Schäden Polstergarnitur

Die Beanstandung Ihrer Mandantschaft haben wir sehr sorgfältig überprüft, da es unser Anliegen ist, den Wünschen des Kunden gerecht zu werden. Aufgrund der von Ihrer Mandantschaft beanstandeten Wohnlandschaft und Sessel möchten wir unter Berücksichtigung der Deutschen Möbelgütesicherung RAL GZ 430 und der DIN 68 871 ( Beschaffungskriterien von Polstermöbeln ) wie folgt Stellung nehmen :

 

Beanstandet wird :

 

  • Beanstandung 1 : Punktuelle Schäden im Bezug der Wohnlandschaft
  • Beanstandung 2 : Materialauflösungen beim Sessel

Zu Beanstandung 1 :

 

Nach Überprüfung der Wohnlandschaft müssen wir die Beanstandung als nicht gerechtfertigt ablehnen. Es handelt sich eindeutig um oberflächenbehaftete Abplatzungen die durch den Gebrauch bzw. durch unsachgemäße Nutzung der Wohnlandschaft eingetreten sind.

 

Es ist aus Sicht unserer Qualitätssicherung nicht vorstellbar, dass es zu den durch den Kunden beschriebenen Schäden ( Abplatzungen des Wohnlandschaft ) ohne äußere Einwirkung kommt. Abplatzungen entstehen „nicht von allein“ sondern sind stets ein Zeichen äußerer Einwirkungen. Wenn solche Schäden nicht von vornherein vorhanden sind – z.B. bei Anlieferung der Wohnlandschaft zum Kunden verursacht – sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt auftreten, kann davon ausgegangen werden, dass spätere äußere Einwirkungen zu derartigen Schäden geführt haben. Es liegt ein Schadensbild vor, dass typisch für eine oberflächliche Beschädigung ist.

 

Somit ist ein Fehler im Sinne des Gewährleistungsrechts nicht feststellbar. Auch bei Anlieferung der Wohnlandschaft am 02.09.2016 ist die Wohnlandschaft in einem einwandfreien Zustand geliefert worden. Erst mit Datum vom 05.04.2018 – also über 1,5 Jahre später – beanstandet Ihre Mandantschaft die oberflächlichen Beschädigungen.

 

Nachträgliche Gebrauchsspuren stellen keinen Mangel im Rechtssinne dar. Aufgrund des Sachverhaltes und des Schadenbildes können wir weder eine gerechtfertigte Beanstandung oder einen Materialfehler erkennen. Somit können wir einen Minderungsbetrag nicht zustimmen.

 

Wir sind aber bereit die Beschädigungen der Wohnlandschaft aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit Kunstlederfarbe zu retuschieren.

 

Zu Beanstandung 2 :

 

 

Durch das Dehnen des Bezugsmaterials ( im Zuge der Nutzung ) entstehen nicht vermeidbare mikroskopisch feine, kleine Haarrisse in der oberen Kunststoffschicht des Bezugsmaterials. Unterlässt der Kunde die Unterhaltspflege mit einem entsprechenden Kunstlederpflegemittel passiert folgendes : Partikel wie z.B. Schmutz und Körperschweiß dringen in die feinen Haarrisse ein und stoßen bis in das Untergewebe, auf welchem die Kunststoffschicht aufkaschiert ist, vor. Diese quillt nun leicht auf und die Kunststoffschicht verliert an dieser Stelle die Haftung zum Trägergewebe. Durch minimale Reibung, welche bei der Benutzung des Sessels nicht zu vermeiden ist, löst sich nun an diesen Stellen die Kunststoffschicht ab und führt zu dem unschönen Erscheinungsbild. Auch hier können wir keinen Mangel im Rechtssinne erkennen.

 

Wir sind aber trotzdem bereit aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Sessel neu zu bestellen und auszutauschen um die Kundenzufriedenheit zu wahren. Wir möchten aber darauf hinweisen, dass bei der Neubestellung des Sessels leichte Farbunterschiede gegenüber der Wohnlandschaft nicht auszuschließen sind.

 

Wenn Sie mit der vorstehenden Regelungen einverstanden sind, bitten wir um kurze schriftliche Bestätigung. Nach Ihrer Bestätigung wird umgehend die Bestellung des Sessels ausgelöst. Die Lieferzeit wird ca. 6-8 Wochen in Anspruch nehmen.

 

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