Kuhlen- und Muldenbildung = Berufung

Stellung zur Berufungsbegründung der monierten Matratze

Das Urteil des Amtsgerichts ist in vollem Umfang zutreffend. Es gibt keine konkreten: Anhaltspunkte in den Entscheidungsgründen dafür, die aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen eine erneute Feststellung gebieten (§§ 513 Abs. 1; 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung beruht auch nicht auf Rechtsverletzungen, da sämtliche angewendeten Rechtsnormen richtig angewendet wurden (§§ 513 Abs. 1; 546 ZPO). Die §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5, 346 ff. BGB wurden vom Amtsgericht richtig angewendet, weshalb die Klage nicht begründet ist. Der Sachverständige hat seine Begutachtung lege artis durchgeführt, weshalb seine Feststellungen der Entscheidung als zutreffend und ausreichend zugrunde gelegt werden durften. Zu einer sachverständigen Begutachtung gehören vor allem auch Fachwissen und Erfahrungswissen eines Sachverständigen.

 

Denn schließlich ist es sein Beruf, solche Begutachtungen durchzuführen. Daher ist es nicht zu bezweifeln und musste von Amtsgericht auch nicht bezweifelt werden, wenn der Sachverständige in seiner Begutachtung auf sachverständiges Fachwissen und sachverständiges Erfahrungswissen zurückgreift, wie er dies tat. Zudem sind die Feststellungen des Sachverständigen auch absolut nachvollziehbar. Zu begutachten war der monierte Bereich, was lege artis geschah. Eine über die gesamte Matratze durchgängige Kuhle wäre ja tatsächlich auch keine Kuhle gewesen. Der Sachverständige mutmaßt hier nicht, sondern legt sachverständiges Fachwissen sowie sachverständiges Erfahrungswissen und in diesem Fall sogar Allgemeinwissen dar. Es ist lege artis, nur die monierte Matratze zu messen. Das danach wieder zusammengebaute Bett muss nicht gemessen werden. Dies hat der Sachverständige auch nachvollziehbar erläutert.

 

Denn bei einer Matratze, die wieder auf ein Bettgestell gelegt wird, ändert sich nichts. Auch hier handelt es sich um sachverständiges Fachwissen sowie sachverständiges Erfahrungswissen und auch um Allgemeinwissen. Insofern war die Messung insgesamt vollständig und im Zusammenhang mit dem sachverständigen Fachwissen, dem sachverständigen Erfahrungswissen und dem Allgemeinwissen ausreichend. Daher wurde auch der Beweisbeschluss ordnungsgemäß ausgeführt. Fehlerhafte oder nicht belegbare Schlussfolgerungen zog der Sachverständige nicht. Daher hat das Amtsgericht zu Recht keinen Anlass gesehen, eine ergänzende Begutachtung durchzuführen. Die Begutachtung war ausreichend. Der Beweis eines Mangels konnte dadurch nicht erbracht werden. Somit sind die entscheidungserheblichen Feststellungen des Amtsgerichts richtig und vollständig und es wurden vom Amtsgericht alle angewendeten Rechtsnormen richtig angewendet. Die Klageabweisung ist nicht zu beanstanden.

 

Landgericht Dortmund 11 S 61/16 vom 05.10.2017

 

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Unna vom 20.07.2016 (15 C 234/15) wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  

Gründe

  

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

 

Die statthafte und in zulässiger Weise eingelegte und begründete Berufung hat keinen Erfolg.

 

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung von 3.079,- Euro Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Boxspringbettes aus § 346 Abs. 1, 323, 437 Nr. 2. 434 BGB gegen die Beklagte zu.

 

Auch nach dem in II. Instanz eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten des Sachverständigen ist das streitgegenständliche Boxspringbett nicht mit einem Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 BGB behaftet. Insoweit hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 14.07.2017 überzeugend unter Zugrundelegung nachvollziebarer und richtiger Anschlusstatsachen dargelegt, dass keine technisch begründbaren Fehler oder Abweichungen, die sich außerhalb der in den Bestimmungen und Regelwerke (DIN, RAL) gegebenen Toleranzen befinden, feststellen lassen. Alle Werte befanden sich deutlich im Rahmen des insoweit maßgeblichen Toleranzrahmens. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10,713 ZPO.

 

Der Streitwert wird auf 3.079,00 Euro festgesetzt.

 

 

 

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