Naturmerkmale einer Lederhaut
Aktenzeichen 3 O 495/92 Landgericht Paderborn vom 23.09.1993
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.595,00 DM, nebst 12,25% Zinsen seit dem August 1992 Zug um Zug gegen Aushändigung der Polsterledergarnitur, bestehend aus 1 Sofa 3-Sitz, 1 Sofa 2-Sitz sowie 1 Sessel, zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages.
Sicherheit kann auch durch unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten restliche Kaufpreiszahlung.
Die Beklagte kaufte bei der Klägerin im Januar 1992 eine Polsterledergarnitur, bestehend aus 1 Sofa 3-Sitz, 1 Sofa 2-Sitz sowie 1 Sessel. Auf den Kaufpreis von 9.595,- DM erbrachte die Klägerin im Februar 1992 eine Anzahlung in Höhe von 3.000,- DM. Nach Auslieferung der Garnitur im Mai 1992 rügte die Beklagte, dass die Garnitur im ganzen zerkratzt sei und sich auf dem 2-Sitzer-Sofa zwei Flecken befänden. Im Mai 1992 begutachtete daraufhin der Kundendienstmitarbeiter der Klägerin die Garnitur bei der Beklagten. Die Klägerin ließ dann die Garnitur abholen und nochmals vom Hersteller begutachten. Anschließend wies sie die Reklamation der Beklagten als unberechtigt zurück. Die Beklagte erklärte daraufhin mit anwaltlichen Schreiben vom Juli 1992 die Wandlung des Kaufvertrages. Mit Schreiben vom August 1992 verlangte die Klägerin ihrerseits die Zahlung des restlichen Kaufpreises.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Ledergarnitur sei bei der Anlieferung im ganzen zerkratzt gewesen. Auf dem Dreisitzer-Sofa hätten sich zwei Flecken befunden, wobei es sich vermutlich um Ölflecken gehandelt habe. Der Kundendienstmitarbeiter der Klägerin habe das Vorliegen der genannten Mängel festgestellt. Auch habe die Klägerin das Vorhandensein der Mängel durch ihr Schreiben vom September 1992 anerkannt. Die Klägerin müsse vor der Begutachtung der Garnitur durch den Sachverständigen hieran Manipulationen vorgenommen haben. Auch habe das von ihr, der Beklagten, vor dem Kauf besichtigte Sofa nicht derartige Hautunregelmäßigkeiten aufgewiesen. Der Verkäufer der Klägerin habe sie bei den Verkaufsverhandlungen nicht darauf hingewiesen, dass das gelieferte Sofa aufgrund von Naturmerkmalen solche Kratzer und Flecken aufweisen könne. Bei einer dahingehenden Aufklärung hätte sie das Sofa nicht gekauft.
Der Beklagten steht kein Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens der Klägerin bei Vertragsschluss zu. Die Klägerin traf keine Pflicht, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass die gelieferte Garnitur die oben genannten Naturmerkmale aufweisen könne. Dies gilt auch dann, wenn die von der Klägerin in dem Möbelhaus ausgestellte Garnitur nicht in dem Maße diese Unregelmäßigkeiten aufwies die später gelieferte Garnitur. Denn das derartige Hautunregelmäßigkeiten bei dem Naturprodukt Leder in mehr oder minder großem Umfange auftreten können und gerade ein Zeichen der Echtheit des Produktes sind, ist allgemein bekannt. Eines dahingehenden besonderen Hinweises des Verkäufers an den Käufer bedarf es daher nicht.
Der Anspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Die Mangelhaftigkeit der Garnitur
Schließlich kann die Beklagte ihr Wandelungsbegehren auch nicht darauf stützen, dass der Sachverständige insofern eine Mangelhaftigkeit der Garnitur festgestellt hat, als sich an dem Rückenteil des Sessels ein Kratzer und an dem Seitenteil des Zweisitzer-Sofas ein dunklerer Fleck befand. Dabei kann es dahinstehen, ob diese Mängel bereits zur Zeit der Auslieferung an der Garnitur vorhanden waren. Denn unstreitig sind diese beiden Mängel zwischenzeitlich von der Klägerin beseitigt worden. Zu dieser Beseitigung war die Klägerin aufgrund des ihr nach Ziffer VII NR. 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehaltenen Nachbesserungsrechtes auch berechtigt.
Der Zinsanspruch der Klägerin auf 12,25% Zinsen seit dem 11.2.1992 rechtfertigt sich aus den §§ 284 Abs. 1, 288 Abs.2 BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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