Abnahme der Möbel nach Tod des Ehepartners

Aktenzeichen 26 U 114/91 OLG Hamm vom 21. Februar 1992

 

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Juni 1991 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.512,00 DM und 4% Zinsen ab dem 5. Februar 1991 zu zahlen.

 

Von den Kosten des Rechtsstreits werden 89% der Klägerin und 11% der Beklagten auferlegt.

 

Im übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

 

Im Frühjahr 1990 beabsichtigte die Beklagte, mit ihrem dann im November 1990 verstorbenen Ehemann von ….. in eine andere Wohnung nach ….. bei ….. umzuziehen. Nach mehreren Gesprächen der Mitarbeiter der Klägerin mit der Beklagten und ihrem Ehemann unterzeichnete dieser einen „Kaufvertrag“ über die Lieferung einer Einbauküche zu einem Preis von 41.000,- DM und eines Schlafzimmers zu einem Preis von 16.400,- DM; bei Vertragsunterzeichnung im Mai 1990 zahlte er auf die Einbauküche 15.600,- DM und auf das Schlafzimmer 8.400,- DM in bar an.

 

Die Lieferung der Einbauküche sollte ab Anfang September 1990 auf Abruf und die Lieferung des Schlafzimmers Mitte bis Ende September 1990 zu der Wohnung in ….. erfolgen. Unmittelbar nach dem Tod ihres Mannes teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Lieferung nicht abnehmen wolle, da sie noch nicht wisse, ob sie tatsächlich nach ….. umziehe. Anfang Februar 1991 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass sie nicht nach ….. umziehen werde und deshalb die Lieferung der Möbel nicht möglich sei.

Die Klägerin besteht auf Erfüllung des Vertrages Zug-um-Zug gegen Lieferung der Möbel, bei denen es sich nach ihrer Darstellung um anderweitig nur schwer absetzbare Sonderanfertigungen handelt. Die Beklagte meint, dass wegen des Todes ihres Mannes die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zur Anwendung kämen.

 

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie Klageabweisung begehrt.

 

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Berufung der Beklagten hat weitgehend Erfolg. Der über die Anzahlung von 24.000,- DM hinausgehende Zahlungsanspruch der Klägerin beschränkt sich auf einen Betrag von 3.512,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 05.02.1991, da der Vertrag über die Lieferung der Einbauküche und des Schlafzimmers als Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache anzusehen ist; nach der Kündigung der Beklagten beurteilt sich der Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 649 Satz 2 BGB.

 

Der Klägerin steht gemäß §§ 631 Abs. 1, 649 Satz 2, 651 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB ein Zahlungsanspruch in Höhe von noch 3.512,- DM zu.

 

Die Lieferung der Möbel

Der Vertrag mit der Klägerin, einem Einrichtungshaus, sah sowohl hinsichtlich der Küche als auch des Schlafzimmers die Lieferung speziell angepasster Möbel, die für die jeweiligen Räumlichkeiten geplant und zugeschnitten worden sind, vor. Die Planungszeit für die Küche setzt die Klägerin allein mit 60 Arbeitsstunden an. Hierin liegt deshalb ein Werklieferungsvertrag gemäß §§ 651 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BGB über eine nicht vertretbare Sache. Die Klägerin hatte die nach Katalog zu bestellenden Sachen den besonderen Wünschen des Bestellers anzupassen und ein Werk herzustellen, das für sie nach dem Zusammensetzen nur schwer anderweitig absetzbar war; in einem solchen Fall liegt ein Werklieferungsvertrag über eine unvertretbare Sache vor (BGH Betriebsberater 1990, 1093 mit weiteren Nachweisen; Palandt-Thomas, BGB, 50. Aufl., § 651 Rdnr.4). Auf diesen Vertrag ist infolge der Verweisung in § 651 Abs. 1 BGB grundsätzlich Werkvertragsrecht anzuwenden, so dass für die Anwendung von Kaufvertragsrecht insoweit kein Raum bleibt.

 

Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die Beklagte selbst als Bestellerin diesen Vertrag abgeschlossen hat – die Rubrik des „Mitbestellers“ ist nicht ausgefüllt-, da sie jedenfalls über § 1922 BGB als Erbin ihres Mannes in dessen Rechtsstellung eingerückt ist.

 

Die Erklärung der Beklagten von Anfang Februar 1991 gegenüber der Klägerin, eine Lieferung der Möbel sei nicht möglich, da sie nicht in die Wohnung nach ….. umziehen werde, ist als Kündigung im Sinne des § 649 BGB anzusehen. Eine Kündigung ist durch schlüssiges Handel möglich (Staudinger-Peters, 1991, § 649 Rdnr. 7; Münchener Kommentar-Soergel, 1980, § 649 Rdzeichen 4). Die Beklagte hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie auf jede weitere Tätigkeit der Klägerin, die die Möbel noch zu liefern und einzubauen gehabt hätte, verzichtete, weil sie wegen des Todes ihres Mannes die Wohnung, für deren Einrichtung die Möbel speziell zugeschnitten worden waren, nicht beziehen werde.

 

Diese Kündigung war auch rechtzeitig, da die Klägerin ihr Werk noch nicht vollendet (§ 649 Satz 1 BGB), vielmehr noch den Einbau in die Wohnung vorzunehmen hatte.

 

Gem. § 649 S. 2 1. Halbsatz BGB steht der Klägerin die vereinbarte Vergütung (57.400,- DM) zu; diese ist jedoch reduziert durch die infolge der Vertragsaufhebung eingesparten Aufwendungen bzw. den durch anderweitigen Einsatz der Arbeitskräfte erzielten oder böswillig nicht erzielten Erlös (§ 649 S. 2 2. Halbsatz BGB). Eine anderweitige Regelung hat die Klägerin in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht getroffen. Der Vergütungsanspruch des Unternehmers nach § 649 S. 2 BGB soll die Kündigung des Bestellers für ihn wirtschaftlich neutralisieren; durch sie soll er weder Vorteile noch Nachteile haben (Staudinger-Peters, § 649 Rdnr. 16; RG-RK-Glanzmann, § 649 Rdnr. 9).

 

Mit der Kündigung entfielen für die Zukunft die Herstellungspflichten der Klägerin. Die in dem Vertrag nicht gesondert ausgeworfenen Kosten für den Einbau der Möbel sind aus dem Pauschalpreis herauszurechnen (vgl. Staudinger-Peters, § 649 Rdnr. 12).

Auf- bzw. Einbau der Einbauküche

Dementsprechend sind als ersparte Aufwendungen, die durch die Nichtausführung des konkreten Auftrages entstanden sind, die Kosten anzusehen, die für die Anlieferung und den Auf- bzw. Einbau der Einbauküche und des Schlafzimmers angefallen wären (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast Staudinger-Peters § 649 Rdnr. 24 und 25). Hierzu hat der Sachverständige die Angaben des Klägervertreters bestätigt, dass – einschließlich An- und Abfahrt – für den Aufbau der Einbauküche zwei Mitarbeiter der Klägerin volle 3 Tage (je 8 stunden) und für das Schlafzimmer 1 Tag und damit insgesamt 64 Stunden tätig gewesen wären; bei dem als durchaus angemessen angesehenen Betrag von 50,- DM pro Stunde belaufen sich die hierdurch anfallenden Kosten auf 3.200,- DM netto (3.648,- DM brutto bei 14% Mehrwertsteuer).

 

Darüber hinaus ist als Anrechnungsposition der Betrag zu berücksichtigen, den die Klägerin, da die Beklagte die Möbel auf keinen Fall abnehmen will, ohne weiteres bei einer Veräußerung hätte erzielen können. Falls die Klägerin nach der Kündigung der Beklagten die Möbel bereits hääte, wäre der Veräußerungserlös einer Ersparnis im Sinne des § 649 BGB gleichzusetzen (BGH NJW 1969, 237; MünchKomm-soergel, § 649 Rdnr. 13; RGRK-Glanzmann § 649 Rdnr. 16). Auch schon vor einer derartigen Veräußerung kann der zu erzielende Erlös als ersparte Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sich das für die Ausführung des Auftrages angeschaffte Material in absehbarer, zumutbarer Zeit für den Auftragnehmer verwenden lässt (vgl. Senatsurteil vom 06.05.1988 NJW-RR 1988, 1296, 1297 = Baurecht 1988,728 f).

Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige – wie auch von dem Klägervertreter selbst weitgehend bestätigt worden ist – ausgeführt, dass sich die Küche ohne weiteres mit einem Nachlass von 50% und das Schlafzimmer mit einem Nachlass von 35% verkaufen lassen.

 

Eine Differenzierung zwischen den Elektrogeräten, bei denen der Sachverständige einen nur geringen Abschlag in Höhe von 15% vornehmen wollte, der Arbeitsplatte aus Granit (zum Preise von allein 8.000,- DM), den Gesimsböden und den Küchenkorpussen führt insgesamt zu keinem wesentlich abweichenden Ergebnis.

 

Damit ergibt sich folgende Abrechnung:

 

50% Einbauküche 20.500,- DM

35% Schlafzimmer 5.740,- DM

Einbaukosten 3.648,- DM

Summe 29.888,- DM

 

Diese ersparten Aufwendungen sind von der vereinbarten Vergütung in Abzug zu bringen.

 

Gesamtvergütung 57.400,- DM

ersparte Aufwendungen 29.888,- DM

Summe 27.512,- DM

Anzahlung 24.000,- DM

Rest 3.512,- DM

 

Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung, die einen Werklohnanspruch völlig entfallen lassen würde (vgl. BGH WM 1990, 1756), liegen nicht vor. Eine solche fristlose Kündigung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten des Unternehmers voraus, das im vorliegenden Fall nicht vorliegt.

 

Im Hinblick auf die – wie oben dargelegt – anwendbare gesetzliche Regelung aus § 649 BGB ist kein Raum für das Rechtsinstitut des Wegfalls bzw. des Fehlens der Geschäftsgrundlage. Deshalb kann dahinstehen, ob der Tod des Ehemannes der Beklagten und der deshalb unterbliebene Umzug in die in Aussicht genommene Wohnung eine derart wesentliche Änderung der Verhältnisse mit der Verpflichtung zur Anpassung darstellt und eine abweichende Regelung von dem Grundsatz rechtfertigt, dass der Sachleistungsgläubiger regelmäßig das Entwertungs- und Verwendungsrisiko trägt (vgl. BGH NJW 1985, 2694; MDR 1967, 757, 758: Dort war ausnahmsweise die Verwendung der Kaufsache Geschäftsgrundlage geworden; OLG Frankfurt MDR 1974, 401; BGHZ 74, 373; Palandt-Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 242 Rdnr. 126, 145).

 

Zinsen stehen der Klägerin in Höhe von 4% seit dem 05.02.1991 nach §§ 284, 286, 288 BGB zu. Ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 4. Februar 1991 hatte sich die Beklagte endgültig geweigert, die Möbel abzunehmen. Ein über 4% hinausgehender Verzugsschaden ist nicht dargetan.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs.1, 97 Abs. 1 BGB, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO. Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 29.888,- DM und die Beklagte in Höhe von 3.512,- DM, § 546 Abs. 2 ZPO.

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