Quittung über Barzahlung!

 

Aktenzeichen 19 C 287/10 Amtsgericht Hamm vom 17.02.2012

 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.275,- zu zahlen nebst Zinsen i.H. v. 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 14.07.2010.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

 

Die Klägerin verlangt mit der Klage den Restkaufpreis aus einem Kaufvertrag mit den Beklagten vom 25.05.2010. An diesem Tag erwarb der Beklagte u.a. Möbel aus einem Büroprogramm zum Gesamtkaufpreis von 2.5550,- Euro.

 

In dem Kaufvertragsformular heißt es unten links fettgedruckt unter Zahlungsvereinbarung: heutige Zahlung 1.275,- Euro.

Darunter heißt es ebenfalls fettgedruckt: Vorauszahlung muss durch Kassenquittung bestätigt werden. Bitte aufbewahren.

Darunter heißt es nicht mehr fettgedruckt unter Restzahlung: per Finanzierung.

 

Unter der Beschreibung der gekauften Möbel in der Mitte des Kaufvertragsformulars ist ein Stempel aufgebracht: Finanzierung OK. Mit einer handschriftlichen Unterschrift.

 

Der finanzierte Teil des Kaufpreises in Höhe von 1.275,- Euro wurde an die Klägerin auszugezahlt. Die Ware wurde ausgeliefert.

 

Die Klägerin forderte den Beklagten unter dem 14. und dem 28.07. auf, den Barzahlungsbetrag zu erbringen.

 

Danach fanden Telefonate mit dem Beklagten statt.

Auch ein Kontoauszug hilft

Unter dem 16.11.2010 erfolgte eine Mahnung des Beklagten durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

 

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe weder am Tag des Vertragsschlusses noch später die vereinbarte Barzahlung an der Kasse oder per Überweisung erbracht.

 

Der Beklagte habe sich bei den Telefonaten wegen des Zahlungsrückstandes in Widersprüche verwickelt. Eine Überprüfung aller Kontoauszüge und Kassenjournale haben jedoch ergeben, dass eine entsprechende Zahlung des Beklagten auf den Kaufpreis nicht eingegangen sei.

 

Die Klägerin beantragt, den Beklagten, an die Klägerin 1.275,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen seit dem 26.05.2010.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Er behauptet, den Barzahlungspreis in Höhe von 1.275,- Euro am 25.05.2010 im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages an einem Mitarbeiter der Klägerin bar gezahlt zu haben. Er habe sich keine Quittung erteilen lassen, da er den Vermerk auf dem Kaufvertrag als Quittung angesehen habe.

 

Der Kläger ist der Ansicht, der Passus zur Zahlungsvereinbarung „heute 1.275,- Euro“ stelle eine Quittung über die Zahlung seinerseits in dieser Höhe dar.

 

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Eine tatsächliche erbrachte Barzahlung konnte nicht nachgewiesen werden

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Klage ist wie aus dem Tenor ersichtlich gem. § 433 Abs. 2 BGB begründet. Der Beklagte schuldet aus dem Kaufvertrag den mit der Klage geltend gemachten Betrag als restlichen Kaufpreis. Der Beklagte ist bzgl. der Erfüllung seiner Kaufpreisverpflichtung in dieser Höhe beweisfällig geblieben. Die Eintragung im Kaufvertragsformular unter Zahlungsvereinbarung stellt keine Quittung über die Barzahlung in diese Höhe da, sondern eine Regelung über die vereinbarte Zahlungsweise.

 

Eine Auslegung des Kaufvertrags in diesem Bereich ergibt, dass die Eintragung unter Zahlungsvereinbarung, heutige Zahlung 1.275 Euro lediglich das belegt, was dort tatsächlich schriftlich niedergelegt ist. Dies ist nach dem Inhalt der verwendeten Worte eine Zahlungsvereinbarung, keine Quittung über eine tatsächliche erbrachte Barzahlung. Dazu hätte es eines ausdrücklichen Zusatzes bedurft. Aus dem zusätzlichen vorgedruckten Vermerk unterhalb der Zahlungsvereinbarung, dass eine gesonderte Quittung per Kassenbeleg erforderlich ist, der aufbewahrt werden muss, und dem Umstand, dass in diesem Bereich sich keine gesonderte Unterschrift des Verkäufers befindet, ergibt sich eindeutig, dass damit nicht der Erhalt einer Barzahlung quittiert sondern lediglich eine Zahlungsvereinbarung niedergelegt werden sollte. Eine Unterschrift befindet sich jedoch nur unterhalb des Vermerks über die abgeschlossene Finanzierung des Restkaufpreises.

 

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, jedoch erst ab der ersten Mahnung.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Streitwert: 1.275,- Euro

 

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