Nutzungsausfall einer Küche

Aktenzeichen 1 S 145/88 Landgericht Tübingen vom 05.01.1989

 

1. Das Urteil des Amtsgericht Rottenburg vom 28. Februar 1988 wird abgeändert. Der Beklagte hat an die Klägerin 500,- DM und 4% Zinsen hieraus seit 08.05.1987 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

 

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz trägt der beklagte 5/18, die Klägerin 13/18.

 

Die Kosten des Rechtsstreits in II. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

 

Streitwert I. Instanz : 1.837 ,- DM Streitwert II. Instanz: 1.000,- DM

 

Entscheidungsgründe:

 

(Von der Absetzung des Tatbestands wird nach § 543 ZPO abgesehen).

 

Die Berufung ist zulässig und - allerdings nur teilweise – begründet.

 

Dem Beklagten stand gegen die Klägerin aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugs (§ 286 BGBG) ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 500,- DM zu, mit dem er gegen den restlichen Werklohnanspruch der Klägerin ( 1.000,- DM)wirksam aufgerechnet hat.

Stellt die entgangene Nutzung einen ersatzfähigen Schaden dar?

Zu Recht geht das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil davon aus, dass die Klägerin durch die um etwa 20 Tage verspätete Lieferung der Küche für den Neubau des beklagten am 15. Oktober 1987 in Schuldnerverzug gekommen ist.

 

Dies wird von der Klägerin im Berufungsrechtzug auch nicht angezweifelt.

 

Dem Beklagten ist – entgegen der Ansicht des Amtsgerichts – durch den Verzug der Klägerin ein von dieser zu erstattender Schaden entstanden:

 

Unstreitig stand der Familie des Beklagten, bestehend aus ihm, seiner damals schwangeren Ehefrau und einem dreijährigen Kind – in der Verzugszeit keine eingerichtete Küche zur Verfügung. Die Familie musste sich hinsichtlich der Küchenarbeit vielmehr mit einem von der Klägerin zur Verfügung gestellten Herd und einer Spüle begnügen und im übrigen aus den Umzugskisten wirtschaften, Fraglich ist hier demnach, ob die zeitweilig entgangene Möglichkeit, die gekaufte Küche wie vorgesehen und wie üblich zu nutzen, einem im Rahmen von §§ 286, 249 BGB ersatzfähigen Schaden des Beklagten darstellt.

 

Diese Frage wird im vorliegenden Fall von der Kammer bejaht.

 

Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss des großen Senats für Zivilsachen vom 9. Juli 1986 (BGHZ 98, 212 ff.) entschieden, dass es einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann, wenn dem Eigentümer einer von ihm selbst genutzten Sache infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum die Benutzung der Sache vorübergehend vereitelt wird, auch wenn ihm hierdurch weder zusätzliche Kostenentstehen, noch Einnahmen entgehen.

 

Zwar befasst sich diese Entscheidung wie gesagt nur mit dem – hier nicht vorliegenden – Fall eines deliktischen Eingriffs in das absolute Recht „Eigentum“.

 

Der Bundesgerichtshof führt – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die allgemeine Rechtsprechung zum Ersatz des Nutzungsausfalls am beschädigten eigengenutzten und nicht durch eine Ersatzanmietung ersetzten Kraftfahrzeugs – aus , dass in fortführender und wertender Anwendung der sogenannten Differenzmethode auch bereits der Gebrauchsentgang am eigenwirtschaftlich und nicht – nur – erwerbswirtschaftlich genutzten Vermögen einen Vermögensschaden darstellen kann, wenn nämlich der infrage stehende Vermögensgegenstand vom Vermögensinhaber genutzt worden wäre und wenn dieser in seiner eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung auf die ständige Verfügbarkeit derart angewiesen ist, wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus.

 

Denn es wäre eine unangemessene Benachteiligung desjenigen Geschädigten, der einen Vermögensgenstand in der eigenwirtschaftlichen Vermögenssphäre benutzen will, wollte man ihm den entsprechend seiner Planung und seinem Mitteleinsatz – nur – entstehenden Gebrauchsentgang unersetzt lassen, während derjenige Geschädigte, der seinem Vermögensgegenstand erwerbwirtschaftlich einsetzen will, das – ebenso verhinderte – beabsichtigte Ergebnis seines Sacheinsatzes (seines Gewinns, § 252 BGB) ersetzt verlangen kann.

Der Entgang der Gebrauchsmöglichkeit an der Küche

Diese Grundsätze müssen auch in dem – hier vorliegenden – Fall gelten, wenn der Schaden nicht durch einen deliktischen Eingriff, sondern durch die Beeinträchtigung eines schuldrechtlichen Anspruchs, hier durch Verzug, herbeigeführt wird.

 

Dann sowohl beim deliktischen Eingriff, als auch beim Verzug richtet sich die Schadenspflicht desjenigen, der den Schaden zu vertreten hat, bzw. desjenigen, der sich mit seiner Leistung in Verzug befindet, nach § 249 BGB (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 48. Auflage, Anm. 2 zu § 289).

 

In seinem Urteil vom 31. Oktober 1986 (NJW 1987, 771 ff) hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass dem Gläubiger, dem vom Schuldner eine herauszugebende Wohnung verzögert herausgegeben wird, ohne das ihm zusätzliche Aufwendungen entstehen oder Einnahmen entfallen, durch die entgangene Möglichkeit, die Wohnung zu benutzen, ein erstattungsfähiger Verzugsschaden entstehen kann, wenn „die Wohnung für seine Lebenshaltung von zentraler Bedeutung“ ist „ und er sie selbst bewohnen wollte“.

 

Entscheidend ist demnach im vorliegenden Rechtsstreit – nur noch – ob der Beklagten auf die rechtzeitige Lieferung der Küche durch die Klägerin, die er unter entsprechender Mitteldisposition gekauft hatte, im Sinne einer „ständigen Verfügbarkeit“ - entsprechend dem vom BGH zitierten „Haus“ angewiesen war.

 

Dies ist der Fall:

  

Es liegt auf der Hand, dass die „ständige Verfügbarkeit“ einer eingerichteten Küche – nicht nur eines provisorischen Herds und einer aufgestellten Spüle – für einen 3 – Familien Haushalt von zentraler Bedeutung ist. Von einer benutzbaren Küche ist ein Familienhaushalt, insbesondere wenn zu ihm ein dreijähriges Kind gehört, schlechterdings abhängig, soll der Haushalt auch nur einigermaßen funktionieren. Es gibt auch keine vernünftige Möglichkeit, sich angemessen und zumutbar anderweitig zu behelfen; insbesondere auch nicht durch den etwaigen Einsatz einer Hilfsperson oder der neben der Hausfrau vorhandenen Familienangehörigen. Dies gilt umso mehr, wenn die – gesamte – Küche – nach einem Umzug ! - nicht nur ein oder zwei Tage, sondern etwa 3 Wochen lang nicht zur Verfügung steht.

 

Der Entgang der Gebrauchsmöglichkeit an der Küche betrifft wie gesagt einen zentralen Punkt der Familiengestaltung und stellt einen zu ersetzenden Vermögensschaden im oben genannten Sinne dar.

 

Für die Höhe des von der Klägerin so nach dem Grunde nach geschuldeten Schadenersatzanspruchs sieht die Kammer als hier vernünftigen Maßstab den von ihr zu schätzenden (§ 287 ZPO) zeitlichen Mehraufwand an, der dadurch entsteht, dass die Familie des Beklagten – wenn auch zumutbar – aus den „Umzugskisten leben“ musste.

 

Diesen Zeitaufwand schätzt die Kammer auf täglich etwa 1,5 Stunden, insgesamt auf 30 stunden.

 

Die Kammer setzt für die aufzuwendende Stunde etwa 15,- DM an, insgesamt einen Betrag von 500,- DM.

 

Mit diesem Gegenanspruch hat der beklagte wirksam gegen die Forderung der Klägerin in Höhe von 1.000,- DM aufgerechnet. Die Forderung der Klägerin ist mithin in Höhe von 500,- DM erloschen.

 

Der Beklagte schuldet der Klägerin lediglich noch 500,- DM.

 

Nachdem der Beklagte vom Amtsgericht zur Zahlung von 1.000,- DM verurteilt worden ist, ist seine Berufung demnach teilweise begründet.

 

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