Musterschreiben und Musterbriefe
Unsere Musterbriefe helfen!

Nachbesserungsfrist bis 14 Wochen

Auch eine längere Zeit der Nachbesserung, berechtigt nicht immer zur Wandlung

Aktenzeichen 21 C 106/12 Amtsgericht Lübeck vom 12.06.2013

 

Die Klage wir abgewiesen.

 

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die beklagte 838,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2012 Zug um Zug gegen Auslieferung der Vitrine in Kernbuche zu zahlen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Der Streitwert wird endgültig auf 3197,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

 

Der Kläger bestellte am 26.03.2011 bei der Beklagten eine Vitrine Nox in Kernbuche geölt inklusive Beleuchtung. Unter Berücksichtigung eines Preisnachlasses von 8% ergab sich ein Gesamtbetrag von 2.759,00 Euro, auf den er insgesamt 2.259,00 Euro anzahlte. Offen blieb insoweit ein Betrag in Höhe von 500,00 Euro.

 

Zuvor hatte der Kläger am 26.02.2011 bei der Beklagten einen Esstisch und 6 Polsterstühle bestellt. Diese Produkte wurden zu einem Preis in Höhe von 3.000,00 Euro abzüglich eines Jubiläumsrabattes in Höhe von 300,00 Euro an den Kläger veräußert. Insoweit ist noch ein Betrag in Höhe von 338,00 Euro offen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Seite 2 und 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 06.02.2012 ergänzend Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.06.2011 machte der Kläger Mängel am Esstisch geltend und kündigte einen Abzug in Höhe von 20% an. Mit Schreiben vom 29.06.2011 trat die Beklagte der Geltendmachung eines Sachmangels am Esstisch entgegen und akzeptierte auch einen Abzug nicht.

Der Kläger begehrte bei der Vitrine den Rücktritt vom Kaufvertrag

 

Gleichzeitig wurde in dem Schreiben erklärt, dass die Beklagte die vom Kläger durch unsachgemäße Montage entstandenen Schäden am Tisch – so Ihre Behauptung – bei Anlieferung der Vitrine beheben will. Hierzu kam es im Ergebnis aus Gründen nicht, jede Partei jeweils in der Verantwortung der anderen Partei sieht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die mit der Klageschrift vom 09.01.2012 in Kopie beigefügten Schreiben vom 24.06.2011 und 29.06.2011 verwiesen.

 

Die Vitrine wurde am 04.08.20111 geliefert. Der Kläger trug im Anschluss vor, dass sie schief – dies ist zwischen den Parteien streitig – und damit mängelbehaftet sei. Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 17.08.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Schadensbeseitigung bzw. zur Abholung der Vitrine nebst Ersetzung derselbigen durch eine neue Vitrine auf. Mit Schreiben vom 22.08.2011 erklärten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die Beklagte damit einverstanden, die Vitrine ohne Präjudiz für die Richtigkeit des Sachvortrages des Klägers, am 26.08.2011 zu besichtigen und gegebenenfalls abzuholen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die mit der Klageschrift vom 09.01.2012 in Kopie beigefügten Schreiben vom 17.08.2011 und 22.08.2011 ergänzend Bezug genommen.

 

Die Vitrine wurde am 26.08.2011 von der Beklagten abgeholt. Die Beklagte erklärte sich dazu bereit, die Vitrine durch eine neue Anlieferung auszutauschen. Sie lieferte die abgeholte Vitrine zurück ins Werk des Herstellers. Mit Schreiben vom 19.09.2011 ließ der Kläger betreffend die Vitrine den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Das Schreiben war an die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten gerichtet. Mit Schreiben vom 22.09.2011 teilten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass sie keine Empfangsvollmacht für eine Rücktrittserklärung vom Vertrag haben. Weiter ließ die Beklagte in dem Schreiben unter anderem mitteilen, dass die Herstellerfirma eine Lieferzeit für Mitte Oktober 2011 avisiert hat. Der Kläger wiederholte die Rücktrittserklärung mit Schreiben vom 04.10.2011 direkt gegenüber der Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf die mit der Klageschrift vom 09.01.2012 in Kopie beigefügten Schreiben vom 19.09.2011, 22.09.2011 und 04.10.2011 ergänzend Bezug genommen.

 

Mit Schreiben vom 07.10.2011 widersprachen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die Beklagte dem Rücktritt vom Vertrag und zeigten eine Lieferung der Vitrine für Mitte Oktober 2011 an. Die Herstellerfirma lieferte eine neue Vitrine, die die Betriebsstätte der Beklagten am 13.10.2011 erreichte.

 

Mit der Widerklage verfolgt die Beklagte ihre restlichen Zahlungsansprüche in Höhe von 500,00 Euro bzw. 338,00 Euro.

 

Der Kläger ist der Auffassung, dass er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen sei, da ihm ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar gewesen sei. Hierzu behauptet er, bei der von ihm von der beklagten erworbenen Vitrine in Kernbuche geölt inklusive Beleuchtung handele es sich um ein einfaches Möbelstück, das üblicherweise auf Lager vorgehalten werde; daher könne dieses Möbelstück innerhalb einer Frist von 2-3 Wochen ab Bestellung geliefert werden; dieses Möbelstück müsste nicht erst im Herstellerwerk zusammengebaut werden. Des Weiteren ist der Kläger der Auffassung, hinsichtlich des Esstisches,der mangelhaft sei, sei ein Abzug von 20% berechtigt. Hierzu behauptet der Kläger, es befinde sich eine erhebliche Fuge an einem Tischbein. Weiter hat der Kläger zunächst schriftlich behauptet, Mitarbeiter der Beklagten hätten sich den Tisch angesehen und eine Nachbesserung sei abgelehnt worden. Vor diesem Hintergrund ist der Kläger der Auffassung, dass hier wegen Ablehnung der Nacherfüllung keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen gewesen sei.. Nunmehr trägt der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 19.09.2012 – dies ist unstreitig – vor, dass die Mitarbeiter der Beklagten hinsichtlich des Esstisches das Tischbein vor Ort in Ordnung bringen wollten. Hiermit sei er nicht einverstanden gewesen. Für den Moment habe er eine Ablehnung der Nachbesserung ausgesprochen. Er habe stattdessen eine Minderung gewollt und den Mangel selbst beheben wollen.

 

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihr 2259,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 272,87 Euro zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Widerklagend beantragt sie, den Kläger zu verurteilen, an sie 838,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2012 Zug um Zug gegen Auslieferung der Vitrine in Kernbuche, geölt, inklusive Beleuchtung zu zahlen.

 

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

 

Die Beklagte behauptet, bei der Vitrine handele es sich um ein Spezialmöbel, das grundsätzlich erst auf Bestellung gefertigt wird und in 7 verschiedenen Holzarten und diversen Glasausführungen lieferbar sei, so dass eine Lagerbevorratung seitens des Herstellers abwegig sei. Es sei von einer durchschnittlichen Lieferzeit von ca. 10 – 12 Wochen auszugehen. Hierzu verweist die Beklagte auch auf eine mit Schriftsatz vom 04.09.2012 in Kopie beigefügte“Team 7 Lieferzeiten Liste“, wonach eine durchschnittliche gelieferte Zeit von ca. 10-12 Wochen bestehe.

 

Hinsichtlich des Esstisches behauptet die Beklagte, ein Mangel liege nicht vor.Vielmehr handele es sich um eine Kleinigkeit, die sich in 5 Minuten beheben läßt.

 

Die Widerklage ist dem Kläger am 10.02.2012 zugestellt worden.

 

Das Gericht nimmt ergänzend Bezug auf seinen mit der Terminsverfügung vom 20.06.2012gegebenen rechtlichen Hinweis, sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 19.09.2012 und vom 12.06.2013.

 

das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 19.09.2012 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf den vorgenannten Beweisbeschluss und das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen vom 02. März 2013 ergänzend Bezug genommen.

 

Darüber hinaus nimmt das Gericht auf die schriftsätzliche Stellungnahme der Klägerseite vom 25.03.2013 zu dem Gutachten vom 02.03.2013 ergänzend Bezug.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist unbegründet, wohingegen die Widerklage begründet ist.

 

Hinsichtlich der Klage hat der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises betreffend die Vitrine in Höhe von 2259,00 Euro gemäß §§ 433,434,437 Nr. 2, 440, 346 Abs. 1 BGB, der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen.

Bei der Vitrine handelt es sich um ein edles designorientiertes Modell des Herstellers

Es fehlt an den Voraussetzungen, unter denen der Kläger berechtigt ist, vom Kaufvertrag mit der Beklagten hinsichtlich der Vitrine zurückzutreten. Der Rücktritt ist unwirksam. Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag mit Schreiben vom 19.09.2011 bzw. 04.10.2011. zu diesem Zeitpunkt war eine angemessene Frist zur Abhilfe für die Beklagte, in der sie Nacherfüllung im Sinne der Lieferung einer mangelfreien Sache leisten konnte, noch nicht abgelaufen.

 

Mit Schreiben vom 17.08.2011 begehrte der Kläger die Lieferung einer neuen Vitrine. Damit wurde Nacherfüllung im Sinne des § 439Abs. 1 BGB in Form der Lieferung einer neuen Vitrine gefordert. Abgeholt wurde diese nach Vereinbarung der Parteien am 26.08.2011. Dann war es Aufgabe der beklagten, innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen. Angemessen ist die Frist, die ein Verkäufer zur Beschaffung einer baugleichen neuen Vitrine, wie sie vom Käufer bestellt wurde, benötigt.

 

Die angemessene Frist, innerhalb derer Abhilfe zu schaffen ist, lief hier erst zwischen Ende Oktober und Mitte November 2011 ab.

 

Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat der Kläger nicht den Nachweis erbringen können, dass die Vitrine üblicherweise auf Lager vorgehalten wird und dieses Möbelstück innerhalb einer Frist 2-3 Wochen ab Bestellung geliefert werden kann. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichtes aufgrund des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 02. März 2013 das Gegenteil fest, dass es sich bei der bestellten Vitrine um ein edles designorientiertes Modell des Herstellers handelt, dass es in 32 verschiedenen Varianten gibt. Es handelt sich hierbei um ein typisches Planungsmöbel, dass nach den plausiblen Angaben des Sachverständigen von keinem ihm bekannten Möbelhändler als Lagerware geführt wird. Diese Möbel werden jeweils als einzelne Kommissionsware geplant und separat für jeden Kunden beim Hersteller bestellt. Das hat zur Folge, dass es Lieferzeiten bis zu 14 Wochen, d.h. Hier bis Mitte November 2011, geben kann.

 

Nach Abholung der Vitrine am 26.08.2011 wurde selbige unstreitig ins Werk des Herstellers zurückgeliefert und eine neue Vitrine bestellt. Mit schreiben vom 22.09.2011 kündigte die Beklagte unstreitig an, dass die neue Vitrine auch geliefert wird, und zwar Mitte Oktober 2011. Die Lieferung erfolgte dann auch vom Herstellerwerk an die Beklagte am 13.10.2011. Das sind ab Abholung der Vitrine bis zur Neulieferung der Vitrine ca. 7 Wochen. Damit hätte der Kläger die neue Vitrine erhalten können, bevor überhaupt die angemessene Frist Abhilfe zu schaffen, abgelaufen ist.

 

Die Ausführungen der Klägerseite im Schriftsatz vom 25.03.2013 sind wenig nachvollziehbar. Aufgrund der Besonderheiten dieser Vitrine als Planungsmöbel, wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt hat, wird ein derartiges Möbelstück nicht als Lagerware geführt. Zu Ausnahmen betreffend die grundsätzliche Herstellung eines solchen Möbelstücks erst im Herstellerwerk hat die Kläger Seite nur spekuliert, ohne konkrete Tatsachen vorzutragen. Mit dem Schreiben vom 22.09.2011 ist die Beklagte auch ihrer Pflicht nach zu kommen, dem Kläger mitzuteilen, wie lange voraussichtlich die Lieferung einer neuen Vitrine dauert. Das hätte ihm im Übrigen auch bekannt sein müssen. Die von ihm bemängelte erste Vitrine wurde am 26.03.2011 bestellt und Anfang August 2011 geliefert. Es ergibt sich für das Gericht kein Anhaltspunkt, dass die Lieferung einer neuen baugleichen Vitrine einen wesentlich kürzeren Lieferzeitraum, insbesondere nicht einen solchen von 2-3 Wochen, hätte bedeuten Können. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass eine Nachbesserung von ihr nicht vorgenommen werde, sondern dass sie eine Ersatzlieferung anfordert. Hierzu ist doch anzumerken, dass der Kläger selbst mit Schreiben vom 17.08.2011 die Lieferung einer neuen Vitrine verlangte. Von daher durfte er auch davon ausgehen, dass sich die Beklagte um eine Neulieferung bemühte.

 

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass im vorliegenden Fall nunmehr nach ganz herrschender Meinung in der Literatur beim Verbrauchsgüterkauf eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB nicht erforderlich ist. Nur der Vollständigkeit halber wird hierzu auf die Ausführungen des Gerichtes in seiner Terminsverfügung vom 20.06.2012 ergänzend Bezug genommen.

 

Die Widerklage ist begründet.

 

Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 838,00 Euro Zug um Zug gegen Auslieferung der Vitrine in Kernbuche, geölt, inklusive Beleuchtung.

 

Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger gemäß § 433 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 500,00 Euro aus dem Kaufvertrag vom 26.03.2011 betreffend die Vitrine Zug um Zug gegen Auslieferung dieser Vitrine. Von dem Gesamtkaufpreis in Höhe von 2759,00 Euro leistete der Kläger unstreitig einen Teilbetrag in Höhe von 500,00 Euro nicht. Hierzu ist er aber verpflichtet. Aus den oben genannten Gründen, auf die hier Bezug genommen wird, trat der Kläger nicht wirksam vom Kaufvertrag zurück.

 

Des Weiteren hat die Beklagte gegenüber dem Kläger gemäß §433 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 338,00 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag vom 26.02.2011 betreffend einen Esstisch und 6 Polsterstühle. Der noch offene restliche Kaufpreis in Höhe von 338,00 Euro ist nicht aufgrund einer erklärten Minderung des Klägers gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 441 BGB erloschen. Dem Kläger stand kein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Tisch einen Mangel hatte. Vorliegend fehlt es an einer wirksamen Minderung bereits deshalb, weil der Kläger der beklagten als Verkäuferin keine nach §§ 437 Nr. 2, 441 Abs.1 in Verbindung mit § 323 Abs. 1 BGB angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

 

Diese Fristsetzung erkennt das Gericht nicht. Hierzu hat die Klägerseite nichts vorgetragen. Da sich die VerbrGüterKRL nur auf die Vertragsauflösung bezieht, gilt diese nicht bei dem Recht auf Minderung. Es bleibt somit bei dem Erfordernis eines erfolglosen Ablaufs einer gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung.

 

Es kann auch nicht von einer Entbehrlichkeit der Fristsetzung etwa nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung die Rede sein. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 29.06.2011 bestritten, dass ein Sachmangel vorliegt. Gleichwohl hat sie sich zur Nachbesserung bereit erklärt, wie dem Schreiben zu entnehmen war.

 

Allerdings wollte die Klägerseite dies nicht. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 19.09.2012 selbst angab, war er nicht damit einverstanden, dass die Mitarbeiter der beklagten das Tischbein des Esstisches vor Ort in Ordnung bringen wollten. Vielmehr habe er für den Moment eine Ablehnung der Nachbesserung ausgesprochen und den Mangel selbst beheben wollen. Damit ist klar, dass von einer Leistungsverweigerung der Beklagten nicht, sehr wohl aber von einer solchen des Klägers zu sprechen ist.

 

Der Zinsanspruch ergibt sich unter Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

 

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, würden wir uns über einen kleinen Beitrag für unser zur Verfügung gestelltes Fachwissen sehr freuen!

 

Spenden Sie jetzt mit Paypal

Empfehlen Sie uns weiter!”

Inhalte von Powr.io werden aufgrund deiner aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt. Klicke auf die Cookie-Richtlinie (Funktionell und Marketing), um den Cookie-Richtlinien von Powr.io zuzustimmen und den Inhalt anzusehen. Mehr dazu erfährst du in der Powr.io-Datenschutzerklärung.