Welche Gründe gibt es für eine Reklamation ?

Die Küche eines namhaften Herstellers

Eine Verpflichtung zur Zahlung des Restkaufpreises besteht nach diesseitiger Ansicht nicht, da der Anspruch durch die Aufrechnung mit einem Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzanspruch in gleicher Höhe erloschen ist. Ihre Ansicht, dass es keinen Anspruch auf Erstattung derjenigen Kosten hat, die durch die verspätete Lieferung der Küche und durch die Anpassung der Monatgewand zur Vorbereitung einer ordnungsgemäßen Montage entstanden sind, ist unzutreffend.

 

Mit dem zugrunde liegenden Kaufvertrag erwarb ich von Ihnen eine Küche eines namhaften Herstellers. Vorhergegangen war ein örtliches Aufmaß durch Ihren Mitarbeiter. In dem Aufmaßprotokoll ist bereits festgehalten, dass die Montagewand nicht lotrecht ist, so dass eine Anpassung der Küche an diesen Umstand zu erfolgen hatte. Es wurde sodann eine Küche geliefert und diese sollte an einem Tag aufgebaut werden. Nachdem Ihr Monteur feststellte, dass auf die Länge der Wand eine Winkelabweichung vom 6 cm bestand, lehnte ich die Montage ab. Zur Begründung wies ich darauf hin, dass z.B. an den Schränken eine Unterfütterung von 6 cm erforderlich wäre, die ich handwerklich nicht für vertretbar hielt.

Das Problem der Anpassung der Arbeitsplatte
Die Wand stand nicht lotrecht in einem 90° Winkel

 

Ungelöst war das Problem der Anpassung der Arbeitsplatte an den nicht vorhanden 90° Winkel. Dies alles beruhte darauf, dass bei der Fertigung der Küche übersehen worden war, dass die Wand nicht lotrecht in einem 90° Winkel stand, sondern eine erhebliche Abweichung aufwies. In der Folgezeit hat es mehrere Schreiben gegeben, in der ich Sie aufgefordert habe, vor der Küchenmontage die Küche an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, was die Neuerstellung der Küche bedeutet hätte. Das ist von Ihnen abgelehnt worden. Vielmehr haben Sie die identische Küche erneut geliefert und haben darauf bestanden, diese Küche aufzubauen.

 

In dieser Form wäre der Aufbau aber auf jeden Fall mangelbehaftet gewesen. Ich war nicht verpflichtet, das hinzunehmen. Nachdem Sie aber auf den Aufbau eben dieser Küche bestanden, habe ich die Wand entsprechend vorbereitet und lotrecht setzen lassen. Die dafür entstandenen Aufwendungen sind mir zu erstatten. Ich kann unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung die Erstattung meiner Aufwendungen für die Anpassung der Wand verlangen. Nach §§ 437 Nr. 3, 281 Absatz II BGB ist die nach § 281 Absatz 1 BGB erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung unter anderem dann entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

 

Ein solcher Ausnahmefall ist aufgrund des zuvor beschriebenen Sachverhaltes gegeben. Es war für mich schlechterdings unzumutbar sehenden Auges die mangelhafte Montage der Küche hinzunehmen und dann auf den Nacherfüllungsanspruch zu bestehen. Da Sie sich auch mit der Lieferung in Verzug befanden, haben Sie auch diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die erforderlich waren, damit die ich mich bei fehlender Küche beköstigen konnte. Sollten Sie noch an einer außergerichtlichen Einigung interessiert sein, sehen wir einem geeigneten und interessengerechten Vorschlag entgegen.

Die Auswechselung der Schwebetür

Aus den mir vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die von mir gerügten Mängel an dem Schwebetürenschrank trotz 2 maliger Nachbesserungsversuche nicht behoben wurden; vielmehr wurde mir nach diesen 2 maligen Versuchen erklärt, es könne nur die Auswechselung der Schwebetür mit dem Weißglas mit einer weißen Holzwand in Betracht kommen oder es müsse so bleiben. Nach der Rechtsprechung ist der Käufer allenfalls gehalten, dem Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche einzuräumen.

Die Auswechselung der Schranktür
Schwebetürenschrank mit dem Weißglas

 

Die zur Nachbesserung erschienenen Monteure haben sogar schriftlich vermerkt, dass die Tür erneut verzogen ist. Diese Tatsache wird von Ihnen auch nicht bestritten, sondern nur noch die Auswechselung mit einer weißen Holzwand angeboten. Hiermit erkläre ich den Rücktritt von meinen Kaufverträgen und habe Sie aufzufordern, die aufgrund dieser Verträge gelieferten Gegenstände abzuholen und Zug um Zug gegen Rückzahlung des vollen Kaufpreises zu erstatten. Die hierzu in Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Regelungen (Wertminderung pp) sind nach den gesetzlichen Regeln gemäß § 307 ff BGB unwirksam.

 

Die Bereitschaft zur Rückabwicklung Zug um Zug wollen Sie mir bitte schriftlich bestätigen. Weiter wird erwartet, dass Sie einen Termin zur Abholung mitteilen, damit ich mich im Rahmen der Schadensminderungspflicht hierauf vorbereiten kann. Sollte ich diese Erklärungen nicht bis zu dem aufgeführten Datum vorliegen haben, befinden Sie sich auch bezüglich der Rücknahme in Verzug. Dies gilt im Hinblick auf etwaige weitere Schadensersatzansprüche auch bezüglich der mitzuteilenden Frist zur Abholung. Obwohl die Rückabwicklung von Ihnen bereits abgelehnt wurde, erfolgt diese Aufforderung nur im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht.

 

Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist bin ich gehalten, Klage zu erheben.

Wurde die Mikrofaser großflächig beschädigt?

Die Stippen wurden nicht beseitigt
Schwarze Stippen auf der Garnitur

Ich habe gemäß den Ablichtungen beigefügtem Lieferschein / Rechnung in Ihrem Hause eine Couchgarnitur nebst Fernsehsessel erworben. Bereits kurz nach Anlieferung stellte sich heraus, dass die gelieferte Couchgarnitur in allen Einzelteilen in erheblichem Umfange schwarze "Stippen” aufwies. Wir verweisen insoweit auf die zwischen Ihnen und dem Hersteller, geführte diesbezügliche Korrespondenz.

 

Letztlich erschien zunächst ein Mitarbeiter des Herstellers, der die Mängel jedoch nicht beseitigen konnte. Es kam dann ein Mitarbeiter Ihres Hauses, der sich ebenfalls an der Couchgarnitur "betätigte". Dabei wurden die Stippen nicht beseitigt, vielmehr wurde die Mikrofaser großflächig beschädigt. Die Couchgarnitur sowie der Fernsehsessel weisen neben den bereits vorhandenen Stippen nunmehr zusätzlich großflächige Flecken auf. Dies ist Ihrem Hause auch bekannt.

 

Erstaunlicherweise übersandten Sie mir insoweit einen Kostenvoranschlag, der sich über den Neubezug der gesamten Polstergarnitur verhielt. Dies will ich hier zunächst nicht weiter kommentieren. Ich habe Sie jedoch aufzufordern, die an der Couchgarnitur sowie dem Fernsehsessel vorhandenen Mängel unverzüglich und vollständig zu beseitigen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist wird von ihren weitergehenden Gewährleistungsrechten Gebrauch gemacht und von dem Vertrag zurückgetreten.

 

Die Fristsetzung zur Schadensbeseitigung erfolgt aus rechtlichen Gründen. Nach Mitteilung des Mitarbeiters des Herstellers der Couchgarnitur ist allerdings eher davon auszugehen, dass eine adäquate Nachbesserung faktisch nicht möglich sein wird. Ihrer Rückäußerung bzw. der Schadensbeseitigung sehen wir innerhalb der Frist entgegen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist werde ich ohne weitere Vorankündigung die weitergehenden Rechte geltend machen.

Es handelt sich bei den Natursteinarbeitsplatten um Granitplatten

Grund meiner Beschwerde ist ein zwischen Ihnen und mir geschlossener Kaufvertrag über die Lieferung einer kompletten Küche. Der entsprechende Kaufvertrag wurde geschlossen und liegt Ihnen vor. Wie Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt wurde, sind die ebenfalls vom Kaufvertrag umfassten Natursteinarbeitsplatten grob mangelhaft. Zunächst weise ich darauf hin, dass es sich bei dem Natursteinarbeitsplatten um Granitplatten handelt, welche als Granitplatten von besonders hoher Qualität angepriesen worden sind.

 

Insoweit gab es Beratungsgespräche in Ihrem Hause, wo die Beschaffenheit der Granitarbeitsplatten besprochen wurde und unter Beisein von einer Zeugin auch eine entsprechende Granitarbeitsplatte vorgeführt wurde. Rechtlich haben Sie, vertreten durch Ihren Mitarbeiter, ein Garantieversprechen abgegeben über Qualität, Farbe und Nutzbarkeit der streitgegenständlichen Gegenstände. Auch dies kann jederzeit unter Zeugenbeweis gestellt werden, eine anthrazitfarbene Granitarbeitsplatte Dark Black Optik erwerben zu wollen. Eine solche wurde jedoch nur augenscheinlich geliefert.

Die Beschaffenheit der Granitarbeitsplatten
Eine anthrazitfarbene Granitarbeitsplatte Dark Black Optik

Bei der Übergabe der Granitarbeitsplatte wurde festgestellt, dass hier ein nicht unerheblicher Mangel an den Granitplatten besteht. Insoweit ist es so, dass dies Ihnen bereits mitgeteilt wurde, dass weiße Mineralien auf den Arbeitsplatten sichtbar werden. Insoweit wird nicht bloß das äußere Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt, vielmehr ist zu erwarten, dass auch die Nutzbarkeit der Arbeitsplatten in einem extremen Maße eingeschränkt wird. Der Mangel breitet sich bei Benutzung der Granitarbeitsplatte zudem aus und verschlimmert sich. Zunächst war es so, dass die Mineralflecken und Rückstände nur an besonders genutzten Flächen aufgetreten sind, mittlerweile zeigen sich diese Stellen auch an anderen Flächen.

 

Ein Sachmangel ist mithin feststellbar. Dies ist nicht hinnehmbar. Insoweit liegt eine erhebliche Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit vor. Die Ist-Beschaffenheit weicht im Übrigen zu Ungunsten der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit seit Übergabe des Kaufgegenstandes ab. Dies nahmen Sie in anerkennender Art und Weise zum Anlass, einen Außendienstmitarbeiter zu schicken zwecks Mängelbeseitigungsmaßnahmen. Ihr Außendienstmitarbeiter trug insoweit großflächig ein besonderes Öl auf die Arbeitsplatte auf. Dies hatte nicht den gewünschte Effekt, die Mängel blieben bestehen. Die einzige Auswirkung die diese vermeintliche Mängelbeseitigung hatte, war, dass die hier streitgegenständliche Granitplatte nicht genutzt werden konnte, weswegen mir erhöhte Aufwendungen entstanden sind.

 

Sollte es zu keiner einvernehmlichen Einigung zwischen uns nunmehr kommen, werde ich auch diesbezüglich weiter vortragen und Schadenersatzanspruch ggf. klageweise geltend machen. Festzustellen ist, dass die Granitplatten mangelbehaftet sind, was jederzeit unter Sachverständigenbeweis gestellt werden kann. Unabhängig davon, dass nach diesseitiger Auffassung schon ein Grundmangel besteht, besteht auch ein Mangel vor dem Hintergrund, dass die dortige Beratung offensichtlich grob mangelhaft war. Ich wurde niemals darauf hingewiesen, dass es zu solchen Erscheinungen an der Granitplatte kommen kann. Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, hätte ich unter diesen Voraussetzungen die hochpreisigen Arbeitsplatten nicht erworben.

 

Im Gegenteil, auf die besondere Hochwertigkeit wurde auch Ihr Mitarbeiter in den Beratungsgesprächen ausdrücklich hingewiesen. Es ist von daher nicht nachvollziehbar, warum Sie auf die Reklamation in keiner Weise sachgerecht reagiert haben. Ich fordere Sie letztmalig zur Mängelbeseitigung an der hier streitgegenständlichen Granitplatte auf. Obwohl ich Ihnen bereits eine letztmalige Frist gesetzt habe und Ihre Rückmeldung daraufhin eigentlich als endgültige Erfüllungsverweigerung zu werten ist, möchten ich noch einmal versuchen die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. Bei unmittelbarer Mängelbeseitigung was den Austausch der hier streitgegenständlichen Arbeitsplatten voraussetzt, würde ich diesseits auf die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche verzichten.

 

Nach Ablauf der Frist werde ich von dem Kaufvertrag zurücktreten. Im Zuge dieses Rücktrittes, weisen ich darauf hin, dass Sie auch für den Ausbau und den Abtransport der Granitplatten verantwortlich sind und die entstehenden Kosten zu tragen haben. Ferner wird eine gleichwertige Arbeitsplatte bei einem Konkurrenzunternehmen geordert werden. Evtl. Mehrkosten werden Ihnen zur Last gelegt und klageweise geltend gemacht.