Fortsetzung zu: Farbunterschiede der Küchenfronten – und Korpen
Die Farbgestaltung einer Einbauküche
Bei der Lieferung einer Einbauküche einschließlich Montage ist dabei Kaufvertragsrecht anzuwenden (Sprau in Palandt, BGB 70. Auflage. 2017, § 651 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen).
Gemäß § 320 BGB kann der Beklagte dem Anspruch der Klägerin die einrede des nichterfüllten Vertrages entgegenhalten, da die Leistung der Klägerin hinsichtlich der ausgeurteilten Punkte zu a)-e) teilweise nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Die Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts führt dabei allerdings nicht zur Klageabweisung, sondern gemäß § 322 Abs. 1 BGB zur Verurteilung zur Leistung Zug um Zug.
Nach Bestellung der Küche vom 01.05.2015 zu einem Preis von 21.416 Euro und Erstellung einer 3 D Ansicht der offenen Küche, auf der sämtliche sichtbare Fronten glänzend dargestellt sind, durfte der Beklagte damit rechnen, dass die sichtbaren Teile der Küche einheitlich hinsichtlich Farb- und Lackgestaltung durch die Klägerin erstellt werden sollten. Nach Auswahl der Farbe aufgrund eines Farbmusters in der Farbe Ultra Hochglanz weiß durch die Ehefrau des Beklagten und seinen Sohn musste der beklagte nicht damit rechnen, dass die Klägerin sichtbare Verkleidungsteile der Küche in abweichender Ausführung vereinbaren wollte.
Es gereicht dem Beklagten deshalb nicht zum Nachteil, dass er bzw. für ihn seine Ehefrau in der Monate später unterzeichneten Auftragsbestätigung die Ausführung von Abdeckplatten und Deckenblenden in der Ausführung weiß Glanz anstelle von weiß Ultra Hochglanz akzeptierte. Dann für die Klägerin war ersichtlich, dass der Beklagte nicht zwingend erkennen musste, dass es insoweit hinsichtlich der sichtbaren Korpusteile zu Farbabweichungen zu den Fronten der Schränke kommen würde.
Abweichende Farb- bzw. Lackgestaltung zu den Fronten
Die Beklagte hätte gemäß § 242 BGB von vornherein insoweit ihrer Hinweispflicht nachkommen müssen, dass Seitenteile und Deckenblende sowie Abdeckplatten von ihr in abweichender Farb- bzw. Lackgestaltung zu den Fronten geliefert werden sollten. Das dies nicht geschehen ist, hat der Zeuge (Verkäufer des Möbelhauses) eingeräumt. Abweichender Vortrag der Klägerin im nicht nach gelassenen Schriftsatz vom 15.12.2016 war nicht zu berücksichtigen.
Die Verletzung dieser Hinweispflicht ist mangelbegründend. Insoweit handelt es sich – wie sich das Gericht durch Inaugenscheinnahme der zu Akte genommenen Farbmuster überzeugt hat – auch nicht um eine unwesentliche optische Abweichung, sondern um einen Mangel. Das Formular mäßige Schriftformerfordernis in den AGB der Klägerin ändert hierdurch nichts.
Das es der Klägerin nicht möglich gewesen sein sollte, die Seitenteile ebenfalls in ultra Hochglanz zu liefern, erschließt sich für das Gericht nicht. Auch der Mitarbeiter der Klägerin musste nach der Befragung des Gerichts einräumen, dass eine Lieferung – wenn auch zu höheren Kosten – jedenfalls möglich ist.
Der Umbau des Kühlschranks
Des Weiteren schuldet die Klägerin – wie auf der 3 D – Darstellung zu erkennen – einen ordnungsgemäßen Umbau des Kühlschrankes dergestalt, dass der Kühlschrank sowohl oben, als auch an der Seite vollständig in den Einbauschrank integriert ist und nur das Maß der Kühlschranktür aus dem Einbauschrank hervorsteht. Auch insoweit hätte der Mitarbeiter der Klägerin die Beklagten darauf hinweisen müssen, dass es insoweit zu einem Hervorstehen des Kühlschranks kommen könnte. Das ein Spalt oberhalb des Kühlschranks zur Luftzirkulation erforderlich ist, erschließt sich für das Gericht nicht. Gerichtsbekanntermaßen ist der vollständige Umbau von Kühlschränken in Einbauküchen durchaus üblich und fachgerecht möglich.
Im übrigen wäre es Sache des Mitarbeiters der Klägerin gewesen, vorab Maß des Kühlschranks zu nehmen, um zu prüfen, ob eine Integration des vorhandenen Kühlschranks in den Einbauschrank ohne Probleme möglich sein würde.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beklagten das Problem des Hervorstehens derartiger Kühlschränke bekannt war und er dies stillschweigend akzeptiert hat. Dies lässt sich nicht schließen aus dem Umstand, dass die Klägerin schon früher in den Hauswirtschaftsraum des Beklagten einen Kühlschrank entsprechend integriert hat und der beklagte dort das Hervorstehen des Kühlschranks akzeptierte. Genaueres hierzu ist dem Gericht bereits nicht bekannt, so dass hieraus keine zwingenden Schlüsse ableiten lassen. Auch insoweit war Vortrag der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr zu berücksichtigen.
Soweit seitens des Zeugen des Möbelhauses die Möglichkeit erwogen worden ist, das Hervorstehen des Kühlschranks sei wegen eines Wasseranschlusses nicht zu vermeiden gewesen, so ist dieser Vortrag bereits so vage, dass daraus ebenfalls keine zwingenden Schlüsse gezogen werden können. Er hat insoweit lediglich ausgeführt, es habe sonst Probleme mit dem Erhalt einer vorhandenen Mischbatterie gegeben, dies sei mit der Beklagten aber nicht erörtert worden. Warum dies den Einbau des Kühlschranks bündig in die Küchenzeile verhindert haben soll, erschließt sich dem Gericht hieraus nicht.
Die Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts ist auch nicht gemäß Treu und Glauben nach § 242 BGB ausgeschlossen.
Insbesondere ist die Einbehaltung des Betrages von 10.070 Euro nicht unverhältnismäßig. Insoweit hat der Mitarbeiter der Klägerin im Termin eingeräumt, dass die >Produktion allein der Teile für die Dunstabzugshaube in der Farbe Ultrahochglanz weiß 4.000 Euro Mehrpreis kosten würde.
Der Käufer, dar als Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB die Beseitigung des Mangels verlangt, kann in der Regel das Doppelte des Beseitigungsaufwandes einbehalten (Grüneberg in Palandt, AO, § 320 Rn. 11). Dies übersteigt hiernach den geltend gemachten Restbetrag.
2) Dagegen kann der Beklagte der Klageforderung nicht das fehlen eines 10 Liter Mülleimers und eine abweichende Ausgestaltung der Schneidemaschine entgegenhalten. Unstreitig ist der Einbau eines 10 Liter Mülleimers an der vorgesehenen Stelle nicht möglich und wäre eine Umgestaltung des Schrankes zum Einbau eines Mülleimers mit hohen kosten verbunden und daher unverhältnismäßig.
Die Schneidemaschine
Hinsichtlich der Schneidemaschine war deren Ausgestaltung durch die Aufnahme in die Auftragsbestätigung hinreichend klar. Ein mangelbegründender Verstoß gegen eine Hinweispflicht der Klägerin ist für das Gericht insoweit nicht ersichtlich. Zwar haben die Zeugen der Beklagten geschildert, Sie hätten dem Verkäufer die Funktionsweise der von ihnen gewünschten Maschine beschrieben. Dem habe die gelieferte Maschine nicht entsprochen. Dies war für das Gericht aber zu vage. Es ist möglich, dass der Verkäufer davon ausgehen dürfte, dass die in die Auftragsbestätigung aufgenommene Maschine den Wünschen des beklagten bzw. seiner Ehefrau entsprechen werde. Da der Klägerin insoweit keine mangelhafte Lieferung zur Last fällt, besteht insoweit kein Zurückbehaltungsrecht.
3) Der Klageantrag zu 2) war abzuweisen, wie auch der geltend gemachte Zins, da sich der beklagte aufgrund der berechtigten Einrede nicht in Verzug befindet.
4) Allerdings hat auch die Widerklage nur teilweise Erfolg. Der Beklagte kann gemäß § 439 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Ausgestaltung der Fronten und des Einbaus des Kühlschranks wie ausgeurteilt mangelfreie Leistung verlangen. Dagegen steht ihm nicht der Einbau eines größeren Mülleimers zu, da dies nach den Gegebenheiten unmöglich ist und eine Veränderung des Schrankes im Hinblick auf die damit verbundenen Mehrkosten für die Klägerin unzumutbar ist.
Die Schneidemaschine wurde seitens der Klägerin wie bestellt geliefert. Die Verletzung einer Hinweispflicht ist für das Gericht dabei nicht ersichtlich.
Soweit dem Beklagten Mängelbeseitigungsarbeiten im Wege der Nacherfüllung zustehen, hat die Klägerin diese auch nur Zug um Zug gegen Zahlung des Restkaufpreises zu erbringen, so das die Widerklage lediglich mit dem Hilfsantrag Erfolg hatte. Zwar hat die Klägerin die Einrede nicht ausdrücklich erhoben, allerdings wird aus der Klage deutlich, dass sie die Erfüllung ihrer Leistungspflicht von der Zahlung des Restkaufpreises abhängig machen will.
Die Kostenentscheidung berucht auf § 92 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 Z
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