Senken- bzw. Muldenbildung eines Boxspringbettes
Klageabweisung: Kuhlen- und Muldenbildung
Die Hauptforderung ist unbegründet, da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440; 323; 326 Abs. 5; 346 ff. BGB hat. Eine Voraussetzung für den angeblichen Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440; 323; 326 Abs. 5, 346 ff. BGB wäre, dass das streitgegenständliche Bett bereits bei der Übergabe am 01.08.2013 einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 BGB gehabt hätte, und zwar in Form einer „Senken- bzw. Muldenbildung“. Dies war nicht der Fall und wird daher von der Beklagten bestritten. Das streitgegenständliche Bett entsprach bei der Übergabe am 01.08.2013 den maßgeblichen Beschaffenheitskriterien der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 und der DIN 68871. Das streitgegenständliche Bett war bei der Übergabe am 01.08.2013 in jeder Art und Weise mangelfrei.
Das vom Kläger dargelegte Phänomen einer „Senken- bzw. Muldenbildung“ stellt keinen Sachmangel dar, sondern ist eine Folge des Gebrauchs des streitgegenständlichen Bettes, wofür im Übrigen auch spricht, dass das Phänomen einer „Senken- bzw. Muldenbildung“ nur auf der Bettseite des Klägers auftritt und nicht auf der anderen Bettseite. Darüber hinaus ist der Topper nur ein unwesentlicher Bestandteil des streitgegenständlichen Bettes und nicht das gesamte Bett. Dieser unwesentliche Bestandteil ist austauschbar und damit trennbar von dem gesamten Bett. Vorstehendes ist letztlich jedoch unerheblich, da das streitgegenständliche Bett in seiner Gesamtheit in jeder Art und Weise mangelfrei ist und alle Körperzonen und damit auch die mittigen Körperzonen unterstützt und somit einen hohen und entspannten Schlafcomfort bietet gemäß der maßgeblichen Beschaffenheitskriterien von Möbeln, der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 und der DIN 68871, und zwar zumindest am 01.08.2013.
Die Messung der Tiefe der Schlafmulde muss nach der RAL-GZ-430 und der DIN 68871 an der Matratze ohne Bezug mittig der Schlafmulde erfolgen. Hier wurde von dem Kundendiensttechniker der Beklagten eine Tiefe von 2 Millimetern gemessen. Dieser Wert ist gebrauchsbedingt völlig normal und erfüllt die maßgeblichen Beschaffenheitskriterien von Möbeln, der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 und der DIN 68871.
In diesem Zusammenhang bestreitet die Beklagte vorsorglich, dass der Kläger angeblich kausal verursacht durch das streitgegenständliche Bett seit Anfang August 2013 während und nach dem Nachtschlaf Rückenbeschwerden habe und ein ungestörter Nachtschlaf nicht möglich sei sowie, dass das Bett bereits nach kurzer Zeit durchgelegen gewesen sei.
Eine unwesentliche Beeinträchtigung durch den Topper
Daher handelte es sich bei dem jeweiligen Austausch des Toppers auch nicht um Nachbesserungsversuche oder gar um Nachbesserungen, sondern jeweils um einen Austausch rein aus Kulanz dem Grundsatz der größtmöglichen Kundenzufriedenheit folgend ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht oder Nachgabe im Recht. Ein Mangel, ein nachbesserungsversuch oder gar eine Nachbesserung wurde von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt bestätigt oder anerkannt. Im Gegenteil, der Kläger wurde ausdrücklich auf die jeweilige Kulanz des jeweiligen Austausches hingewiesen. Daher liegen zumindest die Voraussetzungen des § 440 BGB nicht vor. Weder verweigerte die Beklagte eine berechtigte Nachbesserungsaufforderung noch gab es zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche.
Deshalb ist der angebliche Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440; 323; 326 Abs. 5; 346 ff. BGB schon deshalb nicht gegeben, weshalb die Klage schon aus diesem rechtlichen Grunde abzuweisen ist. Zudem läge allenfalls eine unwesentliche Beeinträchtigung durch den Topper vor, die den Gebrauch und die Funktionalität nicht einschränkt. Ausweislich der anliegenden Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes vom 28.05.2014 zu der Entscheidung des 8. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 28.05.2014 zum Aktenzeichen VIII ZR 94/13 und die vorgenannte Entscheidung mit Entscheidungsgründen ist ein Rücktrittsrecht dann nicht gegeben, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises nicht überschreitet, da bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB im Rahmen der auf der grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel dann nicht erreicht wird. Einmal unterstellt, dass vorliegend ein behebbarer Sachmangel gegeben wäre, was bekanntlich bestritten ist, dann wäre der Topper auszutauschen, da die Matratze ja eine normale und zulässige Schlafmulde von nur 2 Millimetern aufweist. Dieser Topper kostet etwa 75,00 €.
Bei dem Verkaufspreis des streitgegenständlichen Bettes in Höhe von 3.079,00 € ergeben sich 2,45 % des Kaufpreises. Also wären die Voraussetzungen der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel gegeben. Und dies unabhängig davon, weiches Ergebnis ein Sachverständigengutachten erbringen würde. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440; 323; 326 Abs. 5; 346 ff. BGB wäre daher in jedem Fall aus dem vorstehenden Rechtsgrund nicht gegeben. Hinsichtlich des möglicherweise einzuholenden Sachverständigengutachtens bitte ich darum, gem. § 3583 Nr. 4 ZPO vorzugehen, also schon vor einer mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss dergestalt zu erlassen, dass eine Sachverständige Begutachtung zu erfolgen habe, da die Beklagte über das vorgerichtlich bereits gemachte Angebot hinaus nicht vergleichsbereit ist, weshalb eine Güteverhandlung gem. § 278 Abs. 2 S. 1 ZPO erkennbar aussichtslos erscheint.