Begriff : Pillingbildung

Aktenzeichen 44 C 1594/92 Amtsgericht Düsseldorf vom 15.12.1993

 

Auf die Berufung der Beklagten wird das im Dezember 1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Entscheidungsgründe:

 

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Die zulässige Berufung der Beklagten hat im vollem Umfang Erfolg.

 

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für das von ihm erworbene Sofa. Der Kläger ist zur Wandlung des Kaufvertrages nicht berechtigt. Ein Fehler, der den Wert oder die Tauglichkeit des Sofa mehr als nur unerheblich mindert. Liegt nicht vor. Nach dem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen konnte dieser an dem Sofa lediglich eine leichte Pillingbildung feststellen, die nach den Ausführungen des Sachverständigen als Erscheinung an vielen Textilien auftaucht, deshalb nicht ungewöhnlich und auch nicht vorhersehbar ist. Sie beruht darauf, dass die kleinen Härchen an der Oberfläche des Stoffes sich im Gebrauch verknoten und sich oftmals mit Fremdfasern aus der Kleidung vermischen.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die Haltbarkeit des Stoffes hierdurch nicht beeinträchtigt, da die Pills lediglich aus losen Fasern gebildet werden. Auch der Wert des Sofas wird hierdurch nicht gemindert; denn die Pills können mit einem extra hierfür entwickelten Fusselrasierer, der in Kaufhäusern zu bekommen ist, entfernt werden. Mag dies auch zu einer gewissen Unbequemlichkeit der Pflege des Sofas führen, so ist im Hinblick darauf, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen eine Entfernung leicht möglich ist, allenfalls von einer unerheblichen Beeinträchtigung auszugehen, die gemäß § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ausreicht, um Gewährleistungsrechte zu begründen.

Die Pillingbilldung kann entfernt werden

Die vom Amtsgericht ohne jeglichen Parteivortrag getroffene Feststellung, dass die Pills auch an der Kleidung anhaften und so als kleine Fluspartikel dort in Erscheinung treten würden, reicht ebenfalls nicht aus, um eine nicht nur unerhebliche Minderung des Wertes des Sofas anzunehmen. Auch an der Kleidung können diese Pills, wenn sie denn dort anhaften, ohne weiteres durch den Fusselrasierer entfernt werden, ebenso wie auch am Sofa selbst.

 

Da somit ein Mangel, der Gewährleistungsansprüche auslösen könnte, nicht vorliegt, war auch der Feststellungsantrag des Klägers unbegründet und die Anschlussberufung deshalb zurückzuweisen.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.

 

Streitswert des Berufungsverfahrens: 2.750,- DM.

 

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