Geruchsbelästigung durch Formaldehyd

Aktenzeichen 12 U 268/90 Oberlandesgericht Stuttgart vom 25.06.1991

 

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 07.09.1990 (1 O 189/90) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Beschwerdewert beträgt für die Klägerin 12.036,99 DM

 

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO gesehen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

 

Zu Recht hat das Landgericht den von der Klägerin gelieferten Schrank als mangelhaft angesehen und deshalb die dem Kaufpreisanspruch entgegengehaltene Wandlung des Beklagten für begründet erklärt. Die von den Spanplatten ausgehenden Ausscheidungen von Formaldehyd waren zum Zeitpunkt der Übergabe des Kaufobjekts dergestalt, dass die den Wert und auch die Tauglichkeit des Schrankes zum vorgesehenen Gebrauch erheblich minderten. Dabei kann dahinstehen, ob seinerzeit sämtliche oder eine Vielzahl der Spanplatten den nach der ETB-Richtlinie vom April 1980 zulässigen Grenzwert von 10 mg/100 g überschritten haben. Dieser Wert dient in erster Linie dazu, Gesundheitsschäden vorzubeugen, er ist aber hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Möbelstücks bedingt aussagekräftig.

Der Erwerber eines Schlafzimmerschranks im Wert von über 12.000,00 DM hat ein berechtigtes und schützenswertes Interesse, dieses Möbelstück sofort aufzustellen und zu benutzen und es nicht erst anderswo verwahren zu müssen,bis lästige Gerüche sich verflüchtigen.

 

Die Einwendungen des Beklagten lassen sich auch nicht als Kaufreue verstehen. Der Beklagte hat stets seine Bereitschaft bekundet, einen gleichartigen Schrank, bei dem die Formaldehydausdünstungen geruchlich nicht stören, abzunehmen.

Die Messergebnisse der Raumluft

Die Beschwerden des Beklagten sind auch nicht auf seine subjektive Überempfindlichkeit zurückzuführen, sie haben sich vielmehr objektivieren lassen. Der Sachverständige hat am 09.05.1990 vor Ort eine Probenahme durchgeführt und dabei an den Pressspanplatten der Schrankrückwand, des Fachbodens 1., des Fachbodens 2., der Mittelwand und des Sockels einen Formaldehydgehalt zwischen 4,2 und 11,3 mg/100g Spanplatte festgestellt. Er hat weiter ausgeführt, dass erfahrungsgemäß die Werte zum Lieferzeitpunkt (05.100.1989) bei diesen Proben deutlicher höher gelegen haben dürften, da sich Formaldehyd stark verflüchtigt. Nach seiner Kenntnis führen die in dem strittigen Möbelstück gefundenen Formaldehydkonzentrationen eindeutig zu starken Geruchsbelästigungen, vor allem in Räumen mit relativ hoher Luftfeuchtigkeit.

 

Der Sachverständige hat aus seinen Ermittlungen die Schlussfolgerung gezogen, dass der Schlafzimmerschrank mit Sicherheit als Quelle einer durch Formaldehyd hervorgerufenen Geruchsbelästigung anzusehen ist. Er hält aufgrund seiner eigenen Messergebnisse die Raumluftuntersuchungsergebnisse des Labors für chemische und biologische Untersuchungen für realistisch. Dieses Institut hat am 13.12.1989 die Konzentration an Gesamtaldehyden mit 0,15 mg/m3 festgehalten.

 

Schließlich hat dem Beklagten, der ihn wegen der durch die Formaldehyddämpfe ausgelösten Beschwerden konsultiert hat, eine Rhinitis Sicca und eine Pharyngo-Laryngitis sowie eine Tracheitis attestiert.

 

Angesichts dieser Umstände teilt der Senat die Überzeugung des Landgerichts, dass die von den Spanplatten des Schrankes ausgehenden Formaldehydausdünstungen zur Lieferzeit eine von dem Beklagten nicht hinnehmbare Belästigung, mithin einen Mangel darstellt.

 

Gemäß § 459 Abs. 1 BGB ist für die Gewährleistung grundsätzlich der Zeitpunkt der Übergabe maßgeblich. Zweifelhaft kann dieser Zeitpunkt bei der Wandlung sein, wenn der Mangel „von allein“ wegfällt. Zwischenzeitlich dürften sich die Formaldehydausdünstungen weitgehend verflüchtigt haben. Die Wandlung wird durch die Einverständniserklärung des Verkäufers oder durch gerichtliche Entscheidung vollzogen. Mit Recht wird jedoch darauf abgestellt, ob der Käufer seinerzeit begründet Wandlung verlangt hat. Es kann nicht dem Verkäufer zugute kommen, dass er sein Einverständis in rechtswidriger Weise verzögert (Soergel, BGB 11. Aufl. 1986, § 459, Randnr. 62; Staudinger, BGB, 12. Aufl. 1978, § 459, Randnr. 32).

 

Doe Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 708 Nr. 10 ZPO und § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

 

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, denn es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine allgemeine Bedeutung aufweist.

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