Nahtverlauf

Stellungnahme 1

 

Bei der Wohnlandschaft MR 390 sind Nahtverschiebungen modellbedingt bzw. technisch bedingt. Wir bitten zu berücksichtigen, dass bei verstell- oder klappbaren Funktionselementen keine gerade, einheitliche Nahtführung erwartet werden kann. Weiterhin spielt die Größe der Sitzflächen, dass Gewicht bzw. der Körperdruck des jeweiligen Benutzers, die Benutzungsdauer und die Ausdehnung der Wärme eine wesentliche Rolle für die Beeinflussung der Nahtverläufe, sodass es zu Nahtverschiebungen kommen kann und nicht vermeidbar sind.

 

Weiter trägt die von Ihrer Mandantschaft erworbene Wohnlandschaft die Kennung „leger“ welches bedeutet, dass die Fertigungsweise keine straffen Flächen und akkuraten Nähte erfordert, sondern ein ungezwungener und lässiger Stil sogar erwünscht ist. Die Art der Polsterung ist gemäß der DIN 68871 als leger zu bezeichnen und wird als warentypisch signifiziert. Der Nahtverlauf bildet daher keinen Beanstandungsgrund und auch die Gebrauchsmöglichkeit wird hierdurch nicht beeinträchtigt.

 

Wichtig zu erwähnen ist uns an dieser Stelle, wie Ihr Mandant uns speziell die angeblich schlechte Nahtführung gezeigt hat. Die Rückenkissen wurden sehr vehement auseinandergezogen und so unter Spannung gesetzt. Bei einem solchen Umgang mit Polstermöbeln lässt sich auf Dauer nicht vermeiden, dass hier Schäden entstehen, die dann allerdings kein anderer als Ihr Mandant zu verantworten hat.

 

Stellungnahme 2

 

Vorab möchten wir richtig stellen, dass es sich nicht um einen Riss im Bezug handelte, sondern um eine ca. 1 cm lange Naht, die nicht komplett zugenäht wurde. Diese Naht hat unser Polsterer ordnungsgemäß zugenäht. Nach Rücksprache mit unserem Polsterer müssen wir einen Nähfehler immens bestreiten.

 

Es ist in früheren Rechtsstreitigkeiten sowie in beschriebenen Gutachten gerichtsbekannt und überdies allgemein bekannt, dass mit Stoff überzogene Polsterungen von maschinell als Serienware hergestellte Sofas in einem vergleichsweise niedrigen Preissegment wie dem vorliegenden ( Kaufpreis 539;- Euro ) keinen Sachmangel aufweisen, wenn die Nähte – wie bereits festgestellt – an einzelnen Stellen leicht schief oder unregelmäßig verlaufen, der Stoff oberhalb und unterhalb der Nähte leichte – auch unterschiedlich stark ausgeprägte – Wellenbildungen aufweisen und die Polster leicht gewölbt und hochstehend erscheinen.

 

Ihre Mandantschaft geht hinsichtlich ihrer Mängelbehauptungen mit einem Maßstab heran, der möglicherweise für ein Sofa in einem Hochpreis – Segment von mehreren tausend Euro angemessen sein könnte, jedoch die vorliegenden Anforderungen an unsere Lieferpflicht, die die Lieferung eines Sofas mittlerer Art und Güte schuldet, bei weitem überspannt.

 

Auch Fotos, die von Ihrer Mandantschaft aus anderen Blickwinkeln gemacht wurden, um so den Eindruck zu erwecken, die gelieferte Ware ist nicht mit der Ausstellung identisch, ist nicht sachdienlich. Als Beweis ein beiliegendes Foto von unserer Ausstellungsware, dass die Verarbeitung der Ausstellungsware widerspiegelt. Weiterhin sollten keine Aussagen getroffen werden über einen „katastrophalen Zustand“ ohne dies mit den jeweiligen Prüfbestimmungen der deutschen Möbel-Gütesicherung oder der DIN Normen zu begründen.

 

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