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Einrede der Verjährung

Unter Umständen kann eine Verjährungsunterbrechung im Hinblick auf vorgenommene Nachbesserungsarbeiten eingetreten. Eine Unterbrechung führt dazu, dass die Verjährungsfristen von neuem zu laufen beginnen. Insoweit hat die Rechtsprechung die Gesetzeslage allerdings ein wenig relativiert. Bisher ist man der Ansicht gewesen, dass bei Nacherfüllung und Nachbesserung während der Verjährungsfrist eine derartige Unterbrechung eintritt, es sei denn, man erklärt ausdrücklich, dass die Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt.

Insoweit ist man auch nach wie vor der Auffassung, dass die Gewährleistungsfrist bei Nachlieferungen neu beginnt. Nach einer Entscheidung lt. BGH NJW 2006, 47 soll dies im Rahmen von Nachbesserungen regelmäßig aber nur dann den Fall sein, soweit es sich um denselben Mangel handelt oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung.

 

Darüber hinaus stellt sich auch die Frage eines konkludenten Anerkenntnisses bei Durchführung von Nachbesserungs- und Nachlieferungsarbeiten. Bei einer Entscheidung lt. LG Koblenz NJW-RR 2007, 272 soll in der Nacherfüllung ein Anerkenntnis nur ausnahmsweise bei bestimmten tatsächlichen Umständen angenommen werden (Einzelfallentscheidung).

Wann greift die Einrede der Verjährung der Gewährleistungsansprüche nicht?

Bei Rückgewähr- und Ersatzansprüchen, die als Folge des wirksamen erklärten Rücktritts entstehen. Also wenn es sich um neue Ansprüche handelt. I.S.d. § 194 Abs.1 BGB, die der dreijährigen Regelverjährung der §§ 195, 199 unterliegen OLG Koblenz ZGS 2006, 117 [118]; MüKoBGB/Grothe § 218 RN. 4; MüKoBGB/Gaier Rn. 32; Staudinger/Kaiser, 2012, Rn. 305).

Die Hemmung der Verjährung

Hinweisbeschluss Aktenzeichen 410 C 8039/19 Amtsgericht Dortmund vom 10.03.2020

 

Nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage dürfte ein etwaiger Nacherfüllungsanspruch des Klägers nicht gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt sein. Die Verjährung dürfte gemäß § 203 S. 1 BGB wegen schwebender Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Beklagten über die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt sein. Die für den Verjährungsbeginn gemäß § 438 Abs. 2 BGB maßgebliche Ablieferung der Anbauwand erfolgte ausweislich des Lieferscheins (Anlage 2 zur Klageschrift vom 19.10.2019) am 05.09.2017. Gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3, 188 Abs. 2 BGB würde die Verjährungsfrist am 05.09.2019 enden.

 

Jedoch dürfte die Verjährung zwischenzeitlich für 72 Tage gehemmt worden sein. Die zur Hemmung der Verjährung führenden Verhandlungen der Parteien dürften jedenfalls am 04.04.2019 begonnen haben. Der Begriff der Verhandlung ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss klarstellen, dass ein Anspruch geltend machen und worauf er ihnen im Kern stützen will.

 

Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächliche Grundlage, es sei denn, dass der Schuldner sofort erkennbar die Verhandlung ablehnt. Nicht erforderlich ist, dass der Schuldner Vergleichsbereitschaft in Aussicht stellt. Es genügen Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein.

Die Hemmung endete nach Würdigung der Rechtslage

Überprüft der Unternehmer (Verkäufer) aufgrund einer Rüge einverständlich das Werk (den Kaufgegenstand) auf Mängel, entsteht eine unter § 203 fallende Verhandlungssituation. Der Hinweis auf eine Mangelerscheinung genügt. Die Mangelursache braucht nicht angegeben zu werden (Ellenberger in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, 8 203 Rn. 2).

 

Der Kläger hat die Anbauwand unstreitig vor dem 04.04.2019 beanstandet. Die Beklagte selbst bezieht sich mit Schreiben vom 04.04.2019 auf eine Beanstandung seitens des Klägers. Insoweit kündigte sie mit diesem Schreiben an, den Kaufgegenstand am 26.04.2019 zu begutachten und die Beanstandung zu erledigen.

 

Da das genaue Datum der Beanstandung nicht vorgetragen ist, ist jedenfalls ab dem 04.04.2019 von einer Hemmung der Verjährung auszugehen. Die Hemmung endete nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage am 14.06.2019.

 

Die Hemmung endet durch Weigerung der Fortsetzung von Verhandlung. Dies muss grundsätzlich durch ein klares und eindeutiges Verhalten einer der Parteien zum Ausdruck kommen. Erforderlich ist in der Regel ein doppeltes „Nein“: Kein Anspruch, keine weiteren Verhandlungen. Bei Mängelansprüchen endet die Hemmung, wenn der Unternehmer (Verkäufer) das Prüfungsergebnis mitteilt, den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert (Ellenberger in Palandt: a.a.0., § 203 Rn. 4).

Die grundsätzlich eintretende Verjährung

Nach einem erneuten Ortstermin am 06.06.2019 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 14.06.2019 mit, dass es sich hinsichtlich der Anbauwand nicht um eine berechtigte Beanstandung seitens des Klägers handelt. Durch den Verweis auf die Beweislast des Klägers für die Mangelhaftigkeit der Kaufsache bei Übergabe stellte die Beklagte klar, dem Nacherfüllungsverlangen des Klägers nicht nachzukommen und die Fortsetzung der Beseitigung eines etwaigen Mangels zu verweigern.

 

Die grundsätzlich mit Ablauf des 05.09.2019 eintretende Verjährung ist bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage am 15.11.2019 gehemmt worden, da dieser Zeitraum 72 Tage jedenfalls nicht überschreitet. Der Kläger trägt als Käufer die Darlegungs- und Beweislast für einen etwaigen Sachmangel und dessen Vorliegen bei Gefahrübergang. Nach Annahme der Kaufsache gilt insoweit die Regelung des § 363 BGB (vgl. Weidenkaff in Palandt: a.a.O., $ 434 Rn. 59). Die Beweislastumkehr des § 477 BGB kommt dem Kläger nicht zugute, da sich ein etwaiger Sachmangel der Anbauwand nicht innerhalb von sechs Monaten seit Ablieferung der Sache gezeigt hat.

 

Zum Beweis der Mangelhaftigkeit der Anbauwand im Zeitpunkt der Ablieferung am 05.09.2019 bedarf es der Einholung eines Sachverständigengutachtens.

 

 

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