Beschädigung am Kundeneigentum

 

Aktenzeichen 16 C 280/15 Amtsgericht Unna vom 13.01.2016

 

Das Gericht führte kurz in den Sach- und Streitstand ein.

 

Der Beklagte, persönlich angehört, erklärte:

 

Wir waren mit 3 Personen vor Ort. Wir haben uns zunächst die örtliche Situation angesehen. Es war so, dass zwei sperrige Polstermöbel angeliefert wurden. Die Klägerin bat uns, zunächst alte Polstermöbel in die Garage zu verbringen. Dies haben meine beiden Kollegen gemacht und die Klägerin ging zunächst mit runter. Als die Klägerin dann wieder hoch kam, hatte ich mit ihr besprochen, dass noch ein paar Stühle und Hocker umgestellt werden müssen. Die standen allerdings nicht direkt an dem Tisch. Die Klägerin hat den Raum dann verlassen. Ich habe zwei Hocker genommen und diese zur Seite gestellt. Dabei befand sich der Tisch in meinem Rücken. Ich war ca. 1 Meter von dem Tisch entfernt. Dann habe ich das Krachen gehört.

 

Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts erklärte der Beklagte:

 

Ich bin mir zu 100 Prozent sicher, dass ich nicht gegen den Tisch gestoßen bin.

 

Auf weitere Nachfrage des Gerichts:

 

Der Tisch ist nicht nur gebrochen, sondern tatsächlich auf die Seite umgekippt. Die Bücher lagen dann da vor. Man sah zunächst nur ansatzweise den Riss. Erst als wir dann die Bücher zur Seite geräumt haben, sah man, dass der Tisch komplett gerissen ist.

 

Der Beklagte legte insgesamt vier Lichtbilder vor, die den Tisch und den Raum, in dem der Tisch stand, nach dem Vorfall zeigen.

 

Die Klägerin erläuterte, dass sich unter der Travertinplatte noch eine Holzplatte befand, die auf den Lichtbildern auch zu erkennen ist.

 

Die Klägerin, persönlich angehört, erklärte:

 

Es befanden sich ca. 80 Bücher auf dem Tisch. Diese waren aber nicht etwa einseitig aufgestapelt, sondern befanden sich flächig auf dem Tisch verteilt.

 

Die Bücher befanden sich etwa schon zwei Stunden lang auf dem Tisch, bevor das Unternehmen kam.

Ohne Beweise und Zeugen wird es schwierig sein Recht zu bekommen

Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.

 

Es wurde versucht, ein Gütegespräch zu führen.

 

Der Beklagte erklärte:

 

Ich bin nicht dazu bereit, zum Zwecke einer gütlichen Einigung einen Teilbetrag der Klageforderung zu zahlen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens würde ich offen gegenüber stehen. Ich weiß aus meiner beruflichen Tätigkeit, dass es für alle Fragen in diesem Bereich, wie ein Tisch insbesondere aufgestellt sein muss und welche Traglasten er hat, DIN – Normen gibt, so dass ein Sachverständiger sich dazu äußern kann. Ich bleibe auf jeden Fall dabei, dass ich nicht gegen den Tisch gestoßen bin und nicht dazu bereit, einen Teilbetrag der Klageforderung zu bezahlen.

 

Die Anwältin des Klägers erklärte:

 

Zum Beweis der Tatsache, dass der Tisch nicht ohne Fremdeinwirkung, d.h. zum Beweis der Tatsache, dass der Tisch umgefallen ist, weil der Beklagte dagegen gestoßen ist bzw. diesen umgeworfen hat, biete ich Beweis an durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

 

Das Gericht wies darauf hin, dass dieser Beweisantritt verspätet sein dürfte. Auf die Beweisverteilung wurde bereits hingewiesen. Bei Einholung des Sachverständigengutachtens würde sich die Erledigung des Rechtsstreits verzögern.

 

Die Anwältin des Klägers stellte sodann den Antrag aus der Klage vom 19.05.2015.

 

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

 

Beschlossen und verkündet:

 

Eine Entscheidung ergeht am Schluss der Sitzung.

 

Am Schluss der Sitzung wurde in Abwesenheit der zuvor Erschienenen folgender Beschluss verkündet:

 

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Beweisantritt durch Sachverständigengutachten um ein ungeeignetes Beweismittel handelt, da die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für eine Begutachtung durch die Klägerin nicht substantiiert dargelegt sind. Die Klägerin hat bislang nicht dazu vorgetragen, wie konkret der Beklagte gegen den Tisch gestoßen bzw. den Tisch umgeworfen haben soll. Für die Beurteilung der Frage, ob der Tisch ohne Fremdeinwirkung umfallen konnte, müsste die Klägerin zunächst substantiiert dazu vortragen, was für Gegenstände auf dem Tisch gestapelt waren und wie diese genau angeordnet waren.

 

Für weiteren Vortrag hierzu wird der Klägerin eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Protokolls gesetzt.

 

Info von moebelschlau: Den Beweis konnte die Klägerin nicht erbringen, sodass letztendlich die Klage abgewiesen worden ist.

 

Der Kernpunkt bzw. die Kernfrage einer jeden Beschädigung lautet: Wie wurde im einzelnen die Beschädigung und vor allem, durch wen wurde die Beschädigung verursacht?

 

 

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