Wie lange muss man auf seine Ersatzteile bzw. Nachbesserung warten ?
Da der Käufer als Voraussetzung für den Rücktritt (§ 323 Abs. 1 BGB ), Minderung ( § 437 Nr. 2 BGB ) und Schadenersatz ( § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB ), eine angemessene Frist der Nacherfüllung setzen muss, ist nach der Länge der Frist zu fragen. Diese richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und ist so zu bemessen, dass der Verkäufer die Nacherfüllung rechtzeitig vornehmen kann. Ist die frist zu kurz, wird in der Regel eine angemessene Frist hinaufgesetzt. In der Regel wird eine Frist von einer Woche bis einem Monat angemessen sein.
Nach der bisherigen Rechtsprechung wird im Möbelhandel etwa eine Frist von drei Wochen angemessen sein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die zur Nacherfüllung gesetzte Frist dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zur Vertragserfüllung eröffnen soll und nicht so bemessen zu sein braucht, dass er die noch gar nicht begonnene Leistung erst anfangen oder fertig stellen kann. Der Schuldner soll vielmehr in die Lage versetzt werden, die bereits in Angriff genommene Leistung zu vollenden.
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