Fleck auf dem Gaskochfeld

Im Sinne der Kundenzufriedenheit

Klage: Eigenschaften eines Gaskochfeldes

 

Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2012 zu zahlen.

 

Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 40,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2012 zu zahlen.

 

Weiterhin werden die Anträge aus § 307 i.V.m. § 310 Abs. 3 S. 1 ZPO und aus § 331 Abs. 3 ZPO und für den Fall der Erklärung aus § 708 ZPO oder § 709 ZPO den Antrag aus § 711 ZPO - auch durch Bankbürgschaft - gestellt.

 

Begründung: Gegenstand der Klage sind ein Restzahlungsanspruch aus einem Kaufvertrag und eine Ver-zugsschadensersatzforderung in Form der auf das gerichtliche Verfahren nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten.

 

Die Beklagte bestellte am 22.03.2010 bei der Klägerin, einem Möbelhaus, eine Küche zum Preis von 6.750,00 €. Bis auf einen Betrag in Höhe von 500,00 € bezahlte die Beklagte den Kaufpreis. In der Folgezeit kam es zu Reklamationen der Beklagten angeblicher Mängel der Küche. Die Klägerin erkannte diese Reklamationen nicht als Mängel an, da es keine waren, nahm sich dieser Reklamationen jedoch aus Kulanz im Sinne der Kundenzufriedenheit an, da dies der Geschäftspolitik der Klägerin entspricht.

 

Nachdem sämtliche Reklamationen zur Zufriedenheit der Beklagten abgearbeitet waren, forderte die Klägerin die Beklagte zur Restzahlung in Höhe von 500,00 € auf. Die Beklagte zahlte aber immer noch nicht. Nach einigen ebenfalls reaktionslos gebliebenen Zahlungsaufforderungen beauftragte die Klägerin mit der Geltendmachung der Restforderung in Höhe von 500,00 € gegen die gem. der §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB im Zahlungsverzug befindliche Beklagte. Die Beklagte erhielt anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 22.11.2011.

Der Leiter der Reklamationsabteilung

Auf dieses Schreiben reagierte die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 07.12.2011, durch welches sie unzutreffende und unwahre Behauptungen aufstellte und auch den Restzahlungsbetrag unzutreffend und unwahr auf 300,00 € abänderte. Der unzutreffende und unwahre Inhalt des Schreibens vom 07.12.2011 wurde der Beklagten mit Schreiben vom 28.12.2011 substantiiert vor Augen geführt. Die Beklagte meldete sich telefonisch bei dem Leiter der Reklamationsabteilung der Klägerin.

 

In diesem Telefonat reklamierte die Beklagte erneut angebliche Mängel, die aber keine waren. Aus Kulanz im Sinne der Kundenzufriedenheit vereinbarte der Leiter der Reklamationsabteilung der Klägerin mit der Beklagten einen Termin, in dem dann auch die neuerlichen Reklamationen abgearbeitet werden sollten. Dieser Termin fand dann auch am 23.01.2012 statt. Die neuerlichen Reklamationen wurden zur Zufriedenheit der Beklagten abgearbeitet.

 Das Kochfeld des Gasherds
Einbauküche eines Möbelhauses

Eine ganz neue Reklamation machte die Beklagte vor Ort während des Termins, und zwar sei ein kleiner gelblicher Fleck auf der Glasscheibe hinter dem linken hinteren Kochfeld des Gasherds.

 

Diesen kleinen gelblichen Fleck auf der Glasscheibe hinter dem linken hinteren Kochfeld des Gasherds nahm die Beklagte dann natürlich als den willkommenen Anlass, wiederum nicht zu zahlen. Die Beklagte wurde von der Klägerin mit deren Schreiben vom 25.01.2012 darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem kleinen gelblichen Fleck auf der Glasscheibe hinter dem linken hinteren Kochfeld des Gasherds nicht um einen Mangel handele, sondern um eine kausale Folge unsachgemäßen Gebrauchs des Gasherds.

Denn auf diesem Gaskochfeld dürfen nur solche Kochgefäße verwendet werden, deren Bodendurchmesser annähernd gleich dem Durchmesser des Gaskochfeldes ist, was bedeutet, dass das zu verwendende Kochgeschirr nicht über den Kochfeldrand hinausragen darf. Denn durch diesen unsachgemäßen Gebrauch strömen die heißen Gasdämpfe unter dem Kochgeschirrboden zu weit nach außen, wodurch es allein kausal zu dem kleinen gelblichen Fleck auf der Glasscheibe hinter dem linken hinteren Kochfeld des Gasherds kam.

Die Gebrauchsanweisung des Gasherdes

Die Kundendienstmonteure der Klägerin hatten vor Ort nämlich genau diesen unsachgemäßen Gebrauch festgestellt, der auch von der Beklagten gegenüber den Kundendienstmonteuren der Klägerin bestätigt wurde, dass die Beklagte verbotenes, weil übergroßes Kochgeschirr verwendet, welches weit über den Gaskochfeldrand hinausragt. Damit handelt es sich um Kochgefäße, deren Bodendurchmesser bei weitem den Durchmesser der Gaskochfelder überschreitet.

 

Durch derartiges Kochgeschirr wird veranlasst, dass die Gasbrennerflammen nicht nur den Gefäßboden erwärmen, sondern auf den Rand des Kochgeschirrs und darüber hinaus übergreifen. Dies ist ausweislich der Gebrauchsanweisung des Gasherdes verboten. Auf Seite 9 der Gebrauchsanweisung des Gasherdes unter „Kochen“ heißt es „dass die Brennerflammen nur den Gefäßboden erwärmen und nicht auf seinen Rand übergreifen" dürfen. Auf Seite 12 der Gebrauchsanweisung des Gasherdes unter „Kochen“ heißt es, dass „zum Kochen solche Gefäße" verwendet werden müssen, „deren Bodendurchmesser annähernd gleich dem Durchmesser der Kochplatte ist".

 

Auf Seite 15 der Gebrauchsanweisung des Gasherdes unter „Baumatic Garantiebedingungen“ heißt es, dass „ebenso ausgeschlossen von der Garantie sind Schäden, die durch falsche Handhabung entstanden sind“. Dies teilte die Klägerin der Beklagten auch mit ihrem bereits vorerwähnten Schreiben vom 25.01.2012 mit und forderte sie nun letztmalig auf, den Restbetrag in Höhe von 500,00 € spätestens bis zum 01.02.2012 zu zahlen. Dies tat die Beklagte nicht, weshalb das Mahnverfahren einzuleiten war. Die Beklagte hat somit kein Recht zur Minderung gem. der §§ 434 Abs. 1; 437 Nr. 2; 441 BGB.

 

Denn der kleine gelbliche Fleck auf der Glasscheibe hinter dem linken hinteren Kochfeld des Gasherds ist kein Mangel gem. § 434 Abs. 1 BGB, sondern das durch die Beklagte allein kausal und allein verschuldete Resultat des unsachgemäßen Gebrauchs des Gasherds. Selbst wenn der kleine gelbliche Fleck auf der Glasscheibe hinter dem linken hinteren Kochfeld des Gasherds einen Mangel gem. § 434 Abs. 1 BGB darstellen sollte, wäre dieser als kaum wahrnehmbarer optischer Mangel unerheblich, und zwar so unerheblich, dass er nicht zu einem Minderungsanspruch führen würde.

 

Selbst wenn der kleine gelbliche Fleck auf der Glasscheibe hinter dem linken hinteren Kochfeld des Gasherds einen nicht unerheblichen Mangel darstellen würde, wäre der Minderungsbetrag in Höhe von 500,00 € deutlich übersetzt, weshalb die Klägerin vorsorglich die Höhe des Minderungsbetrages von 500,00 € als unüblich und unangemessen hoch bestreitet. Die auf das gerichtliche Verfahren nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren (Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung gem. der §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB) werden unter der Berücksichtigung des am 05.08.2009 in Kraft getretenen § 15a RVG aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin in Höhe von netto 40,95 € (Antrag unter 2. der Klageanträge) geltend gemacht