Verfärbung durch Farbabrieb

Aktenzeichen 1 S 41/02 Landgericht Offenburg vom 16.07.2002

 

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 08.01.2002 (Geschäftsnummer 2 C 173/01 wird zurückgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

                                                                                                             Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Couchgarnitur gegen die Beklagte zu.

Die Wandlung des Kaufvertrages kann nicht nach §§ 459 Abs. 1, 462, 467, 346 ff. BGB begehrt werden, da die Sitzgruppe nicht mangelbehaftet ist. Zwar weist der helle Bezugsstoff unstreitig an beanspruchten Stellen dunkle Verfärbungen auf. Diese rühren jedoch – wie das erstinstanzlich eingeholte umfangreiche und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen belegt – von Farbantragungen durch nicht farbechte Textilien her. Darin ist zunächst kein Fehler des Kaufgegenstandes selbst zu sehen. Ein Mangel des Bezugstoffs und somit eine für den Erwerber nachteilige und nicht nur unerhebliche Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit könnte nur dann vorliegen, wenn die Parteien die Resistenz des Stoffes gegen Farbantragungen zum Vertragsinhalt erhoben hätten.

Verschmutzungen des Bezugssoffes

Hierfür liegen jedoch auch nach dem klägerischen Vortrag keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der vom Kläger behaupteten Äußerung der Beklagten, der Stoff färbe nicht. Denn diese Erklärung kann schon ihrem Wortlaut nach nur so ausgelegt werden, dass damit alleine vom Bezugsstoff selbst ausgehende Farbantragungen ausgeschlossen werden. Eine Haftung für Verschmutzungen des Stoffes selbst sollte erkennbar nicht begründet werden.

 

Die Beklagte ist auch nicht aufgrund eines eigenständigen Garantieversprechens zur Rücknahme der Sitzgruppe Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet. Selbst wenn man die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe eigens erklärt, die Ware könne für den Fall, dass Farbschattierungen auftauchen sollten, umgetauscht werden, unterstellt, ergäbe sich der geltend gemachte Anspruch hieraus nicht. Denn auch mit dieser Äußerung hätte die Beklagte erkennbar keine Rücknahmegarantie für Verschmutzungen der Couchgarnitur übernehmen wollen. Vielmehr wäre die Erklärung nach §§ 133, 157 BGB so zu verstehen, dass ausschließlich dem Bezugsstoff immanente Farbveränderungen den Garantiefall auslösen sollten. Auf solchen beruht aber – wie ausgeführt – die vorliegende Verfärbung nicht.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO

 

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von §§ 708 Ziff. 10, 711, 713, ZPO.

 

Für eine Zulassung der Revision sah die Kammer keine Veranlassung, da die hierfür erforderlichen Gründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) erkennbar nicht vorliegen.


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