Berücksichtigung des Abzuges von 25% bzw.35% Nutztungsentschädigung

Beschluss vom 20.03.2018 mit Aktenzeichen 4 C 474/17 Amtsgericht Werl

 

 

Gründe:

 

DerAntragsteller kaufte am 19.10.2016 ein Highboard zum Preis von 399.-€ und ein Sideboard zum Preis von 359,-€.. Die Möbelstücke wurden am 05.11.2016 ausgeliefert. In der Folgezeit löste sich das Furnier des Sideboards. Dieser Zustand wurde dem Möbelhaus angezeigt, woraufhin es zumehrmaligen Nachbesserungen kam (am26.01.2017,23.02.2017,06.04.2017). Gegenstand dieser Nachbesserungen war stets das Sideboard.

 

Da die vermeintlichen Mängel aus Sicht des Antragstellers nicht behoben wurden, erklärte er am 25.04.2017 den Rücktritt vom Kaufvertrag.In diesem Schreiben wird erstmalig erwähnt,dass auch an dem Highboard Mängel an der Tür aufgetreten seien. Der Antragsteller forderte das Möbelhaus zur Abholung der Möbelstücke auf.

 

Diese erklärte sich schriftlich am 28.04.2017 zur Rückabwicklung bereit, wobei sie jedoch den Kaufpreis unter Berücksichtigung des Abzuges von 25% bzw.35% Nutztungsentschädigung - It. der allgemeinen Geschäftsbedingungen- zurück erstatten wurde. Dagegen wendet sich der Antragsteller nunmehr mit der beabsichtigten Klage, worin er die Rechtsauffassung äußert,dass eine Nutzungsentschädigung nicht in Abzug zubringen sei. Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

 

Zum einen ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Highbaords keine Aufforderung zur Nachbesserung eingeräumt wurde. Der angebotene Besichtigungstermin wurde durch den anwaltlichen Schriftsatz vom 13.02.2018 durch den Antragsteller abgelehnt. Die Voraussetzungen des §323Abs.5 BGB wurden seitens des Antragstellers nicht dargelegt. Im übrigen liegt jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis vor. Das Möbelhaus hat dem Antragsteller die Rücknahme der Möbelstücke angeboten unter Abzug einer Nutzungsentschädigung.

 

Diese Bedingung sieht der Gesetzgeber - entgegen der Ansicht des Antragstellervertreters - auch in §346Abs.1BGB vor. Danach verkürzt sich der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen zwischenzeitlich durch den Antragsteller gezogenen Nutzungen. Dabei ist eine Pauschalierung der Nutzungsentschädigung nach bestimmten Sätzen in Relation zur Benutzungsdauer zulässig(s.auch Roloff in Erman BGB,15.Auflage,§308BGBRn.63ff.).Dies insbesondere auch, da dem Antragsteller der Nachweis ausdrücklich gestattet wird, dass die Nutzungsentschädigung vorliegend niedriger ist als der pauschalierte Betrag(Grüneberg in Palandt,75.Auflage,§308Rn.42). Die Höhe der angesetzten Pauschale wird seitens des Antragstellers hingegen nicht angegriffen.