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Passen die Möbel in den Raum?

Bei wem liegt die Verantwortung, bei Möbelkäufer oder beim Möbelhändler?

 

 

Aktenzeichen 27 C 3825/07 Amtsgericht Lübeck vom 06.06.2008

 

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 880,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2007 Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an der Wohnlandschaft nebst Sessel, sowie weitere 141,85 Euro zu zahlen.

 

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

 

Der Beklagte kaufte mit schriftlichem Vertrag vom Juli 2007 bei der Klägerin die im Tenor genannten Möbel zum Preis 880,- Euro. Der Kaufpreis war bei Lieferung der Ware fällig. Für den weiteren Inhalt des Kaufvertrages einschließlich der vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird verwiesen. Die Klägerin versucht im August 2007 erfolglos, die Ware zu liefern. Teile davon passten nicht durch die Wohnungstür. Mit Schreiben vom September 2007 erklärte der Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Klägerin forderte den beklagten mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom November 2007 erfolglos auf, die Ware bis zum Dezember 2007 abzunehmen.

 

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 130,50,- Euro sowie auf Ersatz von pauschalierten Lagergebühren von 88,00,- Euro.

 

Der Beklagte behauptet, es habe aufgrund der Größe der Ware immer wieder Probleme bei ihrer Auslieferung gegeben, was der Klägerin bekannt gewesen sei. Die Beklagte ist der Ansicht, die erfolglose Lieferung falle in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Diese habe den Beklagten über mögliche Schwierigkeiten aufklären müssen. Der Vertrag sei gem. § 311a Abs.1 BGB unwirksam, da die als vertragliche Hauptleistung geschuldete Lieferung nicht erbracht werden könne.

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Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig. Für den Antrag festzustellen, dass sich der Beklagte im Verzug mit der Annahme befindet, besteht ein Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO. Der Beklagte ist der Auffassung, eine solche Verpflichtung bestehe nicht mehr, da der Vertrag unwirksam sei. Damit besteht Streit über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, was ausreichend ist.

 

Die zulässige Klage ist begründet.

 

Die Klägerin kann vom Beklagten die Zahlung von 880,- Euro verlangen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der gekauften Ware.

 

Der Anspruch beruht auf §§ 433 Abs. 2, 320 BGB. Der Beklagte hat von der Klägerin Möbel zum preis von 880,- Euro gekauft. Der Vertrag ist nicht gem. § 311 a Abs. 1 BGB unwirksam. In der Norm ist vielmehr bestimmt, dass die anfängliche Unmöglichkeit einer Leistung gerade nicht die Unwirksamkeit des Vertrages zu Folge hat. Es kann daher offen bleiben, ob die Leistung der Klägerin von Anfang an unmöglich war. Der Beklagte war auch nicht berechtigt gem. §§ 323, 326 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Dabei kann offen bleiben , ob die Lieferung zwischen den Parteien als Hauptleistung vereinbart war. Die Klägerin hat dem Beklagten die Ihr obliegende Leistung vertragsgemäß angeboten. Sie hat zweimal erfolglos versucht, die Möbel zu liefern. Der Grund, weshalb die Lieferung nicht erfolgreich war, liegt im Verantwortungsbereich des Beklagten. Es ist Sache des Käufers von Möbeln, sich vor dem Kauf darüber Klarheit zu verschaffen, ob die Möbel mit ihren konkreten Ausmaßen überhaupt in die dafür vorgesehenen Räume gelangen können.

 

Es wurde keine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt

Dies hat der Beklagte nicht ausreichend getan. Bereits im Kaufvertrag ist das Außenmaß des Sessels mit 90 cm angegeben. Dies hätte für den Beklagten Anhaltspunkt genug sein müssen, seine Kaufentscheidung zu überdenken. Der Beklagte konnte auch nicht nach §§ 324, 241 Abs. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten. Die Klägerin hat keine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Für seine Behauptung, es habe immer wieder Probleme bei der Auslieferung des gekauften Modells gegeben, hat der Beklagte keinen Beweis angeboten. Deshalb kann das Gericht auch nicht die Schlussfolgerung ziehen, die Klägerin hätte über diesen – nicht bewiesenen – Umstand aufklären müssen.

 

Die Klägerin kann vom Beklagten weitere 88,- Euro Lagerkosten verlangen. Der Anspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1, 433 Abs. 2 293ff. BGB. Der Beklagte hat eine Pflicht aus dem Kaufvertrag – die Abnahme der gekauften Ware – verletzt. Er hat die Lieferung nicht angenommen. Diese Pflichtverletzung hat er gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten. Wie bereits unter II. 1. der Gründe ausgeführt, rührt die Nichtlieferung aus dem Verantwortungsbereich des Beklagten. Der Klägerin ist dadurch ein Schaden von 88,- Euro an Lagerkosten entstanden. Die entsprechende Pauschalierung in § 7 Ziff. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt nicht gegen § 309 Ziff. 5 BGB. Die Pauschale von 2,50 Euro pro Tag bei maximal 10% des Kaufpreises übersteigt nicht den zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung. Der Nachweis, ein Schaden sei nicht oder jedenfalls geringer ausgefallen, ist nicht ausgeschlossen.

 

Die Klägerin kann vom Beklagten Zinsen gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB ab September 2007 verlangen. Der Beklagte befand sich seitdem in Verzug. Er hat unter diesem Datum durch seinen Rücktritt vom Vertrag jede Leistung abgelehnt.

 

Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nur in Höhe von 53,85,- Euro, d.h. Auf Grundlage einer Gebühr von 0,5. Auf diesen Betrag schätzt das Gericht den Schaden. Dabei war zu beachten, dass der Sachverhalt und die rechtliche Bewertung einfach waren.

 

Die Klägerin kann die begehrte Feststellung verlangen. Der Beklagte befindet sich in Verzug mit der Annahme der gekauften Ware. Dies folgt aus den §§ 293ff. BGB. Die Klägerin hat dem Beklagten die Ware im August 2007 tatsächlich angeboten. Der Beklagte nahm sie jedoch nicht entgegen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Der Streitwert wird auf 880,- Euro festgesetzt.

 

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