Erweiterungsteile zeitlich unbegrenzt lieferbar
Aktenzeichen 13 W 64/92 Oberlandesgericht Köln vom 23.11.1992
Die Beschwerde des Antragssteller gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 7. Juli 1992 – 10 O 214/92 wurde zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der dem Kläger abgetretene Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für eine Einbauküche besteht nicht. Wandeln kann ein Käufer, wenn die Sache bei Übergabe einen Fehler iSd § 459 Abs. 1 BGB aufweist, § 462 BGB. Fehler ist dabei ein tatsächlicher Zustand der Kaufsache, der von demjenigen nach dem Vertrage von den Kaufvertragsparteien gemeinsam vorausgesetzten Zustand so erheblich abweicht, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Sache aufgehoben oder gemindert ist.
Die angebliche Zusage der Antragsgegner, weitere Küchenteile mit der Außenfront seinen unbegrenzt lieferbar, führt danach nicht zur Mangelhaftigkeit der erworbenen kompletten Einbauküche. Deren Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch wird nicht dadurch aufgehoben oder auch nur gemindert, dass zukünftig keine an der Außenfront genau passenden Einzelteile nachgeliefert werden können. Die von der Zeugin erworbene Küche ist als solche voll funktionsfähig und brauchbar, wie sich schon darin zeigt, dass die erworbenen Küchenteile über 3,5 Jahre lang unbeanstandet benutzt worden sind. Auch der Wert der erworbenen Küchenteile wird nach der Verkehrsanschauung nicht dadurch beeinträchtigt, dass zukünftig keine Erweiterungsteile mit der exakt gleichen Oberfläche geliefert werden können.
Ein Wandlungsanspruch wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft besteht ebenfalls nicht, §§ 459 Abs. 2, 462 BGB.
Können zukünftig passende Erweiterungsteile einer Küche geliefert werden?
Unter Eigenschaft wird dabei jedes der Kaufsache für eine gewisse Dauer anhaftendes Merkmal verstanden, dass für ihren Wert, ihren vertraglichen vorausgesetzten Gebrauch oder aus sonstigen Gründen für den Käufer von Interesse ist. Eigenschaften sind danach solche Faktoren, die die physische Beschaffenheit der Kaufsache berühren. Die Beschaffenheit der Küche wird von dem Umstand, ob zukünftig genau passende Erweiterungsteile lieferbar sind, nicht beeinträchtigt. Ein Verkäufer kann gewährleistungsrechtlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn von ihm typischerweise erwartet werden kann dafür einzustehen, dass die zu liefernde Sache die vereinbarte physische Beschaffenheit aufweist.
Das ist bei in der Zukunft liegenden Umständen wie hier die unbegrenzte Lieferbarkeit von Erweiterungsteilen, die auf den körperlichen Zustand der Sache im Zeitpunkt der Übergabe ohne Einfluss sind, nicht der Fall. Denn es liegt nicht im Machtbereich des Verkäufers, ob zukünftig passende Erweiterungsteile geliefert werden können, ist vielmehr in die Produktionsentscheidung des Herstellers gestellt. Im Hinblick auf diese Rechtslage bedarf nicht der Entscheidung, ob der Vortrag des Klägers, die Zusage habe dahin gelautet, Erweiterungsteile für die Küche seien zeitlich unbegrenzt lieferbar schlüssig ist, weil nach der Lebenserfahrung die zeitlich unbegrenzte Herstellung exakt gleich aussehender Sachen in einem Produktionsbereich wie hier kaum vorkommt.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage kommt daher die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 1.200,- DM.
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