Können wir Ihnen mit unseren Reklamationsschreiben helfen?
Das Recht zur Minderung
Das Kaufvertragsverhältnis war zwischen den Kaufvertragsparteien von Anfang an leidend. Es fanden insgesamt sechs Nachbesserungsversuche statt. Uns liegen diesbezüglich zahlreiche Schreiben Ihrerseits vor, in denen Sie die geltend gemachten Mängel anerkennen und infolge dessen Nachbesserungsversuche unternommen haben. Es ist allein dem guten Willen unseres geschuldet, dass der Vertrag weiterhin Bestand hat.
Insoweit waren die Nachbesserungen schon weit fortgeschritten. Es sollte noch ein neues T-Stück für die Sockelblende, eine zusätzliche Stützleiste im Sockelbereich und drei Fronten eingearbeitet und der Kantenbereich der Arbeitsplatte nachgearbeitet werden.
So heißt es noch auf dem Lieferschein und der Rechnung, dass beim Kunden drei Fronten und ein T-Stück für die Sockelblende ausgetaucht und montiert werden sollen und auf dem Lieferschein, dass eine Front vom Unterschrank und eine Passblende ausgetauscht und montiert werden soll. Tatsächlich wurde der Sockel jedoch nicht ausgetauscht, da dieser überhaupt nicht mitgeliefert wurde. Insoweit wurden bereits rechtswirksam versprochene und dokumentierte bevorstehende Leistungen überhaupt noch nicht durchgeführt.
Stattdessen kam es bei der letzten „Nachbesserung“ dazu, dass sich nach den Nacharbeiten an den Türen der Oberschränke der Zustand verschlimmert hat. Uns liegen Lichtbilder vor, nach denen all diese Umstände deutlich zu erkennen sind.
Des Weiteren liegen uns Lichtbilder vor, an denen deutlich zu erkennen ist, dass die Kühlschrankfront einen deutlichen Bogen aufweist und sich in der Mitte an den beiden Enden ein Spalt bildet. Somit liegen unserer Auffassung nach Sachmängel vor.
Hinsichtlich der Sockelblenden kommt es hierauf nicht einmal an, da einem Austausch bereits rechtswirksam versprochen wurde. Wir machen insofern von dem Recht zur Minderung Gebrauch. Auf eine siebte Nachbesserung müssen wir uns nicht einlassen. Nunmehr werden wir noch einen Restbetrag von 2.750,00 € auf das von Ihnen bezeichnete Konto überweisen. Hilfsweise machen wir von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, bis die erforderlichen Arbeiten durchgeführt sind. Insoweit wird das Recht zur Minderung nicht endgültig beeinträchtigt. Wir wünschen eigentlich eine ordnungsgemäße Aufstellung der von Ihnen gekauften Küche.
Für uns ist nicht erkennbar, wieso wir uns an den Rechtsverfolgungskosten beteiligen sollen. Das Verhalten ist widersprüchlich, indem Nachbesserung versprochen wird, diese jedoch nicht durchführt und sodann die Kosten der Rechtsverfolgung in Rechnung gestellt wird.
Die Küche wurde nicht fachgerecht aufgebaut
Grund meines Schreibens ist die Tatsache, dass die von Ihnen erhaltene Küche, bis heute nicht fachgerecht aufgebaut wurde. Der Aufbau der gekauften Küche sollte in der Kalenderwoche 21 stattfinden. Dieser Aufbau schlug jedoch fehl. Im Rahmen dieses Aufbaus wurde festgestellt, dass die Arbeitsplatte einen Fräsfehler aufwies und schlecht verarbeitet war. Ihre Montagemitarbeiter zeigten mir zwei Handlungsalternativen auf. Entweder könne ein provisorischer Aufbau erfolgen und später werde der Küchenaufbau korrigiert.
Dann müsste jedoch die Küche später wieder abgebaut und erneut aufgebaut werden. Als zweite Handlungsalternative wurde mir die Möglichkeit aufgezeigt, den Aufbau zu unterbrechen und ihn erst dann fortzusetzen, wenn alle notwendigen Materialien vor Ort sind und auch eine fehlerfreie Arbeitsplatte vorliegt. Ich entschied sich für die 2. Alternative, es sollte vermeiden werden, dass die Küche noch einmal abgebaut werden muss und sie daher schon vor dem eigentlichen Aufbau in Mitleidenschaft gezogen wird.
Gleichfalls wurde festgestellt, dass die Kühlschranktür anders als bestellt geliefert wurde. Die Blende wurde nicht korrekt angeliefert. Statt einer großen Fläche - wie bestellt - war die Blende dreifach unterteilt. Dies war optisch nicht akzeptabel und so auch nicht bestellt. Es erfolget ein zweiter Aufbauversuch. Nunmehr kam die Kühlschranktür wie bestellt, allerdings passte sie nicht - wie bestellt - zu der Linienführung der links neben dem Kühlschrank befindlichen Blende. Dies bemängelte ich bereits mit der E-Mail vom selben Tage. Bei der zweiten Montage fehlten drei Griffe, die Dunstabzugshaube konnte noch nicht genutzt werden, da Montagematerial zum Bau der Einhausung des Abluftkanals nicht mitbestellt worden ist.
Offenbar wurde auch das Aufbauteam nicht darüber unterrichtet, dass dieser überhaupt aufgebaut werden musste. Auch diese Mängel rügte ich. Nachdem Sie vor Ort waren und die teilweise aufgebaute Küche in Augenschein nahmen, äußerten Sie: "Das kriegen wir hin." Sie teilten mir mit, man müsse nur einen Boden versetzen (etwas niedriger befestigen). Hierfür seien handwerkliche Arbeiten erforderlich. Daher bat ich Sie, zunächst beim Hersteller die Machbarkeit des avisierten Verfahrens zu hinterfragen.
Es fand dann schließlich ein dritter Aufbauversuch statt. Zwar ist die Dunstabzugshaube nunmehr funktionstüchtig, die Blende (links vom Kühlschrank) wurde hingegen nicht in der passenden Größe geliefert. Ein Monteur, der beim Aufbau vor Ort war, teilte mit, er könne nicht garantieren, dass mit den vorliegenden Materialien ein zerstörungsfreier Aufbau möglich sei. Nach wie vor ist die Küche nicht vollständig aufgebaut. Wir stellen fest, dass nunmehr bereits der dritte Aufbauversuch fehlgeschlagen ist.
Wir haben Sie daher aufzufordern, nunmehr die Küche fachgerecht aufzubauen. Eine Inaugenscheinnahme der Küche kann schon zuvor erfolgen. Die Restarbeiten führen Sie bitte mit geringstmöglichem Aufwand durch. Alle Arbeiten, die in Ihrer Werkstatt durchgeführt werden können, nehmen Sie bitte dort vor. Sollte wieder ein fachgerechter Aufbau der Küche nicht erfolgen, werden wir, nachdem der vierte Versuch dann gescheitert wäre, eine weitere Nachbesserung ablehnen.
In Anbetracht der Tatsache, dass ich nunmehr bereits monatelang meine Küche nicht nutzen kann und ich für jeden erfolgten — und erfolglosen — Aufbauversuch frei nehmen musste, haben wir Sie aufzufordern, als Entschädigung 1/3 des Kaufpreises zurück zu zahlen. Zur Zahlung des Betrages auf eines unserer nachstehend genannten Konten haben wir uns eine Frist bis zur Kalenderwoche 31 (hier eingehend) notiert. Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, müssen wir die gerichtliche Geltendmachung unserer Ansprüche durchsetzen.
Verschiedene Outdoor - Möbel
Wie hatten bei Ihnen verschiedene Outdoor-Möbel zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 3.437,00 € bestellt. Von dieser Gesamtlieferung sind die Beistelltische mangelhaft. Bereits mit Email haben wir einen der beiden Beistelltische wegen unsauberer Verarbeitung reklamiert. Der Beistelltisch wurde dann mit der nachträglichen Lieferung des „Lounge Zweiersofa“ neu geliefert. In der Folgezeit stellten sich bei den Beistelltischen erhebliche Verfleckungen, die mutmaßlich auf eine unzureichende Lackierung zurückzuführen sind. Daraufhin haben Sie uns ein von dem Hersteller benanntes Reinigungsmittel übersandt, mit dem jedoch eine Beseitigung der Verfleckungen nicht zu erreichen war.
Sie haben daraufhin erklärt, dass Sie keine Gewährlelstungsansprüche übernehmen können. Daraufhin haben wir darum gebeten, die Reklamation mit einem für uns zufriedenstellenden Ergebnis durch eine schriftliche Reaktion seitens Ihres Hauses weiter zu bearbeiten. Sie haben daraufhin erklärt, dass Sie keinen Austausch vornehmen würden. Die beiden Beistelltische sind nicht frei von Sachmängeln. Sie eignen sich weder für die gewöhnliche Verwendung noch weisen sie eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer nach der Art der Sacher erwarten kann (§ 34 Abs. 18. 2 Nr. 2 BGB). Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Möbelstück grundsätzlich nur dann, wenn nach seiner Beschaffenheit keine technischen Mängel aufweist und in der Optik dem Ausstellungsstück entspricht, das dem Kunden vorgeführt worden ist.
Dem werden die von Ihnen gelieferten Beistelltische nicht gerecht, weil die Verfleckungen auf den Ausstellungsstücken nicht vorhanden waren (§ 434 Abs. 18.2 Nr. 2 BGB bezeichnet als Vergleichsmaßstab zur Beurteilung der Mangelfreiheit eines Kaufgegenstandes ausdrückliche Beschaffenheit, die ‚bei Sachen der gleichen Art" üblich sind und die der Käufer ‚nach der Art der Sache“ erwarten kann. Danach ‚steht fest, dass die Tische bei Gefahrübergang die nach § 434 Abs. 18.2. Nr.2BGB erforderliche Sollbeschaffenheit nicht aufgewiesen haben.
Möglicherweise wäre die Sollbeschaffenheit auch gewahrt gewesen, wenn das Reinigungsmittel, das der Hersteller‘ benannt hat, zum Erfolg geführt hätte. Da dies hier jedoch nicht der Fall war, ist die objektiv berechtigte Käufererwartung nicht erfüllt worden. Uns steht daher gem. §§ 437 Nr. 1,343 Abs.1 Satz 2 Nr. 2, 439 Abs. 1 alt 2 BGB ein Anspruch auf Nachlieferung in der von Ihnen gewählten Form zu. Wir haben Sie daher aufzufordern, uns zwei neue Beistelltische zu liefern. Hierfür gewähren wir Ihnen eine Frist bis zur Kalenderwoche 42. Sollte die vorbezeichnete Frist ergebnislos verstreichen, werden wir unsere zustehenden Rechte, gerichtlich durchsetzen.
Der Spalt zwischen den Elementen
Der Kaufvertrag wurde geschlossen und die erste Lieferung erfolgte in der Kalenderwoche 38. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Schrankwand auch aufgebaut. In der Vergangenheit kam es dann zu mehreren Reklamationen.
Ihr Schreiben ist sehr mißverständlich und wird so nicht akzeptiert. Zum Einen beziehen Sie sich nicht auf eine Beschädigung Ihrer Mitarbeiter und zum Anderen weisen Sie die berechtigten Ansprüche pauschal zurück. | Nach wie vor bestehen folgende Mängel:
1. Rückwand
Der Spalt zwischen der Rückwand und den Unterschränken ist sichtbar. Zunächst war der Spalt an den Seiten vorhanden. Dieses ist durch eine Neulieferung einer Rückwand beseitigt worden, wobei jetzt festgestellt werden muss, dass ein vorher nicht existierender Spalt neu entstanden ist. Dieses ist nicht hinnehmbar.
2. Bodenplatte:
Der Spalt zwischen der Bodenplatte und der rechten Schublade ist sichtbar. Dieses wurde bereits mehrmals bemängelt. Da dieser Mangel nur punktuell auftritt, ist nicht davon auszugehen, dass es sich um einen unebenen Boden handelt, sondern um eine fehlerhafte Montage bzw. ein Produktionsfehler.
3. Beschädigung
Bei der Montage der Schranktür ist die Bodenplatte in Höhe der Schrankschiene rechts beschädigt worden. Die Beschädigungen wurden fotografisch festgehalten und auch im Protokoll bezeichnet. Wir haben Sie von daher aufzufordern innerhalb von 14 Tagen ab Datum dieses Schreibens nach vorheriger Terminsabsprache die: zuvor benannten Mängel zu beseitigen. Wir weisen bereits jetzt darauf hin, für den Fall, dass die Mängel nicht innerhalb des zuvor benannten Zeitraums beseitigt werden, wir uns vorbehalten weitere Nachbesserungsversuche abzulehnen und die daraus entstehenden Rechte geltend zu machen.
Wir gehen jedoch davon aus, dass im Kundeninteresse Sie schnellstmöglich die Mängel beseitigen. Bezüglich der Terminabsprache, setzen Sie sich bitte mit uns unter den bekannten Rufnummern in Verbindung.