Nachbesserung abgelehnt
Aktenzeichen 8 O 72/09 Landgericht Dortmund vom 15.09.2009
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.700,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2006 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 5,700,00 Euro.
Tatbestand:
Die Klägerin fordert von dem Beklagten restliches Entgelt für die Lieferung einer Einbauküche
Die Gelegenheit, die als mangelhaft gerügten Punkte anzuschauen
Die Klägerin betreibt ein Möbel- und Einrichtungshaus. Im Mai 2005 bestellte der Beklagte bei der Klägerin eine Einbauküche zu einem Preis von 7.150,00 Euro. Im Mai 2005 bestellte der Beklagte zudem eine geänderte Granitplatte samt Mischbatterie zu einem zusätzlichen Preis von 1.050,00 Euro.
Im September 2005 ließ die Klägerin die Küche ausliefern und aufbauen.
In der Folgezeit rügten die Beklagten mehrfach diverse Mängel. Die Schreiben weisen jeweils im Briefkopf beide Beklagten aus. Im Text der Schreiben wird jeweils das Personalpronomen der ersten Plural verwendet. So heißt es im Schreiben vom 05.10.2005: „Dabei ist auch nicht auszuschließen, dass wir sogar vom Kauf der Küche zurücktreten.“
Es kam zu mehrfachen Mängelbeseitigungsarbeiten durch die Klägerin.
Wegen der hier streitgegenständlichen Mängelrügen vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin Gelegenheit erhalten sollte, sich vor Ort die als mangelhaft gerügten Punkte anzuschauen. Zugleich erklärte die Klägerin, sie werde berechtigt beanstandete Punkte nachbessern.
Die Einrede der Verjährung
In der Folgezeit richtete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schriftlich mit Schreiben vom 14.12.2007, 16.01.2008, 29.05.2008 und 14.07.2008 die Aufforderung an die Beklagten, Gelegenheit zur Ortsbesichtigung zu geben.
Die Klägerin behauptet, eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Beklagten über dessen Mobilfunk-Nummer sei nicht zustande gekommen.
Die Klägerin beantragt nach Klageerweiterung nunmehr, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 5.700,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2006 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2006 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Beklagte sei bereits nicht Vertragspartner der Klägerin geworden.
Die Beklagten behaupten zudem, die streitgegenständliche Küche weise diverse Fehler auf. Insoweit rügen sie insgesamt 12 Mängel, von denen 4 Mängelrügen erstmals mit Schriftsatz vom 28.05.2009 erhoben worden sind. Hinsichtlich dieser letzten Mängelrügen beruft sich die Klägerin auf die Einrede der Verjährung.
Nachdem die Beklagten sich hinsichtlich der vorgenannten Mängelrügen zunächst auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB gestützt haben, verlangen sie nunmehr Schadensersatz und erklären gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 09.10.2007 und 12.08.2009 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten restliches Entgelt für die Lieferung der streitgegenständlichen Küche in Höhe von 5.700,00 Euro verlangen.
Dabei kann offen bleiben, ob der streitgegenständliche Vertrag als Kauf- oder Werkvertrag einzuordnen ist.
Vertragspartner der Klägerin ist auch die Beklagte zu 2).
Sie hat zwar den Kaufvertrag nicht mit unterschrieben. Der Abschluss des Kaufvertrages durch den Beklagten zu 1) stellt jedoch ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne des § 1357 BGB dar. Der Vortrag der Klägerin, dass das streitgegenständliche Geschäft den Lebensgewohnheiten und dem Lebensstandard der Beklagten entsprochen habe, ist unstreitig geblieben. Die Beklagten haben sich im Übrigen erkennbar auch selbst als gemeinsam verpflichtet und berechtigt aus dem Vertragsverhältnis angesehen, denn sie haben die Korrespondenz mit der Klägerin hinsichtlich des streitgegenständlichen Vertrages gemeinsam geführt und beispielsweise Mängelgewährleistungsrechte immer für sich gemeinsam in Anspruch genommen.
Der Entgeltforderung der Klägerin stehen Einreden der Beklagten nicht entgegen.
Soweit die Beklagten sich zunächst wegen der von ihnen behaupteten Mängel auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages berufen haben, steht ihnen diese Einrede nicht zu.
Hinsichtlich der zuletzt gerügten 4 Mängel folgt dies bereits daraus, dass die Klägerin sich erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen hat. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung des streitgegenständlichen Vertrages beträgt die Verjährungsfrist jedenfalls 2 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Verjährungsfrist hat mit der Lieferung der Küche im September 2005 begonnen. Die zuletzt gerügten 4 Mängel sind von den Beklagten erstmals im Mai 2009 gerügt worden.
Wurde Nacherfüllung, also Mängelbeseitigung verlangt?
Die Einrede steht den Beklagten aber auch nicht wegen der in unverjährter Zeit erhobenen übrigen 8 Mängelrügen zu. Denn insoweit ist die Erhebung der Einrede nach Treu und Glauben ausgeschlossen (§ 242 BGB). Die Beklagten haben insoweit Nacherfüllung, also Mängelbeseitigung, verlangt, ohne der Klägerin trotz deren zahlreicher Versuche Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben. Die nach dem Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung noch verbliebenen 8 Mängelerscheinungen lagen noch nicht vor, bzw. waren jedenfalls noch nicht gerügt als die Klägerin zuletzt Gelegenheit hatte, die Küche in Augenschein zu nehmen. Die Klägerin hat während des Rechtsstreits mehrfach erklärt, weiterhin bestehende Mängel beseitigen zu wollen.
Zugleich hat sie deutlich gemacht, dass sie noch keine Gelegenheit hatte, die hier streitgegenständlichen Mängelrügen zu prüfen. Daraufhin hatten die Parteien sich verständigt, dass die Klägerin Gelegenheit zur Inaugenscheinnahme haben sollte. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin eine Kontaktaufnahme über das Mobiltelefon des Beklagten zu 1) versucht habe, braucht hier nicht weiter aufgeklärt zu werden.
Unstreitig hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin jedenfalls viermal schriftlich gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausdrücklich und nachdrücklich um Benennung von Besichtigungsterminen gebeten. Der Vortrag der Klägerin, dass hierauf keine Reaktion erfolgt sei, ist unstreitig geblieben. Hiernach ist es den Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, die Zahlung des Restkaufpreises weiterhin unter Berufung zu verweigern, dass die Klägerin noch Mängel nachzubessern habe.
Der Entgeltanspruch der Klägerin ist auch nicht ganz oder teilweise durch Aufrechnung erloschen.
Ein Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Mängel steht den Beklagten – ohne dass es einer Beweiserhebung über das Vorliegen der Mängel bedarf – schon deshalb nicht zu, weil es an der nach § 281 Abs. 1 S 1 BGB erforderlichen Nachfristsetzung fehlt. Die Fristsetzung ist auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entbehrlich. Insbesondere verweigert die Klägerin die Nachbesserung nicht, sondern hat diese ausdrücklich angeboten und klargestellt, dass das prozessuale Bestreiten des Sachvortrags der Beklagten zu den Mängeln allein deswegen erfolge, weil ihr keine Möglichkeit eingeräumt werde, sich ein Bild vom Zustand der streitgegenständlichen Küche zu machen.
Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Auch die zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin als Schadensersatz aus Verzug verlangen. Unstreitig hatte die Klägerin die Beklagten mehrfach zur Zahlung aufgefordert, bevor sie ihr jetzigen Prozessbevollmächtigten zur außergerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung einschaltete.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.