Knack - und Laufgeräusche einer Polstergarnitur

Aktenzeichen 4 O 437/92 Landgericht Braunschweig vom 14.Oktober 1993

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

 

Der Kläger begehrt Wandlung eines Kaufvertrages über eine Polstermöbelgarnitur.

 

Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 18.03.1992 bei der Beklagten eine Polstermöbelgarnitur, Modell 2142 „Invitation“, zu der unter anderem ein zweisitziges Auszugsdoppelelement gehörte. Der Kläger hatte sich eine Polstergarnitur dieser Serie bei einem anderen Möbelhaus angesehen, bestellte sie jedoch bei der Beklagten, die dieses Modell in ihrem Sortiment nicht führte, dem Beklagten aber einen günstigeren Preis bot. Die Beklagte bestellte die Garnitur nach Angaben des Klägers bei der Herstellerfirma.

  

Der Kläger holte die Möbel am 29.05.1992 bei der Beklagten ab und bezahlte bar.

  

Mit Schreiben vom 09.06.1992 teilte er der Beklagten mit, dass das Auszugsdoppelelement Mängel aufweise. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 17.11.1992 Bezug genommen.

  

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 29.09.1992 die Wandlung des Kaufvertrages.

  

Der Kläger behauptet, das Auszugsdoppelelement sei nicht ausreichend arretiert und erzeuge Knackgeräusche. Außerdem weise das Auszugsdoppelelement eine 3 bis 4 cm längere Sitztiefe als die anderen Sitzelemente der Polstergarnitur auf.

Der Kläger beantragt,

  

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Kaufsumme Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an der Polstergarnitur Modell 2142 „Invitation“, bestehend aus einem Doppelelement 2 sitzig AT links, einer Rundecke, einem Auszugsdoppelelement2 sitzig AT rechts sowie einem Sessel, zu zahlen,

  

festzustellen, dass die beklagte sich seit dem 16.10.1992 im Annahmeverzug befindet.

  

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

  

Die Beklagte trägt vor, dass die Abweichung der Sitztiefe sich im branchenüblichen Rahmen halte.

  

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen sowie durch Augenscheinseinnahme. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 06.04.1993 und das Terminprotokoll vom 20.09.1993 Bezug genommen.

 

 

Entscheidungsgründe

 

 

Die Klage ist nicht begründet. Ein Anspruch des Klägers auf Wandlung des Kaufvertrages gem. § 462 BGB besteht nicht. Dies setzt nämlich voraus, dass der tatsächliche Zustand der Kaufsache von dem bei Vertragsschluss von beiden Parteien vereinbarten zustand derart abweicht, dass die Tauglichkeit der Kaufsache zu dem gewöhnlichen Gebrauch erheblich herabgesetzt ist.

  

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht überzeugt, dass das Auszugsdoppelelement keinen erheblichen Fehler im Sinne des § 459 BGB aufweist.

  

Die Augenscheinseinnahme und das Gutachten des Sachverständigen haben ergeben, dass die von dem Kläger behaupteten Mängel des Auszugsdoppelelementes nicht vorliegen bzw. keine erheblichen Mängel des Wertes oder der Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache darstellen.

  

Die Arretierung des Auszugselements arbeitet einwandfrei, was auch der Sachverständige bestätigt hat.

Knackgeräusche eines Sofas

Soweit der Kläger von dem Sofa erzeugten Knackgeräusche einen für die Wandlung begründenden Fehler der Kaufsache sieht, fehlt es an einer erheblichen Einschränkung der Tauglichkeit des Sofas durch diese Geräuschbildung. Ein Knacken konnte nämlich nach erfolgter Arretierung des Auszugselementes bei der Benutzung als Sitzmöbel nur dann festgestellt werden,wenn auf dem Sitz sitzend eine rutschende Vorwärtsbewegung ausgeführt wurde. Knackgeräusche ergaben sich nur in dieser Position durch ein Heben und Senken des hinteren Teils des Sitzes.

 

Allein das Hinsetzen, Aufstehen oder seitliche Bewegen auf dem Sitz erzeugte hingegen keinerlei Geräusche. Wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, ergeben sich diese nur durch eine bestimmte Bewegung hervorgerufenen Geräusche des Sofas dadurch, dass der Sitz auf einer Schiene entlangläuft und deshalb Spiel haben muss. Der Führungsbolzen des Sitzes muss locker in der Nut im Bettkasten sitzen, weil der Sitz sonst nicht zu bewegen wäre. Diese Geräusche treten konstruktionsbedingt auf und sind wegen der erforderlichen Beweglichkeit der Sitzfläche unvermeidbar.

 

Auch soweit der Kläger sein Wandlungsbegehren auf eine gegenüber den übrigen Sitzelementen der Polstergarnitur um 3 bis 4 cm längere Sitzfläche stützt, konnte das Gericht darin keinen zur Wandlung berechtigten Fehler des Sofas erblicken. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass die gegenüber den anderen zur Polstergarnitur gehörenden Sitzmöbeln größere Sitztiefe konstruktionsbedingt und nicht vermeidbar sei.

 

Der Kläger kann sich diesbezüglich auch nicht darauf berufen, dass das bei dem Möbelhaus besichtigte Sofa, das ihm als Muster gedient hat, eine derartige Abweichung der Sitztiefe nicht aufgewiesen habe. Gegenstand des Kaufvertrages mit der Beklagten war nämlich lediglich die Lieferung einer Polstergarnitur aus der Serie 2142 „Invitation“ der Herstellerfirma. Es handelt sich soweit um eine Gattungsschuld, so dass die Beklagte gem. § 243 BGB lediglich zur Lieferung einer Polstergarnitur dieser Serie nach mittlerer Art und Güte verpflichtet war. Um eine solche handelt es sich bei der gelieferten Polstergarnitur. Sie weist auch nach Bekundung des Sachverständigen keine erheblichen Maßabweichungen auf.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 2 ZPO.

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