Der Beschluss der Kammer

Dieses Lacksystem kann in einer Schreinerei nicht reproduziert werden

Beschluss zurückweisen:  Farbunterschiede der Küchenfronten - und Korpen

 

Der Beschluss der Kammer befasst sich rechtsfehlerhaft nicht hinreichend damit, dass die Herstellung der streitgegenständlichen Küche gemäß des Tenors der Entscheidung der Kammer vom 29.12.2016 gem. § 275 Abs. 1 BGB für die Antragsgegnerin und für jedermann wie also auch eine Schreinerei unmöglich ist. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der Herstellerin der streitgegenständlichen Küche vom 17.11.2017. Insbesondere teilt die Herstellerin der streitgegenständlichen Küche mit, dass die Außenfronten der streitgegenständlichen Küche nicht in „weiß ultra- hochglanz“ hergestellt werden können, und zwar weder von der Herstellerin der Küche noch von irgendwem sonst, also auch nicht von einer Schreinerei. Denn der Lack wird gegossen und anschließend über mehrere Stufen mit unterschiedlichen UV- Lichtquellen schichtweise aufbauend gehärtet.

 

Dieses Lacksystem kann in einer Schreinerei nicht reproduziert werden. Zudem müssten die identischen Rezepturen und Anlagetechniken realisierbar sein, was technisch nicht umsetzbar dahingehend ist, dass es keine hundertprozentige Farbgleichheit geben wird. Die Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB der Herstellung der streitgegenständlichen Küche gemäß des Tenors der Entscheidung der Kammer vom 29.12.2016 stelle ich zudem unter Sachverständigenbeweis dahingehend, als dass es für niemand möglich ist, die streitgegenständliche Küche so herzustellen wie der Tenor der Entscheidung der Kammer vom 29.12.2016 dies anordnet, insbesondere nicht für eine Schreinerei. Der Beschluss der Kammer befasst sich rechtsfehlerhaft nicht hinreichend damit, dass das Angebot der Schreinerei vom 25.09.2017 (Anl. 3) nicht nachvollziehbar und nicht prüfbar ist, insbesondere nicht dahingehend, ob es genau die Herstellung der streitgegenständlichen Küche gemäß des Tenors der Entscheidung der Kammer vom 29.12.2016 gewährleistet.

Die Materialkosten sind nicht nachvollziehbar

Es werden zwar einzelne Arbeitsschritte genannt, jedoch weder Stundenmengen noch Stundensätze. Es ist auch nicht nachvollziehbar, ob exakt die Schnitte und gerade die Nicht- Schnitte, die der Antragsteller will, bzw. gerade nicht will, auch so umgesetzt werden. Die Materialkosten sind nicht nachvollziehbar und nicht prüfbar, da auch diesbezüglich nur nicht nachvollziehbare und nicht prüfbare Pauschalbeträge genannt werden. Die kurze Beschreibung, den Küchenblock mit dem Kühlschrank um zehn Zentimeter nach vorne zu ziehen, ist schon aus technischen Gründen unmöglich, da für diesen Fall die streitgegenständliche Küche komplett umgeplant werden müsste, weil insbesondere die Spüle verlegt werden müsste, da die Anschlüsse der Spüle nicht mehr passen würden. Derartige Arbeiten kann ein Schreiner aber nicht ausführen, da es nicht sein Gewerk ist. Insbesondere ist aber nicht nachvollziehbar und nicht prüfbar, woher das Material stammen soll.

Die streitgegenständlichen Küche
Bestimmtes Lacksystem der Küchenfronten

Denn ausweislich der Stellungnahme des Herstellers der streitgegenständlichen Küche vom 17.11.2017 kann das Lacksystem in einer Schreinerei nicht reproduziert werden. Somit ist das angebliche Material nach dem technischen Verständnis der Herstellerin der streitgegenständlichen Küche nicht reproduzierbar und damit nicht lieferbar. Der Rechtsvertreter des Antragstellers hüllt sich hinsichtlich der Materialquelle auch trotz mehrfacher Aufforderungen, die Quelle zu benennen, in Schweigen.

 

Dies dürfte seinen Grund darin haben, dass es eine solche Quelle nicht gibt. Es wäre aber interessant zu erfahren, wer das Lacksystem reproduzieren soll, wenn die Küchenherstellerin bestätigt, dass dies nicht möglich ist. Zudem müssten der Schreinerei die Rezepturen und Anlagetechniken bekannt sein. Dies ist aber nicht der Fall. Ähnlich wie bei Autolacken handelt es sich um eine ganz bestimmte Rezeptur, die eben nur die Herstellerin der streitgegenständlichen Küche kennt.

 

Daher ist das vorgenannte Angebot einer Schreinerei insgesamt unbrauchbar und nicht üblich i.S.d. § 632 BGB. Diese Tatsache der Unbrauchbarkeit, die weitere Tatsache der Nichtnachvollziehbarkeit und Nichtprüfbarkeit, die hinzukommende Tatsache der Unüblichkeit sowie die entscheidende Tatsache, dass die in dem vorgenannten Angebot der Schreinerei vom 25.09.2017 genannten Arbeiten und genannten Materialien nicht geeignet sind, die streitgegenständliche Küche so herzustellen, wie es der Tenor der Entscheidung der Kammer vom 29.12.2016 anordnet, stelle ich zudem unter Sachverständigenbeweis. „Möglichst genau“ ist demnach gar nichts dargelegt, da das Angebot der Schreinerei vom 25.09.2017 völlig untauglich im Hinblick auf den Tenor der Entscheidung der Kammer vom 29.12.2016 ist.

Angebot der Schreinerei

Es ist nicht nachvollziehbar, wie es für einen Nichtfachmann ersichtlich sein soll, dass in dem Angebot der Schreinerei vom 25.09.2017 keine „Tätigkeiten aufgeführt“ sein sollen, die „über die ausgeurteilten Mangelbeseitigungsarbeiten hinausgehen“ sollen. Der Beschluss der Kammer befasst sich rechtsfehlerhaft nicht hinreichend damit, dass der Antragsteller noch andere Herstellungswünsche hat als von der Kammer mit ihrer Entscheidung vom 29.12.2016 austenoriert. So will der Antragsteller z.B. durchgehendes Material, also Material ohne Schnitte. Das ist erst recht unmöglich, weil das technisch gar nicht geht. Dem vorgenannten Kostenvoranschlag der Schreinerei vom 25.09.2017 lässt sich natürlich dann auch nicht entnehmen, wie das gehen soll. Der Antragsteller will sich auf Kosten der Antragsgegnerin noch eine andere Küche herstellen lassen, als Tenor der Entscheidung der Kammer vom 29.12.2016 dies anordnet.

 

Wer kontrolliert es letztlich, was der Antragsteller da machen lassen will? Der Beschluss der Kammer befasst sich rechtsfehlerhaft nicht hinreichend damit, dass der Antrag unter 2. der Höhe nach unbegründet ist. Denn gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ist von der Antragsgegnerin keine im Angebot der Schreinerei vom 25.09.2017 enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 3.838,00 € zu zahlen, da diese nicht angefallen ist. Mit einer nicht gegebenen Vorsteuerabzugsberichtigung des Antragstellers hat das nichts zu tun, sondern nur mit § 249 Abs. 2 S.2 BGB. Und ausweislich der Entscheidung der Kammer vom 29.12.2016 muss der Antragsteller bei Herstellung der Küche Zug-um-Zug 10.070,00 € an die Antragsgegnerin zahlen. Ein Annahmeverzug der Antragsgegnerin gem. § 295 BGB ist nicht gegeben, da gem. § 297 BGB die Antragsgegnerin aufgrund der Unmöglichkeit der Leistungserbringung zur Zeit des Angebots außerstande war, die Leistung zu bewirken.

 

Der Beschluss der Kammer befasst sich rechtsfehlerhaft nicht hinreichend damit, dass die Klägerin gem. § 275 Abs. 2 BGB die Leistung verweigert, da diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu den Leistungsinteressen der Antragsgegnerin steht. Die streitgegenständliche Küche hatte einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer einen Verkaufspreis in Höhe 21.416,00 €. Hierin enthalten sind der Einkaufspreis der Küche von der Küchenherstellerin, die gesamten Kosten der Antragsgegnerin, die dem Verkauf dienten (z.B. Personalkosten), sowie der Gewinn der Antragsgegnerin. Eine Herstellung verschiedener Kleinigkeiten, die größtenteils als rein optisch zu bezeichnen sind, zu einem Preis in Höhe von 24.038,00 € steht daher in keinem Verhältnis zum eigentlichen Wert der streitgegenständlichen Küche, weshalb ein grobes Missverhältnis gegeben ist. Die Antragsgegnerin hat das Leistungshindernis auch nicht zu vertreten, da die Kammer durch ihre Entscheidung vom 29.12.2016 die Herstellung der streitgegenständlichen Küche so angeordnet hat.