Liegen gravierende Farbunterschiede vor?

Zur Mängelbeseitigung aufgefordert

Die Klage Farbunterschiede Granitarbeitsplatte

 

Der Kläger hat von der Beklagte, nachdem die Beklagte zuvor ein Aufmaß genommen hatte, am 22.01.2005 eine Einbauküche gekauft zu einem Kaufpreis von 10.000,00 €. Die Küche wurde im Frühjahr 2005, nach Erinnerung des Klägers im Mai 2005, von der Beklagten beim Kläger ausgeliefert und eingebaut. Der Kläger hat den vereinbarten Kaufpreis gezahlt. Unmittelbar nach Einbau der Küche zeigten sich Mängel in erheblichem Umfang, welche durch die Beklagte nach entsprechender Reklamation zum Teil behoben wurden.

 

Nachdem die Beklagte sich weigerte, die verbliebenden Mängel zu beseitigen, wurde mit Schreiben vom 06.02.2006 unter Fristsetzung die Beklagte zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Mit Schreiben vom 07.02.2006 vereinbarte die Beklagte einen Besichtigungstermin. Ergebnis dieses Ortstermins war, dass die Beklagte bereit war, einige Mängel zu beheben.

 

Da die Mängelbeseitigung nicht vollständig erfolgte, hat der Unterzeichner die Beklagte nochmals mit Schreiben vom 22.03.2006 zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Mit Schreiben vom 04.04.2006 und 23.05.2006 verweigerte die Beklagte die weitergehende geschuldete Mängelbeseitigung. Mit Schreiben vom 17.04.2007 machte der Unterzeichner deshalb im Auftrag des Klägers ein Beweissicherungsverfahren beim Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück anhängig.

Die Planung der Küche

Die Planung der Küche
Küche mit Granit

Am 08.04.2008 fand ebenfalls im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens beim Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück ein Beweistermin statt, in welchem mehrere Zeugen gehört wurden.

 

Das Beweissicherungsverfahren ist nunmehr beendet. Wie sich aus der Zusammenfassung des Gutachtens des Sachverständigen ergibt, hat dieser im Gutachten vom 19.10.2007, insgesamt vier Mängel festgestellt.

 

Nach Beendigung des Beweissicherungsverfahrens hat der Unterzeichner mit Schreiben vom 15.05.2008 die Beklagte nochmals unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 28.05.2008 und erkannte an, zwei der Mängel beseitigen zu wollen. Es werden nunmehr Schadensersatzansprüche bzgl. der Mängel geltend gemacht, deren Beseitigung die Beklagte verweigert.

 

Es handelt sich dabei um folgende Mängel: Seinerzeit bei Planung der Küche hatte die Beklagte in der von ihr erstellten Skizze falsche Maße eingezeichnet. Bei Aufbau der Küche stellte sich aufgrund dessen heraus, dass die Klapptür eines Hängeschrankes gegen den Apothekerschrank stieß. Dieses bedeutete, dass der Apothekerschrank nach links versetzt werden musste und dadurch die Wandfläche frei war.

 

Um diese Wandfläche zu bedecken, mussten zusätzliche Granitplatten nachbestellt werden, um einen Streifen von gut 0,5 m zu bedecken. Die Beklagte lieferte dann auch diese Granitplatten. Diese Nachlieferung war jedoch fehlerhaft, da die nachgelieferten Granitplatten erhebliche Farb- und Strukturunterschiede zu den bereits vorhandenen Granitplatten aufweisen. Es ist deshalb erforderlich, dass die Arbeitsplatten und die Platten der Nischenverkleidung ausgetauscht werden müssen.

Die Reinigungsversuche beim Ceranfeld

Wir verweisen auf das Gutachten. Die Kosten, welche in diesem Rechtsstreit geltend gemacht werden, betragen gemäß Sachverständigengutachten 600,00 €. Die Beklagte hatte in der Vergangenheit bereits einmal das Ceranfeld des Herdes, wegen vorhandener Mängel ausgewechselt. Insgesamt ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass ca. 20 mal Monteure der Beklagten beim Kläger waren, um Mängelbeseitigungsversuche zu unternehmen.

 

Als der Kläger hellgraue Flecken an der Unterseite des bereits einmal ausgewechselten Ceranfeldes rügte, erschien ein Monteur des Herstellers, an welchen die Beklagte den Kläger verwiesen hatte, und wollte der Ehefrau des Klägers zeigen, wie man diese Flecken angeblich wegputzen könne. Der Monteur nahm einen Schwamm, mit welchem man Töpfe reinigt. Er tränkte die harte Seite dieses Schwamms mit so genannter Edelstahlmilch und rieb mit dem Schwamm kraftvoll über das Ceranfeld.

 

Obwohl die Ehefrau des Klägers diesem Monteur entsetzt Einhalt gebieten wollte, setzte der Monteur seine Reinigungsversuche fort. Ergebnis dieser Reinigungsbemühungen waren dann die Kratzer auf der Oberseite des Ceranfeldes. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Firma selbstverständlich nicht Vertragspartner des Klägers war. Der Monteur der Firma erschien nur auf Veranlassung der Beklagten.

 

Die Beklagte ist also auch insoweit dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. Da die Kratzer sich gemäß Gutachten nicht beseitigen lassen, muss das Ceranfeld ausgetauscht werden, was mit Kosten verbunden ist in Höhe von 440,00 €. Damit ergibt sich eine Schadensersatzforderung des Klägers in Höhe von insgesamt 1.040,00 €. Ferner muss die Beklagten dem Kläger als Nebenforderung die Rechtsanwaltskosten ersetzen, die durch vorgerichtliche Tätigkeiten entstanden sind. Da die Beklagte sich sowohl weigert, die Mängelbeseitigung vorzunehmen als auch Zahlung zu leisten, ist Klage geboten.

Die Granitplatten weisen Farbunterschiede auf

Klageabweisung Begründung:

 

Zunächst einmal wird bestritten, dass sich nach dem Einbau der Küche Mängel in erheblichem Umfang zeigten. Zu den einzelnen aufgeführten Punkten ist folgendes anzugeben:

 

Richtig ist, dass die Granitplatten Farbunterschiede aufweisen. Abgesehen davon, dass diese allerdings nicht als gravierend angesehen werden, verschweigt der Antragsteller, dass er die Granitplatten nicht in einem Block oder in einer Bestellung vorgenommen hat, sondern ein Teil von ihm nachgekauft wurde.

 

Der diesbezügliche Gesichtspunkt wurde bisher nicht gerügt. Insofern hat die Antragsgegnerin keinen Anlass zur Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens gegeben. Die Antragsgegnerin bietet ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und einer entsprechenden Verpflichtung hiermit ausdrücklich an, den Apothekerschrank in Augenschein zu nehmen und die von der Gegenseite im Beweissicherungsverfahren gerügten Aspekte zu überprüfen.

 

Der insofern von der Gegenseite gerügte Umstand wurde im Rahmen eines Kundendiensttermins vom 13.02.2006 behoben. Im Nachgang hierzu ist eine Rüge seitens des Antragstellers nicht mehr erfolgt.

 

Richtig ist, dass die Metallplatte großflächige Flecken aufgewiesen hat. Hierbei handelt es sich allerdings auch nach eigenen Angaben des Antragstellers um Folgen ausgelaufenen Spülmittels.

 

Die diesbezüglichen Gesichtspunkte wurden bisher nicht gerügt. Auch hier bietet die Antragsgegnerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an, eine Überprüfung vorzunehmen. Im Hinblick darauf, dass bisher eine außergerichtliche Rüge nicht erfolgt ist, hat die Antragsgegnerin auch keinen Anlass zur Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens hinsichtlich dieser Punkte gegeben.

Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens

Das Ceranfeld wurde am 05.04.2006 bei dem Antragsteller ausgetauscht. Im Nachgang hierzu ist eine Rüge hinsichtlich etwaig hellgrauer Flecken und entsprechender Kratzer nicht erfolgt. Auch hier bietet die Antragsgegnerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorsorglich eine Überprüfung entsprechender Umstände an unter Hinweis darauf, dass auch diesbezüglich kein Anlass zur Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens gegeben wurde.

 

Der Antrag der Gegenseite ist unbegründet. Der Antragsteller hat wesentliche Umstände im Zusammenhang mit dem begehrten Beweissicherungsverfahren verschwiegen. Darüber hinaus hat er einen Großteil der nunmehr von ihm aufgeführten Punkte außergerichtlich nicht gerügt und damit der Antragsgegnerin keine Gelegenheit gegeben zu überprüfen, ob und in welchem Umfang Mängel vorliegen. Hierzu wäre er aber allein im Hinblick auf die Schadensminderungspflichten nach § 254 BGB gehalten.

 

Unabhängig von der Frage, ob insofern tatsächlich Mängel vorliegen, hat die Antragsgegnerin mit vorliegendem Schriftsatz eine Überprüfung angeboten mit der weiteren Folge, dass hinsichtlich der insoweit außergerichtlich nicht gerügten Umstände der Antragsteller bereits die Kosten des Beweissicherungsverfahrens zu tragen und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten haben wird. Abgesehen davon wird diesseits die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für die notwendigen Glaubhaftmachung nicht erfüllt sind.

 

Die Versicherung an Eides Statt vom 17.04.2007 bezieht sich auf einen Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens ohne dass dieser auch nur ansatzweise näher konkretisiert wird. Es ist insbesondere nicht klar, ob es sich hierbei um das Schriftstück der Bevollmächtigten vom 17.04.2007 handelt. Darüber hinaus wird diesseits auch die Auffassung vertreten, dass die pauschale Bezugnahme auf ein Schriftstück nicht den Anforderungen der Glaubhaftmachung genügt.

 

Darüber hinaus wird auch die Ansicht vertreten, dass die Ansprüche der Gegenseite verwirkt sein dürften. Das letztmalige Schreiben der Gegenseite datiert nämlich vom 15.05.2006. Im Anschluss sind keinerlei Ansprüche mehr an die Antragsgegnerin gestellt worden geschweige denn Mängel gerügt worden. Vor diesem Hintergrund musste die Antragsgegnerin nicht mehr ernsthaft damit rechnen, dass entsprechende Forderungen noch geltend gemacht werden.