Herz-Waage-Position eines Fernsehsessels

Das Verkaufsgespräch

Klageabweisung: Besonderes Merkmal am Kaufgegenstand

 

Die Hauptforderung ist unbegründet, da der Kläger gegen die Beklagte weder einen Anspruch aus den §§ 323 Abs. 1; 346 ff. BGB noch einen Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440: 323; 326 Abs. 5; 346 ff. BGB hat.

 

Die Darlegungen des Klägers zu dem Verkaufsgespräch bei der Beklagten sind unzutreffend. Das Verkaufsgespräch dauerte weit über eine Stunde und der Kläger wurde in jeder Hinsicht ausführlich sach- und fachgerecht beraten. Am Ende dieser ausführlichen sach- und fachgerechten Beratung bestellte der Kläger die beiden im Antrag unter 1. der Klageanträge näher bezeichneten Fernsehsessel und erhielt auch exakt diese beiden am 18.10.2012 gem. § 433 BGB kaufvertraglich erworbenen Fernsehsessel.

 

Es ist zutreffend, dass der Kläger eine bestimmte Vorstellung davon gehabt habe, welche Fernsehsessel er erwerben wollte. Wäre das so gewesen, hätte der Kläger von dem Verkäufer der Beklagten nicht weit über eine Stunde beraten werden müssen. Es war vielmehr so, dass es Fernsehsessel eines namhaften Herstellers sein sollten. Der Kläger ließ sich alles ausführlich erklären und nahm gemeinsam mit dem Verkäufer der Beklagten die vorhandenen Hersteller Verkaufskataloge genauestens in Augenschein. Von einer „Herz-Waage-Position“ erwähnte der Kläger allerdings nichts. Ebenso erwähnte er nicht den Härtegrad „soft“.

 

Hätte er beides erwähnt und gewollt, hätte er beides problemlos erhalten. Der Kläger erwähnte es aber nicht und entschied sich nach der ausführlichen sach- und fachgerechten Beratung und der genauen Inaugenscheinnahme der Verkaufskataloge für die im Antrag unter 1. der Klageanträge näher bezeichneten Fernsehsessel. Der Kläger bestellte also genau das, was er wollte und erhielt genau das, was er bestellt hatte, was genau den Voraussetzungen des § 433 BGB entspricht.

Das Fehlen der gewollten Eigenschaften

Selbst für den - nicht gegebenen - Fall, dass der Kläger den Verkäufer der Beklagten darauf hingewiesen hätte, dass er eine „Herz-Waage-Position“ und den Härtegrad „soft“ wolle, dann hätte er bei entsprechendem für ihn offensichtlichen Fehlen dieser gewollten Eigenschaften den Kaufvertrag vom 18.10.2012 nicht schließen dürfen, da die beiden gewollten Eigenschaften bei diesem Kaufvertragsschluss nicht vorhanden gewesen wären. Es wäre also das eigene Verschulden des Klägers gewesen, wenn er einen Kaufvertrag geschlossen hätte, der nicht dem entsprach, was er wollte.

 

Für den Verkäufer der Beklagten hätte es in diesem - nicht gegebenen - Fall dann so ausgesehen, dass der Kläger sich umentschieden hätte und eben die ursprünglich gewollten Eigenschaften nicht mehr wollte, als er den Kaufvertrag schloss. Eine andere Deutung wäre vom Empfängerhorizont des Verkäufers der Beklagten her betrachtet nicht möglich. Also hätte auch in diesem Fall die Beklagte den Kaufvertrag vertragsgemäß erfüllt.

 

Dass der Kläger dann im Nachhinein möglicherweise sich woanders einen anderen Fernsehsessel angesehen hat und ihm dieser besser gefiel, ist natürlich nicht das Problem der Beklagten. Wenn jemand ein blaues Auto kauft und ihm dann später ein rotes Auto besser gefällt, dann kann er das blaue Auto auch nicht zurückgeben mit der Begründung, dass er jetzt lieber ein rotes Auto will. Der Kläger hätte also vor oder zumindest bei seiner Bestellung wissen müssen, was er wirklich haben wollte. Das was er äußerte, haben zu wollen, erhielt er auch. Insofern hat die Beklagte ihre Leistung absolut vertragsgemäß erbracht, weshalb der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch aus den §§ 323 Abs. 1; 346 ff. BGB hat.

 

Voraussetzung für einen angeblichen Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440; 323; 326 Abs. 5; 346 ff. BGB wäre es, dass die im Antrag unter 1. der Klageanträge näher bezeichneten Fernsehsessel bereits bei der Übergabe am 09.01.2013 einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 BGB gehabt hätten. Dies war nicht der Fall und wird daher von der Beklagten bestritten.

 

Die im Antrag unter 1. der Klageanträge näher bezeichneten Fernsehsessel entsprachen bei der Übergabe am 09.01.2013 den maßgeblichen Beschaffenheitskriterien von Möbeln, der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 und der DIN 68871. Die im Antrag unter 1. der Klageanträge näher bezeichneten Fernsehsessel waren bei der Übergabe am 09.01.2013 in jeder Art und Weise mangelfrei.

Die Sitz- oder Rückenbreite des Fernsehsessels

Dies bestätigte der Kläger auch durch die Unterzeichnung des Endabnahmeprotokolls vom 09.01.2013. Insbesondere bestätigte er, dass die im Antrag unter 1. der Klageanträge näher bezeichneten Fernsehsessel unbeschädigt und die Oberflächen, Fronten und Bezüge keine groben offensichtlichen Beschädigungen aufwiesen. Der angebliche Mangel der Wellenbildung ist kein Mangel gem. § 434 Abs. 1 BGB, sondern eine waren- und gebrauchstypische Erscheinung.

 

Sofern die Höhe der einzelnen Welle bei einer bestimmten Sitz- oder Rückenbreite eine bestimmte Höhe nicht überschreitet, z.B. bei einer Sitz- oder Rückenbreite von 70 Zentimeter die Höhe von 2 Zentimetern nicht überschreitet, ist sie eine waren- und gebrauchstypische Erscheinung und kein Mangel. Dies ergibt sich aus einem in anderer Sache eingeholten Sachverständigengutachten und dort insbesondere aus den Ausführungen auf den Seiten 6, 11 und 12.

 

Dass es sich dort um andere Ledermöbel handelte, spielt keine Rolle, denn die angebliche Mangelproblematik ist immer gleich. Bereits aus den vom Kläger überreichten Fotos, auf denen ganz offensichtlich nochmals mit der Hand in das Leder gedrückt wurde, um die Wellenbildung optisch zu verstärken, aber auch aus den Fotos der Beklagten, die beim Kundentermin gefertigt wurden, ergibt sich eindeutig und offenkundig, dass die Wellen nur ganz wenige Millimeter hoch sind und somit in keinem Fall und zu keinem Zeitpunkt die Höhe überschreiten, die nicht mehr waren- und gebrauchstypisch wäre.

 

Es mag aber auch vorliegend ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Damit hätte die Beklagte kein Problem. Es wird dann letztlich nur eben etwas länger dauern und etwas teurer für den Kläger. Somit handelt es sich bei der Wellenbildung nicht um einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 BGB, der bereits bei Übergabe vorhanden war, sondern um eine waren- und gebrauchstypisch unvermeidbare Erscheinung, weshalb der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440; 323; 326 Abs. 5; 346 ff. BGB hat.

 

Vorstehendes wurde dem Kläger auch nachvollziehbar von der Mitarbeiterin des Kundendienstes der Beklagten mit Schreiben vom 18.02.2013 und dem Rechtsvertreter des Klägers von dem Logistik-/Kundendienstleiter der Beklagten mit Schreiben vom 05.09.2013 mitgeteilt. Leider verhalfen dem Kläger diese Schreiben wohl nicht zur Einsicht. Die Nebenforderung unter 2. der Klageanträge ist unbegründet, da die Beklagte gem. § 298 BGB nicht bereit war und ist, die möglicherweise angebotene Leistung anzunehmen, da sie dies aufgrund der Ausführungen unter 1. nicht musste und nicht muss, weshalb sie sich nicht gem. § 293 BGB im Annahmeverzug befindet.