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Fingerabdrücke an Küchenmöbelfronten

Amtsgericht Arnsberg Aktenzeichen 12 C 330/16

 

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.104,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01:04:2016 sowie 94,75 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand:

  

Die Klägerin macht einen Restkaufpreis geltend.

 

Durch Kaufvertrag vom 28.11.2014 erwarb die Beklagte von der Klägerin eine Einbauküche zum Kaufpreis von 11.104,00 Euro. Die Küche wurde von der Klägerin im Juni 2015 eingebaut. In der Folgezeit zahlte die Beklagte den überwiegenden Kaufpreis bis auf einen Betrag von 1.104,00 Euro. In Höhe dieses Betrages macht sie Minderung des Kaufpreises wegen zahlreicher Mängel geltend, insbesondere wegen sichtbarer Fingerabdrücke auf den Küchenmöbelfronten. Bis auf das Problem der Fingerabdrücke wurden die Mängel inzwischen beseitigt, teilweise schon vor Klageerhebung, im Übrigen während des vorliegenden Rechtsstreits.

 

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wurde eine grifflose Küche zugesagt?

Sie behauptet, ihr sei beim Kauf der Küche zugesichert worden, dass beim Öffnen und Schließen der grifflosen Türen und Schubladen keine Fingerabdrücke auf den Möbeln verbleiben würden. Da dies nicht der Fall sei, sei sie, so meint die Beklagte, zur Minderungdes Kaufpreises in Höhe des Restkaufpreises berechtigt. Eine Minderung sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Küche eine Zeitlang, unter anderem wegen der fehlenden Kaltwasseranschlüsse, nicht habe genutzt werden können. Darüber hinaus stände iher ein Betrag von 300,00 Euro zu, weil ihr Sohn den Wasser- und Spülmaschinenanschluss selbst verlegt habe.

 

Zur Vertiefung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 21.03.2018 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist begründet.

 

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 433 BGB Anspruch auf Bezahlung des geltend gemachten Restkaufpreises. Die Beklagte ist zur Minderung des Kaufpreises gemäß §§ 434, 437 Ziffer 2, 441 BGB nicht berechtigt. Dass die Möbelfronten Fingerabdrücke beim Gebrauch aufweisen, ist kein Mangel, sondern Normalzustand. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht auch nicht fest, dass der Zeuge der Klägerin im Verkaufsgespräch der beklagten zugesichert hat, Fingerabdrücke würden auf den Hochglanzfronten bei Berührung nicht hinterlassen werden. Der Beklagte hat die Darstellung zwar bestätigt, der Zeuge der Klägerin hat eine solche Zusicherung jedoch ausgeschlossen. Es liegen keine konkreten Umstände vor, die den Schluss zulassen, dass gerade die Aussage des Beklagten richtig und die des Zeugen der Klägerin falsch sein sollte. Die Beklagte ist somit für ihre entsprechende Behauptung beweisfällig geblieben.

 

Dass die Küche nach Einbau eine Zeitlang wegen etwaiger Mängel nicht genutzt werden konnte, rechtfertigt ebenfalls keine Kaufpreisminderung. Dies schon deshalb nicht, weil nicht erkennbar ist, dass die Beklagte der Klägerin eine Frist zur Mängelbeseitigung bzw. ordnungsgemäßen Einbau gesetzt hat (§ 323 Abs. 1 BGB). Entsprechender Vortrag hierzu fehlt, worauf das Gericht bereits in seiner Zwischenverfügung vom 21.10.2016 hingewiesen hat. Aus demselben Grund steht der Beklagten auch kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 300,00 Euro zu, ganz abgesehen davon, dass nicht einmal vorgetragen ist, dass der Betrag überhaupt gezahlt wurde und eine Aufrechnung mit einem evtl. Gegenanspruch auch nicht, zumindest nicht ausdrücklich, erklärt worden ist.

 

Nach alledem ist die Klage antragsgemäß zu verurteilen.

 

Die geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten sind der Klägerin gemäß §§ 280,286,288 BGB zuzusprechen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

 

Auch die Berufung wurde vom Landgericht Arnsberg mit dem Aktenzeichen I-3 S 51/18 am 22.08.2018 zurück gewiesen.

 

Gründe:

 

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Restkaufpreisforderung im Zusammenhang mit dem Kauf einer Küche.

 

Die Beklagte kaufte am 28.11.2014 bei der Klägerin eine Küche zu einem Preis von 11.104,00 Euro. Im Juni 2015 wurde die Küche geliefert und montiert. In der Folgezeit zahlte die beklagte den überwiegenden Kaufpreis bis auf einen Betrag in Höhe von 1.104,00 Euro. Mit Schreiben vom 03.02.2016 erklärte die beklagte gegenüber der Klägerin die Minderung des Kaufpreises wegen verschiedener – zwischen den Parteien streitiger – Mängel. Bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens behob die Klägerin einen Teil der Mängel, sodass die Beklagte die Minderung nur noch auf sichtbare Fingerabdrücke auf den Küchenmöbelfronten und dem Umstand stützte, dass die Verlegung des Wasseranschlusses seitens der Klägerin nicht erfolgte.

Wurde zugesichert, dass bei Berührung der Küchenmöbel keine Fingerabdrücke entstehen?

Die Klägerin hat beantragt,

 

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.104,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 zu zahlen,

 

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 94,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 zu zahlen.

 

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte hat behauptet, der Zeuge der Klägerin habe ihr im Rahmen des Verkaufsgesprächs zugesichert, dass die Hochglanzfronten der Küchenmöbel bei Berührung keine Fingerabdrücke aufweisen würden. Zudem habe die Klägerin die Installation der Spüle und Spülmaschine nicht vorgenommen, obwohl vorher bekannt gewesen sei, dass nur ein Kaltwasseranschluss vorhanden gewesen sei. Infolgedessen habe der Sohn der Beklagten den Wasser- und Spülmaschinenanschluss verlegt, sodass die Küche vom 11.06. bis zum 15.06.2015 nicht nutzbar gewesen sei. Die vorgenommenen Arbeiten durch ihren Sohn seien mit 300 Euro bemessen.

 

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 21.03.2018 verwiesen.

 

Das Amtsgericht hat die Klage vollständig stattgegeben. Der Anspruch des Klägers auf Restkaufpreiszahlung sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen eines Minderungsrechts der beklagten nicht untergegangen. Wegen der eiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angfochtenen Urteils Bezug genommen.

 

Die Beklagte richtet sich gegen ihre Verurteilung mit der Berufung und begehrt weiterhin Klageabweisung.

 

Sie behauptet, dass der Zeuge der Klägerin im Rahmen des Verkaufsgesprächs ausdrücklich zugesichert habe, dass beim Öffnen und Schließen der Küchenmöbel keine Fingerabdrücke auf den Hochglanzfronten verbleiben würden. Insoweit habe das Amtsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, dass der Zeuge absolut wirtschaftlich abhängig von der Klägerin sei und es sich nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung decke, dass er sich an das konkrete Verkaufsgespäch mit der Beklagten erinnen könne. Hingegen habe der Zeuge des Beklagten – der nicht jeden Tag Küchen kaufe – eine solche Zusicherung bestätigt.

 

Es seien daher Anhaltspunkte gegeben, dass die Aussage des Zeugen der Klägerin falsch sei. Zudem sei eine Minderung auch deshalb gerchtfertigt, weil die Küche aufgrund fehlender Wasseranschlüsse nicht nutzbar gewesen sei. Es fehle nicht an der erforderlichen Friststzung, da bereits dargelgt worden sei, warum eine Mängelbeseitigung erforderlich sei. Schließlich sei ein Betrag von 300 Euro in Abzug zu bringen, da der Sohn der Beklagten, den Wasser- und Spülmaschinenanschlussselbst verlegt habe.

 

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 21.03.2018, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

 

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

 

Die Berufung ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet, da sie keinerlei Aussicht auf Erfolg bietet.

 

Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Auch das Vorbringen in der Berufung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

 

Die Kammer geht wie das Amtsgericht davon aus, dass der Anspruch der Klägerinauf Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 1.104,00 Euro aus § 433 Abs. 2 BGB nicht durch die von der Beklagten erklärten Minderung erloschen ist.

 

Hinsichtlich der sichtbaren Fingerabdrücke auf den Küchenmöbelfronten bei Berührung steht der Beklagten kein Minderungsrecht aus §§ 437 Nr. 2, 2. Alt., 441 BGB zu.

 

Die sichtbaren Fingerabdrücke auf den Küchenmöbelfronten bei Berührung stellen bereits keinen Sachmangel iSd. § 434 BGB dar. Eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs.1 S. 1 BGB dahingehend, dass die Hochglanzfronten keine Fingerabdrücke aufweisen würden, lag nicht vor. Zur Überzeugung des Amtsgerichtes steht nicht fest, dass der Zeuge der Klägerin eine solche Zusicherung gegenüber der Beklagten gemacht hat. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist die Kammer an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der amtsgerichtlichen Feststellungen begründen und damit eine neue Tatsachenfeststellung ermöglichen, sind nicht ersichtlich. Das Amtsgericht nahm hier das Vorliegen eines non liquet an, da es weder an der Aussage de Zeugen zweifelte und die Beklagte damit beweisfällig geblieben ist.

Für das Minderungsrecht fehlt es an Fristsetzung zur Nacherfüllung

Entgegen der Auffassung des Beklagten durfte das Amtsgericht nicht allein aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Zeugen von der Klägerin an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zweifeln. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des geamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder unwahr erachtet wird. Damit ist es nicht vereinbar, einem Zeugen allein aufgrund einer solidarischen Beziehung – wie ein solches Arbeitsverhältnis – die Beweiskraft abzusprechen. Dafür bedarf es vielmehr weiterer Indizien (BGH, Urt. v. 03.11.1987 – VI ZR 95/87).

 

Diese sind hier aber nicht ersichtlich. Insbesondere musste das Amtsgericht nicht an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen der Klägerin zweifeln, weil dieser mehrere Verkaufsgespräche im Monat führt und sich deshalb möglicherweise nicht mehr an das konkrete Gespräch mit der Beklagten erinnern konnte. Er schilderte plausibel, dass er eine solche Zusage nicht getätigt habe, da es derartige Küchen nicht gäbe. Auch eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB ist aus denselben Gründen nicht gegeben, da eine bestimmte Verwendungsabsicht nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht übereinstimmend von den Parteien zugrunde gelegt wurde. Schließlich liegt auch kein Mangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor, da es nicht unüblich ist, dass Küchenmöbel mit Hochglanzfronten bei Berührung Fingerabdrücke aufweisen.

 

Ebenso ergibt sich kein Minderungsrecht der Beklagten nach §§ 437 Nr. 2, 2 Alt., 441 BGB aus dem Umstand, dass die Klägerin den Wasser- und Spülmaschinenanschluss nicht verlegt hat. Die Voraussetzungen liegen hierfür nicht vor.

 

Ein Sachmangel iSd. § 434 Bgb ist nicht gegeben. Bei der nicht vorgenommenen Verlegung des Wasser- und Spülmaschinenanschlusses handelt es sich nicht um eine Schlechtleistung, sondern allenfalls um eine teilweise Nichtleistung ( vgl. § 434 Abs. 2 BGB).

 

Abgesehen davon fehlt es für das Minderungsrecht an den erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung. Nach § 323 Abs. 1 BGB muss der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Die Fristsetzung muss eine besteimmte und eindeutige Aufforderung zur Nacherfüllung erhalten (Palandt/Grüneberg, § 323 Rn. 13). Allein die Anzeige der nicht vorgenommenen Verlegung in dem Schreiben vom 03.02.2016 genügt diesen Anforderungen aber nicht, da die Beklagte bereits in diesem Schreiben die Minderung erklärt hat.

 

Zudem war zu diesem Zeitpunkt eine Verlegung durch die Klägerin nach dem Inhalt des Schreibens nicht mehr möglich, da der Sohn der Beklagten dies bereits vorgenommen habe, sodass eine Fristsetzung ohnehin ins Leere gegangen wäre. Ob bereits vorher eine Fristsetzung hinsichtlich der Verlegung des Wasser- und Spülmaschinenanschlusses erfolgte, hat die Beklagte nicht dargelegt. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine Fristsetzung ausnahmsweise entberlich machen.

 

Auch für den Fall, dass man die Minderungserklärung im Wege der Auslegung in einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB auf Ersatz eines möglichen Nutungsausfallschadens umdeuten würde, mit welchem die Beklagte aufrechnen konnte, steht nicht fest, dass die Klägerin zur Verlegung verpflichtet war. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Montageverpflichtung der Klägerin auch die Verlegung des Wasser- und Spülmaschinenanschlusses umfasste. Ebenso fehlt es hier an der erforderlichen Mahnung, also der an den Schuldner gerichteten Aufforderung, die geschuldete Leistung zu erbringen.

 

Aus denselben Gründen scheitert auch eine Aufrechnung mit einem Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus §§ 280 Abs. 1,3,281 BGB auf Zahlung der 300 Euro wegen der von dem Sohn der beklagten vorgenommenen Arbeiten.

 

Unabhängig davon hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass dieser Betrag von ihr für die Verlegung gezahlt wurde.

 

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

 

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