Auffassung des Beklagten hätte es nicht ausgereicht, lediglich einige Fachböden zu entfernen und diese zu untersuchen. Es war erforderlich, die Auswirkungen der von den Möbeln ausgehenden Ausdünstungen auf die Raumluft festzustellen. Deshalb ist der Umfang der Begutachtung und damit die Höhe der nunmehr vom Beklagten geforderten, Sachverständigenkosten nicht zu beanstanden.

 

Die Zahlungsansprüche des Klägers in Höhe von 27.302,43 DM und 3.687,33 DM, insgesamt 20.989,75 DM, hat der Beklagte gemäß §§ 291 in Verbindung mit 288 Abs. 1 BGB seit dem 05.06.1986, dem Tag nach der Klagezustellung,mit 4% zu verzinsen.

 

a)

 

Der Beklagte hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

b)

 

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 709, 108 ZPO.

 

 

 

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