Die „pauschale“ Garantie
Zunächst sollte zwischen Garantie und gesetzlicher Gewährleistung unterschieden werden. Bei der gesetzlichen Gewährleistung betragen die Gewährleistungsansprüche zwei Jahre. Das heißt, die Gewährleistungsansprüche gelten für alle Sachmängel im Rechtssinne (Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist – also die Sache sich für die nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet), die bereits bei Vertragsschluss bzw. bei Anlieferung der Ware vorlagen. Unter Garantie versteht man das freiwillige Versprechen des Herstellers hinsichtlich einer bestimmten Haltbarkeit oder Beschaffenheit über einen eingegrenzten Zeitraum.
Relevant für eine Garantie ist der konkrete Inhalt der Garantieerklärung. Hieraus leiten sich zwei Fragen ab :
1. Wofür soll die Garantie gewährt werden?
2. Welche Rechte sollen aus einer Garantie hergeleitet werden?
Die Wertung einer „pauschalen“ Garantie ist insofern in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Während teilweise die Auffassung vertreten wird, dass zur Geltendmachung von Garantieansprüchen genau dargelegt werden muss, was Inhalt der Garantievereinbarung war, wird teilweise auch vertreten, dass bei fehlender konkreter Vereinbarung die Garantie sich auf die Ausweitung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche schlechthin beziehen soll.
Info von moebelschlau: Wichtig ist noch in diesem Zusammenhang, dass in den Prozessen immer wieder eine strenge Entscheidung zwischen der Hersteller- und Verkäufergarantie zu treffen ist. Soweit man deshalb bei den Verkaufsverhandlungen auf Garantie angesprochen wird, so sollte immer klargestellt werden, ob es sich um eine Hersteller- oder um eine Verkäufergarantie handelt. Soll nur der Hersteller eine Garantie geben, wie er sie häufig in seinen Produktbeschreibungen aufführt, so sollte dies gegeben falls ausdrücklich im Kaufvertrag niedergelegt werden.
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