Kuhlen- bzw. Muldenbildung vom Boxspringbett
Aktenzeichen 15 C 234/15 Amtsgericht Unna vom 20.07.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger erwarb bei der Beklagten mit schriftlichen Kaufvertrag vom Juli 2013 ein Boxspring-Bett. Der Kaufpreis betrug 3.079,00 Euro. Im August 2013 erfolgte die Lieferung des Boxspring-Bettes seitens der Beklagten an den Kläger. Der Kläger reklamierte bei der Beklagten einen Mangel des Bettes, sodass die Beklagte Anfang Oktober 2013 den MDI-Topper austauschte. Der Kläger reklamierte im Oktober 2013 wieder bei der Beklagten, diese tauschte im Dezember 2013 erneut den Topper des Bettes aus. Noch im Dezember 2013 reklamierte der Kläger erneut und im Februar 2014 tauschte die Beklagte abermals den Topper aus. Nach erneuter Reklamation seitens des Klägers tauschte die Beklagte im Februar 2014 den Topper gegen einen Visco Topper aus. Auf erneute Reklamation des Klägers ließ die Beklagte das Bett durch einen Mitarbeiter der Qualitätssicherung der Beklagten begutachten.
Mit Schreiben vom 11.04.2014 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Beklagte auf, das Bett zurückzunehmen und den bezahlten Kaufpreis zu erstatten. Dies lehnte die Beklagte ab.
Der Kläger legt dar, dass das Boxspring Bett insgesamt mangelhaft sei. Auf der Bettseite des Klägers zur Mitte des Bettes hin, habe eine Senken- bzw. Muldenbildung satt gefunden, sodass es zu Rückenbeschwerden des Klägers gekommen sei. Die von dem Bett erhoffte und in der Werbung der Beklagten versprochene Unterstützung des schlafenden Körpers sei nicht gegeben gewesen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.079,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2014 Zug um Zug gegen Übergabe des mit Kaufvertrag vom Juli 2013 vom Kläger bei der Beklagten erworbenen Boxspring Bettes mit durchgehenden MDI Topper zu bezahlen.
Die Beklagte stellt Abweisungsantrag.
Die Beklagte legt dar, dass das Bett mangelfrei sei. Die vom Kläger dargelegte Senken- bzw. Muldenbildung sei kein Sachmangel, sondern eine Folge des Gebrauchs des Bettes. Im Übrigen sei der Topper nur ein unwesentlicher Bestandteil des Boxspring Bettes insgesamt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich der Beweisfragen wird auf den Beweisbeschluss vom 21.09. 2015 verwiesen. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das schriftliche, in den Akten befindliche Sachverständigengutachten verwiesen. Auf die mündliche Erläuterung des Gutachtens seitens des Sachverständigen wird Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.079,00 Euro. Zug um Zug gegen Rückgabe des Boxspring Bettes.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dem Ergebnis des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen einschließlich der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens, hat der Kläger nicht bewiesen, dass das Boxspring-Bett mit einem Mangel behaftet ist, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Vielmehr liegt nur eine geringe Muldenbildung vor, die in ihren Ausmaßen jedoch warentypisch ist und daher kein Mangel darstellt.
Es lagen keine Muldenbildungen vor
Das Gericht verweist auf die Sachverständigen – Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt. Der Sachverständige hat das beanstandete Bett begutachtet und in Augenschein genommen, sowie den tiefsten Bereich, nämlich den Schulterbereich, gemessen. Diesen konnte der Sachverständige nach seinen eigenen Angaben als tiefste Stelle der Mulde erkennen. Als Ergebnis seiner Vermessungen konnte der Sachverständige feststellen, dass keine Muldenbildungen vorlagen, die auf Materialfehler oder Verschleiß beruhten, vielmehr handelte es sich um eine natürliche durch verdichtende Polstermaterialien entstandene leichte Absenkung. Die festgestellte geringe Muldenbildung hat der Sachverständige in ihren Ausmaßen als warentypisch und nicht zu beanstanden bezeichnet.
Das Gericht sieht keinen Anlass, dem weitergehenden Beweisantrag des Klägers zu folgen, der dahin geht, dass eine weitere Beurteilung des Bettes in den bisher vom Sachverständigen nicht vermessenen Bereichen erfolgen solle. Der Sachverständige hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten, als auch bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens dargelegt, dass er den erkennbar tiefsten Punkt der Mulde vermessen habe und von der Zone der stärksten Beanspruchung und Beanstandung ausgegangen sei. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass, wenn schon in diesem Bereich keine Abweichungen vorhanden sind, auch in den anderen Bereichen keine Abweichungen zu erwarten seien.
Nach diesen Ausführungen des Sachverständigen hat das Gericht keinen Anlass, eine ergänzende Begutachtung durchführen zu lassen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.
Der Verfahrenswert wird auf 3.079,00 Euro festgesetzt.
Info von moebelschlau: Die Beurteilung bzw. die Vermessung der Muldenbildung an der Matratze erfolgt nach der RAL-GZ-430/6 i.V.m. DIN EN 1334. Der Matratzenkern ist strikt einzeln zu bewerten (ohne Topper) und das ohne den Matratzenbezug, sowie auf einen unnachgiebigen Untergrund (Boden).
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