Sind Sie mit Ihren Möbeln zufrieden?
Die Matratzen lösen sich auf!
Zwecks Vermeidung von Wiederholungen nehme ich zunächst vollinhaltlich auf die bereits unmittelbar geführte Korrespondenz Bezug. Ich kaufte bei Ihnen ein Boxspring-Bett mit den Maßen 180 x 200 cm, durchgehend bezogen sowie mit durchgehendem Viscotopper zum Gesamtpreis von 2.639 €.
Das Boxspring-Bett wurde angeliefert und gem. der vertraglichen Vereinbarung von Ihren Mitarbeitern aufgebaut. Bereits kurze Zeit später trat an dem Bett ein gravierender Sachmangel dergestalt auf, dass sich die Klebeflächen der umgebenden Schaumstoffbahnen ablösten, so dass die Matratzen im wahrsten Sinne des Wortes auseinanderfielen.
Diesen Mangel rügte ich mit meinem Schreiben (Einschreiben mit Rückschein) und setzte Ihnen eine Nacherfüllungsfrist. Im übrigen war diesem Schreiben auch ein aussagekräftiges Lichtbild von den ,aus den Fugen geratenen“ Matratzen beigefügt. Hierauf teilen Sie mir mit, dass Sie die Beanstandung an den Hersteller weitergeleitet und die benötigten Ersatz- bzw. Austauschteile angefordert hatten. Es kam dann auch zu einem Austausch der Matratzen, wobei in diesem Fall aber eine der nachgelieferten Matratzen wiederum den bereits gerügten Fehler (Ablösung der Klebeflächen) aufwies.
Aufgrund dessen setzte ich Ihnen eine weitere Nacherfüllungsfrist. Sie führten dann auch einen erneuten Matratzenaustausch durch. Auch diese zweite Nachbesserung blieb jedoch erfolglos, weil der besagte Fehler erneut auftrat. Hierüber setzte ich Sie in Kenntnis und erklärte die Wandlung, juristisch präzise formuliert also den Rücktritt vom Kaufvertrag verbunden mit der Aufforderung, das streitgegenständliche Bett innerhalb von 4 Wochen abzuholen und den Kaufpreis über 2.639 € mittels Überweisung auf mein Konto zu erstatten.
Letzteres geschah jedoch nicht, vielmehr boten Sie mir eine erneute Nachbesserung (Nachbearbeitung der Matratzen in Ihrer werkseigenen Polsterei) an. Ich habe Sie darauf hinzuweisen, dass ich mich auf einen weiteren Nachbesserungsversuch nicht einlassen werde. Wie die beiden durchgeführten Nachlieferungen zeigen, sind die Matratzen offensichtlich mit einem herstellerseitigen Material- und/oder Produktionsfehler behaftet.
Schon deshalb besteht keinerlei Gewähr dafür, dass der Mangel durch irgendeine Nachbearbeitung vollständig und dauerhaft beseitigt werden kann. Nach alledem verbleibt es bei der Rücktrittserklärung. Diese ist auch berechtigt, weil zwei erfolglose Nachbesserungsversuche vorausgegangen sind. Demgemäß habe ich Sie hiermit aufzufordern, sich mit mir in Verbindung zu setzen, um einen geeigneten Abholtermin zu vereinbaren. Die Mobilfunknummer ist auf einem an Sie gerichteten Schreiben angegeben. Bei der Abholung des Bettes ist dann natürlich auch der vorgenannte Kaufpreis zurück zu erstatten.
Wellenbildung einer Garnitur
Ich kaufte in Ihrem Haus eine Ledergarnitur. Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen hat man ca. 1 - 1,5 Stunden auf dieser Polstergarnitur zu viert gesessen. Irgendwelche Faltenbildungen waren am Ausstellungsstück nicht erkennbar.
Die Garnitur wurde von Ihnen geliefert. Fünf Tage später wurde die extreme Faltenbildung der Garnitur reklamiert. Diese Reklamation war offensichtlich berechtigt, denn die Garnitur wurde für einen Nachbesserungsversuch abgeholt.
Die Rücklieferung erfolgte und die Garnitur wurde besichtigt. Nunmehr soll die Garnitur einwandfrei sein. Es soll sich um eine normale Verarbeitung handeln. Ich bin aber nicht dieser Auffassung. Ich habe Sie aufzufordern, unverzüglich eine weitere Nachbesserung vorzunehmen.
Ich habe uns dafür eine Frist bis zur Kalenderwoche 14 notiert. Sollten Sie eine Nachbesserung nicht wünschen, bitte ich ebenfalls bis zum oben genannten Termin um Rückäußerung. Ich erkläre bereits jetzt für den Fall, dass die Nachbesserung verweigert wird, den Rücktritt vom Vertrag und habe Sie aufzufordern, die Garnitur bis zur Kalenderwoche 16 zurückzunehmen, Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises.
In diesem Zusammenhang erlaube ich den Hinweis, dass nach einer Nutzungsdauer von ca. 4,5 Monaten davon die Rede ist, dass die Faltenbildung auf Abnutzung beruht. Dabei ist noch gar nicht berücksichtigt, dass ich in diesen viereinhalb Monaten auch noch mehrere Wochen im Urlaub war.
Der Höhenversatz der Rückenkissen
Ich habe zur oben näher bezeichneten Kaufvertrag – Nummer eine Sitzgarnitur bestehend aus einem 2-er und einem 3-er Sofa erworben.
Die von Ihnen dazu gestellte Rechnung über 3.500,00 € ist ausgeglichen. Aufgrund einer Mängelrüge wurde das 2-er Sofa im April abgeholt und zur Begutachtung zurück ins Herstellerwerk verbracht.
Grund der Beanstandung war, dass die Rückenkissen einen deutlichen Höhenversatz aufwiesen und bei einem der Kissen allmählich die Struktur der Kissenfüllung zu erkennen war. Wegen der Einzelheiten kann hier Bezug genommen werden auf die Ihnen vorliegende E-Mail mit der zusätzlich gerügt wurde, dass sich am linken unteren Teil des 3-er Sofas eine Naht geöffnet hatte.
Mit Ihrem Schreiben haben Sie sich dahingehend erklärt, dass die Ware aus Kulanz und
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Werk überarbeitet und die Kissen in der Höhe angeglichen worden seien. Die Ware sei dann in einem einwandfreien Zustand wieder angeliefert worden, was auch in einem Endabnahmeprotokoll bestätigt worden sei.
Dazu wird festgehalten, dass nach wie vor der Höhenversatz bei den Rückenkissen vorhanden ist. Auch die übrigen genannten Mängel sind bislang nicht beseitigt. Es ist auch unzutreffend, dass in einem Endabnahmeprotokoll meinerseits eine Mangelfreiheit der Ware bestätigt worden ist. Lediglich die Rücklieferung des 2-er Sofas aus dem Werk ist bestätigt worden.
Sie werden nunmehr aufgefordert, die benannten Mangel nach vorheriger Terminabstimmung zu beseitigen. Alternativ werde ich den Kauf bereits jetzt vollumfänglich zur Rückabwicklung bringen, wobei ich bereit bin, die Ware gegen eine entsprechende Gutschrift zurückzugeben und eine neue Sitzgarnitur käuflich in Ihrem Hause erwerbe.
Der Fernsehsessel mit einer Aufstehhilfe
Ich wollte bei Ihnen zwei Fernsehsessel erwerben. Direkt im ersten Verkaufsgespräch teilte ich Ihrem Mitarbeiter mit, dass ich zuvor bei einem anderen Möbelhaus einen Fernsehsessel Probe gesessen habe.
Des Weiteren teilte ich Ihrem Verkäufer mit, dass ich jeweils einen Fernsehsessel benötige, der einerseits eine Aufstehhilfe andererseits die Herz-Waage-Position besitzen müsse.
Vor allem die Herz-Waage-Liegeposition war für mich zwingend erforderlich, da ich aufgrund meiner schweren Fußoperation so viel wie möglich in dieser Position sitzen bzw. liegen würde. Dies war von meinem Orthopäden ausdrücklich angeraten worden.
Darüber hinaus bin ich selbst zu 90% schwerbehindert. Probe gesessen habe ich in der weichen Ausführung (soft). Der Sessel hatte zudem die Herz-Waage-Position, er besaß lediglich keine Aufstehhilfe, die letztendlich jedoch von uns definitiv benötigt wurde.
All dies haben wir im ersten Verkaufsgespräch Ihrem Verkäufer bzw. Kundenberater mitgeteilt. Im Rahmen der weiteren Verhandlungen bin ich jedoch dann nicht von Ihrem Verkäufer darüber informiert worden, dass es insgesamt zehn verschiedene Variationen des bestimmten Sessel-Typs gibt.
Uns ist dann die Ausführung "T" verkauft worden. Dies haben wir feststellen können, als die Sessel im Januar geliefert worden sind. Obwohl wir Ihrem Verkäufer mitgeteilt hatten, dass der zu erwerbende Sessel einerseits die Herz-Waage-Liegeposition, andererseits die Aufstehhilfe besitzen sollte, ist sodann von Ihrem Mitarbeitern ein anderer Sessel, nämlich die Ausführung "T" in zweifacher Ausfertigung verkauft worden.
Darüber hinaus haben beide Sessel nicht die Ausstattung "soft", sondern die Ausstattung
"plus", sind also äußerst hart gepolstert. Das Modell "T" verfügt zwar ebenfalls über drei Elektromotoren und eine Aufstehhilfe, gerade nicht jedoch über die Herz-Waage-Position, die für uns unabdingbar notwendig ist.
Hervorheben wollen wir in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen der Verkaufsgespräche mir gegenüber keinerlei Beratung erfolgt ist, vor allem nicht mitgeteilt worden ist, dass es den fraglichen Sessel in 10 verschiedenen Variationen gibt.
Auch bin ich nicht darauf hingewiesen worden, dass die Sitzausstattung in drei verschiedenen Variationen möglich ist.
Es muss also festgehalten werden, dass einerseits eine mangelhafte Beratung mir gegenüber durch geführt worden ist, andererseits mir zwei Sessel veräußert worden sind, die ich in der Form nicht haben wollte, nutzen kann und vor allem auch bestellt
hatte. Dies alles hatte ohne Weiteres für Ihren Verkäufer erkennbar gewesen sein müssen, zumal ich mit meiner Ehefrau Ihr Unternehmen aufsuchte, als diese noch an
den Rollstuhl gefesselt war. Es bleibt also festzuhalten, dass die nunmehr verkauften Sessel für mich und meine Ehefrau quasi nicht nutzbar sind.
Darüber hinaus wiesen die Sessel bereits nach kurzer Zeit erhebliche Wellen und Riefen
auf. All dies wurde unverzüglich Ihrem Unternehmen gegenüber moniert. Mit Schreiben vom Februar erklärten Sie lediglich, dass die Wellenbildung ausgestrichen werden könnte. Zu dem Verkauf des falschen Sessels ließen Sie sich nicht ein. Jedenfalls waren Sie an einem Austausch der Sessel, der der von mir gefordert wurde, nicht interessiert.
Es muss festgehalten werden, dass sämtliche Versuche, die Sessel aus- oder umzutauschen fruchtlos verlaufen sind. Nach alledem haben wir Sie letztmalig aufzufordern, die falschen gelieferten Sessel zurück zunehmen und die Sessel der Variation "N" mit dem Sitz soft an uns zu liefern. Hierfür setzen wir eine letzte Frist zum
September.
Wir hoffen, dass nunmehr doch noch eine gütliche Einigung zustande kommen kann und appellieren insofern auch an die von Ihren Mitarbeitern immer wieder propagierte Kundenfreundlichkeit.
Flecken auf der Polstergarnitur
Anlässlich der Auslieferung des Verwandlungssofa stellte sowohl ich als auch die ausliefernden Mitarbeiter fest, dass auf der Sitzfläche mehrere deutlich sichtbare Flecken auf dem Stoff vorhanden waren.
Dieser Mangel wurde auf dem Lieferschein schriftlich von den Auslieferungsfahrer bestätigt. Man versuchte auch, durch Aufbringung eines Sprays die Flecken zu beseitigen ohne Erfolg,
Nach vorheriger Terminabsprache erschien Ihr Mitarbeiter und versuchte, den Stoff ebenfalls zu reinigen. Er hatte keinen Erfolg. Er teilte auch mit, er sei Polsterer. Nach seiner Erfahrung seien die Flecken aber im Gewebe und nicht zu entfernen, ,,es hat keinen Sinn die Flecken zu entfernen, die Flecken kriegen Sie nicht weg“
Er sprach vom zweiten Nachbesserungsversuch und dass ein neues Sofa geliefert werden müsse. Er fragte noch nach, wie lange denn die neue Lieferung dauere, er konnte hierzu keine Auskunft geben, wies darauf hin, dass dies natürlich erst noch gefertigt werden müsse.
Sie können sich deshalb die Überraschung aber auch Verärgerung vorstellen, als dann zwei Tage später, sich eine wildfremde Person auf dem Telefon meldet und den Wunsch äußert, dass Sofa zu reinigen und somit einen weiteren Reinigungsversuch zu starten.
Hier handelte es sich wohl um ein beauftragtes Unternehmen, welches eine Reinigung vornehmen solle. Festzuhalten ist, dass ich in keinerlei Rechtsbeziehung zu dem Hersteller stehe, dessen vermeintliche Reinigungsfirma bzw. Monteuren, sondern Sie Vertragspartner sind.
Wenn das von Ihnen beauftragte Unternehmen oder der Hersteller bzw. wer auch immer, dessen Sie sich als Erfüllungsgehilfe bedienen, erwarte ich, dass ein Termin zur Reinigung und zur zweiten Nachbesserung im Sinne des §§ 439/440 BGB vorgenommen wird. Dieser zweite Nachbesserungsversuch ist durchzuführen bis spätestens zur Kalenderwoche 14.
Alternativ biete ich Ihnen im Augenblick aber auch an, die Lieferung eines mangelfreien Sofas gleichen Types, gleichen Bezuges, gleicher Stoff/Farbe, wie bereits durch Ihren Mitarbeiter angeregt. Ich weise daraufhin, dass die Gelegenheit zur weiteren Nachbesserung freiwillig erfolgt und vorsorglich für den Fall, dass die Versuche der ausliefernden Fahrer nicht als Nachbesserung gewertet werden können.
Wenn Sie die Fristen missachten und nicht reagieren und auch die Alternative nicht einvernehmlich akzeptieren, wird der Rechtsweg beschritten werden müssen.
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