Lieferverzug
Auf die Vereinbarung im Kaufvertrag kommt es an
Aktenzeichen 8 U 1237/80 OLG Nürnberg vom 23. Oktober 1980
Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. März 1980 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 5.991 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543/I ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel der Beklagten gegen die Entscheidung des Erstgerichts ist form- und fristgerecht angebracht worden und somit zulässig (§§ 511 ff ZPO), kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.
Die Bezeichnung „baldigst“ im Text des Kaufvertrages für den Termin der Lieferung an die Klägerin kann nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht dahin ausgelegt werden, dass die Beklagte die Möbel erst nach liefern müsse, wenn sie diese Gegenstände selbst von ihren Zulieferern bekommen habe. Zwar bedeutet der Ausdruck „baldigst“ im Ergebnis nur „so schnell wie möglich“, er umfasst jedoch nach Treu und Glauben auch bei einem Kauf von Möbeln höchstens einen Zeitraum von 6 bis 8 Wochen, denn in dieser Zeitspanne kann in der Regel durchaus eine Belieferung erfolgen. Dagegen hat die Beklagte ihre Behauptung, der Termin für die Lieferung sei bei Abschluss des Kaufvertrages in der Weise erläutert worden, dass mit Rücksicht auf die Zulieferer eine Lieferfrist bis zu einem Vierteljahr in Frage komme, trotz Bestreitens der Klägerin nicht unter Beweis gestellt.
Die Essecke und die Couchgarnitur wurden nicht in der Nachfrist geliefert
Somit war die Lieferung der Möbel gemäß dem Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 18. Juli 1979 im Sinne des § 271 BGB jedenfalls fällig, als die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 28. September 1979 die Lieferung der Möbel anmahnte und damit gemäß § 284/I BGB die Beklagte in Verzug setzte. Die Klägerin hat in diesem Schreiben der Beklagten ferner eine Nachfrist von 4 Wochen gesetzt, wie das in Ziffer 2 der Geschäftsbedingungen des Kaufvertrages vorgesehen war, die Essecke und die Couchgarnitur sind aber unstreitig auch in dieser Nachfrist nicht geliefert worden. Gemäß § 326/I BGB konnte die Klägerin daher im Umfang der unterbliebenen Lieferung vom Kaufvertrag mit der Beklagten zurücktreten und diesen Rücktritt für den Fall des erfolglosen Ablaufs der Nachfrist vorsorglich bereits in ihrem Schreiben vom 28. September 1979 wirksam erklären.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie das Schreiben der Klägerin vom 28. September 1979 nicht erhalten habe, denn sie hat die Annahme dieses Schreibens zu Unrecht verweigert, so dass es im Sinne des § 130/I BGB als zugegangen gilt (vgl. RGRK A. 27 zu § 130 BGB). Zwar wies der zu dem Schreiben der Klägerin gehörende Briefumschlag nach den getroffenen Feststellungen keine Angabe eines Absenders auf, dieser Umstand rechtfertigte jedoch nach Auffassung des Berufungsgerichts für sich allein keineswegs eine Verweigerung der Annahme durch die Beklagte. Dass auf dem Briefumschlag die Angabe des Absenders fehlte, machte das Schreiben vom 28. September 1979 entgegen der Meinung der beklagten auch noch nicht zu einem „anonymen“ Schreiben, denn aus dem Kopf des Schreibens selbst wären Name und Anschrift der Klägerin zu ersehen gewesen.
Gegen die angebliche Vermutung der Beklagten, es handle sich um einen Drohbrief im Zusammenhang mit dem Tode ihres Ehemannes,spricht schon die Tatsache, dass ihr das Schreiben durch Einschreibebrief übersandt wurde, was bei einem Drohbrief kaum der Fall gewesen wäre. Darüber hinaus macht die Beklagte im Rechtsstreit selbst nicht geltend, dass sie vor diesem Zeitpunkt wirklich schon Drohbriefe bekommen habe, was eine gewisse Vorsicht bei der Annahme von Postsendungen nicht sofort ersichtlicher Herkunft verständlich erscheinen lassen könnte. Im übrigen musste die Beklagte, die nach ihrer Einlassung jeden Tag für ihre beiden Gewerbebetriebe zahlreiche Postsendungen empfängt, gerade bei einem Einschreibebrief von vornherein damit rechnen, dass es sich um einen Geschäftsbrief und nicht um einen Privatbrief handle.
Die Klägerin konnte somit wegen des Rücktritts vom Kaufvertrag bezüglich Essecke und der Couchgarnitur gemäß § 346 ff BGB von der Beklagten die Rückgewähr der unstreitig insoweit geleisteten Zahlungen von 1.995,- DM bzw. 3.996,- DM nebst 4% Zinsen zumindest seit Klagezustellung am 22. November 1979 verlangen.
Weil die Beklagte zu recht in diesem Umfang zur Zahlung an die Klägerin verurteilt ist, war ihre Berufung gegen das Urteil des Erstgerichts als unbegründet zurückzuweisen, wobei ihr wegen der Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels gemäß § 97/I ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden.
Das Urteil des Berufungsgerichts wurde ferner gemäß § 708 Nr. 10 ZPO von Amts wegen ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt, während für die Gewährung eines Vollstreckungsschutzes sowie für eine Zulassung der Revision gemäß §§ 713, 546/I ZPO in diesem Falle kein Raum war.
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