Eigenschaften eines Gaskochfeldes
Aktenzeichen 420 C 2902/12 Amtsgericht Dortmund vom 30.05.2012
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 540,95,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin macht einen Restkaufpreisanspruch aus einem Kaufvertrag vom März 2010 geltend.
Das Gericht hat das vereinfachte Verfahren gem. § 495a ZPO angeordnet und der Beklagten Gelegenheit gegeben binnen zwei Wochen zur Klagebegründung Stellung zu nehmen. Binnen der Frist ist eine Stellungnahme durch die Beklagte nicht eingegangen, so dass gem. § 138 Abs. 3 ZPO der Vortrag der Klägerin als zugestanden und damit unstreitig anzusehen ist. Das bedeutet, dass bei der Entscheidung von dem einseitigen Vortrag der Klägerin auszugehen ist.
Nach dem Vortrag der Klägerin ist die Klage zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Anspruch auf Zahlung von 500,00 Euro. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 433 Abs. 2 BGB. Danach ist der Käufer einer Sache dem Verkäufer dazu verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Ihrer Zahlungsverpflichtung ist die Beklagte in Höhe von 500,00 Euro nicht nachgekommen. Nach dem Vortrag der Klägerin ist die Ware mangelfrei, so dass ein Minderungsanspruch nicht besteht.
Aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens gem. §§ 286, 280 BGB schuldet die Beklagte die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugszinses gem. §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befindet sich zu dem im Tenor genannten Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug. Die Beklagte ist unter Fristsetzung zum Februar 2012 zur Zahlung aufgefordert worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO ersichtlich nicht vorliegen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung durch das Berufungsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, würden wir uns über einen kleinen Beitrag für unser zur Verfügung gestelltes Fachwissen sehr freuen!
Spenden Sie jetzt mit Paypal
“Empfehlen Sie uns weiter!”