Keine Farbveränderung sondern Sitzspiegel

Aktenzeichen 20 O 5291/01 Landgericht Hannover Urteil vom 17.06.2002

 

Tatbestand

 

Die Klägerin kaufte bei der Beklagten drei Möbelstücke, und zwar einen Hochlehner, ein Sofa und einen Hocker, jeweils mit dem Bezugsstoff Kasbah 9515 Amber 172. Die Möbel wurden am 23.03.2001 angeliefert und von der Klägerin bezahlt. Am 24. April erwarb sie aus der gleichen Serie einen Sessel. Der Kaufpreis wurde bei Anlieferung nicht beglichen, weil die Klägerin Mängel am Bezugsstoff geltend machte. Die Beklagte mahnte die Bezahlung des Sessels mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.10.2001 an.

  

Die Klägerin behauptet, im Zuge des Verkaufsgesprächs habe sie zwischen dem Stoff“Alcantara“ und „Kasbah“ geschwankt. Der Verkäufer habe ihr ausdrücklich versichert, dass „Kasbah“ ebenso hochwertig sei, wie „Alcantara“. Im Vertrauen auf diese Aussage habe sie den Stoff „Kasbah“ gewählt. Nach einigen Wochen Nutzung habe sich gezeigt, dass der Bezugsstoff erhebliche Mängel aufweise. Es sei zu wesentlichen Verfärbungen gekommen. Der Stoff der Sitzflächen habe erhebliche Falten geschlagen.

Die Klägerin beantragt,

 

die Beklagte zu verurteilen, an sie den Kaufpreis nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 7.11.2001 Zug um Zug gegen Übergabe des Hochlehner Typ EASY, des 3-sitzigen Sofas Typ INTERMEZZO, des Hockers Typ INTERMEZZO, jeweils mit Bezug Kasbah 9515 Amber 172 zu zahlen

 

festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

 

festzustellen, dass der Klageantrag zu 3) erledigt ist.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

  

Sie erhebt Widerklage mit dem Antrag die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte ….Euro nebst Gesetzeszinsen seit dem 20.10.2001 zuzahlen.

  

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

  

Die Beklagte behauptet, die Möbelstücke seien ohne Mängel. Sie habe darauf hingewiesen, dass der Stoff Alcantara hochwertiger sei. Sie hätte der Klägerin diesen Stoff gern verkauft, weil er teurer gewesen sei. Ansprüche der Klägerin seien verjährt.

  

Zur Ergänzung des sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

  

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 28.12.2001 ein Gutachten eingeholt. Aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 25.02.2002, der Ergänzung vom 03.04.2002 und der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vom 16.05.2002 wird Bezug genommen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

 

 

Die Klage ist nicht begründet.

  

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Wandlung der Kaufverträge gemäß §§ 459, 462 BGB zu.

  

Die gekauften Möbelstücke sind fehlerfrei. Nach dem Gutachten weist der Bezugsstoff keine Farbveränderungen auf. Der Sachverständige hat festgestellt, dass der Stoff Veränderungen aufgrund von sogenannten Sitzspiegeln zeigt. Der Stoff changiert nach Lichteinfall und Lage der Stoffoberfläche. Dies sei bei einem Velourstoff materialbedingt und warentypisch. Durch die Benutzung verändere sich der Flor (die aufrechtstehenden Fasern). Die Polstermöbel seien leger verarbeitet, die Polsterung sei weich und locker. Es würden sich bei Gebrauch Sitzfalten bilden, die bei einer legeren Verarbeitung gewollt und nicht zu vermeiden seien. Faltenbildung und Farbschattierungen seien völlig normal. Nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen ist der ausgewählte Bezugsstoff nicht mit Fehlern behaftet.

Der Begriff „hochwertig“

Ein Wandlungsanspruch folgt nicht wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft. Mit der streitigen Erklärung, der Bezugsstoff Kasbah sei genauso hochwertig, wie der Stoff Alcantara, wird eine gewisse Hochwertigkeit angepriesen, eine darüber hinausgehende bestimmte Eigenschaft aber nicht zugesichert. Der Begriff „hochwertig“ beinhaltet eine allgemein gehaltene Bewertung, mit dem eine gute Qualität zum Ausdruck gebracht werden soll. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass es sich bei dem Bezugsstoff „Kasbah“ durchaus um einen hochwertigen Bezugsstoff handle.

 

Die Äußerung des Verkäufers war nach den geschilderten Umständen aus Sicht der Empfängerin nicht als eine Zusicherung für eine völlige Identität der beiden zur Wahl stehenden Bezugsstoffe zu verstehen, da der Klägerin der Preisunterschied und das unterschiedliche Material bekannt war. Vielmehr war die Erklärung – ohne die Nennung weiterer Qualitätsmerkmale – nur dahingehend zu verstehen, dass der Stoff „Kasbah“ - wie der Bezugsstoff Alcantara – zu den hochwertigen Stoffen gezählt werden könne. Der Sachverständige hat dazu nachvollziehbar erklärt, dass auch der Bezugsstoff Alcantara nach Benutzung eine Faltenbildung, wenn auch in größeren Wellen, aufweise und sich ebenfalls unterschiedliche Schattierungen zeigen können.

Kein Anspruch auf Rückabwicklung der Kaufverträge

Schließlich ergibt sich auch kein Anspruch auf Rückabwicklung der Kaufverträge aus einem Verschulden der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen. Soweit die Klägerin eine angeblich nicht eingehaltene Zusicherung des Verkäufers zur Hochwertigkeit des Bezugsstoffes bemängelt, enthalten die Gewährleistungsvorschriften nach §§ 459 ff. BGB eine abschließende Sonderregelung. Auf den Umstand der von Alcantara etwas abweichende Faltenbildung oder der Farbschattierungen brauchte die Beklagte nicht ungefragt hinzuweisen. Sie durfte davon ausgehen, dass der Klägerin materialbedingten Farbschattierungen bei Velourstoffen bekannt sein würden. Die lockere Verarbeitung der Polster und die Faltenbildung war am Ausstellungsstück zu erkennen.

 

Die Widerklage ist begründet. Die Klägerin ist nach § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis für den bestellten und gelieferten Sessel zu bezahlen. Ein Antrag auf Feststellung der Erledigung hinsichtlich der entsprechenden negativen Feststellungsklage der Klägerin war abzuweisen, weil der Klageantrag zu 3) nicht begründet war.

 

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