Sogenannte Stoßverletzungen
Aktenzeichen 4 C 210/14 Amtsgericht Werl vom 03.07.2015
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
der Kläger erwarb mit Bestellung vom November 2011 von der Beklagten ein Doppelbett und zwei Nachttischkonsolen aus dem Schlafzimmerprogramm. Aufgrund von Abschürfungen und Farbabweichungen, wurde der Sockel des Doppelbettes im Februar 2013 durch die Beklagte ausgetauscht, wobei die Beklagte den Austausch ausdrücklich aus Kulanzgründen durchführte.
Im Januar 2014 stellte der Kläger erneut Abplatzungen und Farbabschürfungen an den Sockeln fest und monierte diese gegenüber der Beklagten. Mit Schreiben vom Februar 2014 lehnte die Beklagte eine Nachbesserung, unter dem Hinweis, dass es sich lediglich um Gebrauchsspuren handele, ab.
Im Rahmen der Klageschrift erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrt die Rückabwicklung desselben.
Der Kläger behauptet, dass es sich bei den Abplatzungen und Farbabweichungen an den streitgegenständlichen Möbeln um Materialfehler handele.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.950,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rücknahme eines Doppelbettes, sowie zwei Nachttischkonsolen aus dem Schlafzimmerprogramm „Strukturesche“ zu zahlen.
Bei den gerügten Mängeln handelt es sich um Gebrauchsspuren
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass es sich bei den gerügten Mängeln lediglich um Gebrauchsspuren handele.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom August 2014. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom Januar 2015 Bezug genommen. Das Gutachten wurde den Prozessbevollmächtigen des Klägers mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme, laut zurückgesandtem Empfangsbekenntnis im Februar 2015 zugestellt. Eine Stellungnahme mit Ergänzungsfragen für die Sachverständige erfolgte erst mit Schriftsatz vom März 2015.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages gegen die Beklagte nach §§ 346 Abs. 1, 433, 434, 323 BGB. Ein Mangel der Kaufsache kann nicht festgestellt werden.
Dem beweisbelasteten Kläger ist der Nachweis, dass die Kaufsache einen Mangel, im Sinne einer negativen Abweichung von der Sollbeschaffenheit, aufweist, nicht gelungen. Das gericht folgt dabei den Feststellungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten. Die Ausführungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar, sorgfältig begründet und überzeugend. Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Ausführungen der Sachverständigen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Mangels Vorliegens einer Beschaffenheitsvereinbarung bzw. einer Verwendungsvereinbarung, ist das Vorliegen von Mängeln nach der üblichen, nach der Art der Sache zu erwartenden Beschaffenheit zu beurteilen, § 434 Abs. 1 BGB.
Die Farbabweichungen gehören zum natürlichen Erscheinungsbild
Die Farbabweichungen in den Möbeln stellen sich als übliche Beschaffenheit in diesem Sinne dar. Die Sachverständige hat diesbezüglich festgestellt, dass die Farbabweichungen zum natürlichen Erscheinungsbild eines jeden Massivholzmöbels gehören. Derartige Farbabweichungen lassen sich nach Angaben der Sachverständigen bei der Verarbeitung von Massivholz nicht vermeiden.
Im Hinblick auf die Lackabplatzungen an den Sockeln der Möbel kommt die Sachverständige nach ihren Feststellungen zu dem Schluss, dass es sich um Gebrauchsspuren handelt. Dabei hat die Sachverständige ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet und dargelegt. Insbesondere war dabei zu berücksichtigen, dass sich sämtliche Abplatzungen ausschließlich an den frei zugänglichen Kantenbereichen befanden, schwer erreichbare Stellen waren dagegen unbeschädigt. Überdies fanden sich auch Schäden, wie eine geöffnete Verbindungsnaht, die die Sachverständige eindeutig als Stoßverletzung identifizieren konnte.
Einer Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens nach Antrag des Klägers, bedurfte es vorliegend nicht. Der Kläger hat Einwände gegen das Gutachten nicht innerhalb der mit Übersendung gesetzten Frist erhoben, so dass sie gemäß §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1 ZPO wegen Verspätung unbeachtlich waren. Einwendungen gegen das Gutachten, die nach Ablauf der gesetzten Frist erhoben werden, sind danach nur zuzulassen, wenn sie nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern oder die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Beides war vorliegend nicht der Fall.
Nachdem das Gutachten den Prozessbevollmächtigten im Februar 2015 zugestellt worden ist, hätten Einwendungen bis zum Ablauf des 16.02.2015 vorgetragen werden müssen. Diese Frist ist mit dem Schriftsatz vom März 2015 erkennbar überschritten worden.
Nach der Überzeugung des Gerichts würde die weitere Einholung eines Gutachtens, auch, wenn es sich lediglich um eine Ergänzung handelt, zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass nicht lediglich eine Ergänzung durch die beauftragte Sachverständige erforderlich geworden wäre, sondern eine umfassende labortechnische Untersuchung der Lackierung der Sockel, da der Kläger nunmehr erstmalig auch konkret Feststellungen im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Lackierung begehrt.
Die Verarbeitungsqualität der Möbel
Die Nichtzulassung der Einwendungen aufgrund der Verspätung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Rechtsstreit auch bei rechtzeitigem Vorbringen verzögert hätte (vgl. BGH NJW 2012, 2808). Vorliegend lag bereits ein umfassend begründetes und nachvollziehbares Gutachten vor, einer Ergänzung hätte es nach Ansicht des Gerichts nicht bedurft. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass in die Begutachtung durch die Sachverständige auch das Putzverhalten des Klägers mittels Mikrofasertüchern, worauf sich eine Ergänzungsfrage des Klägers bezieht, eingeflossen ist. Die Sachverständige hat hier bereits ausgeführt, dass eine Verwendung von zu trockenen Mikrofasertüchern zu den Beschädigungen beigetragen haben kann. Die Mikrofasertücher können haarfeine Kratzer in der Lackoberfläche hinterlassen und Grundlage für die Abplatzungen, welche sich durch Feuchtigkeit verstärken, sein.
Des Weiteren ist die Sachverständige auch bereits in ihrem ersten Gutachten auf die Verarbeitungsqualität der Möbel eingegangen und hat diese als einwandfrei bezeichnet und auch diese Einstufung näher erläutert. Hierbei hat sie ausgeführt, dass keine Verarbeitungsfehler oder Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Technik festgestellt werden konnten. Die Sachverständige hat sich erkennbar schon mit den von dem Kläger eingereichten Ergänzungsfragen auseinandergesetzt. Soweit der Kläger danach eine noch vertiefendere Auseinandersetzung mit einzelnen Aspekten für erforderlich gehalten hat, hätte er dies innerhalb der gesetzten Frist vorbringen müssen, da es für ihn bzw. seine Prozessbevollmächtigten erkennbar war, dass das Gutachten eine abschließende Beantwortung der Beweisfrage durch das Gericht bereits problemlos ermöglicht. Die gesetzte Frist von zwei Wochen war im Hinblick auf den Umfang des Gutachtens und der Schwere der Materie, auch angemessen.
Gründe, die die verspätete Geltendmachung der Einwendungen entschuldigen könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Das Gericht hat bereits bei Anordnung des schriftlichen Verfahrens auf die Verspätung hingewiesen, innerhalb der gesetzten Frist wurden die Einwendungen jedoch lediglich wiederholt und vertieft. Entschuldigungsgründe wurden nicht vorgetragen. Eine fehlende Verspätung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass dem Kläger eine erneute Frist zur Stellungnahme gegeben worden ist. Vor dem Hintergrund des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs, war das Gericht gehalten, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, etwaige Entschuldigungsgründe vorzutragen und die Folgen der Verspätung auszuräumen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.950,00 Euro festgesetzt.
Der Kläger ging anschließend in die Berufung! Aktenzeichen 3 S 160/15 Landgericht Arnsberg vom 18.11.2015
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