Narben im Leder des Sofas

Zum Zeitpunkt der Übergabe

Klageabweisung: Oberflächenmerkmale des Leders

 

Richtig ist, dass die Parteien auf Grundlage der Bestellung des Klägers vom 21.01.2009 einen Kaufvertrag über die streitgegenständliche Ledergarnitur schlossen und zwar zu einem Kaufpreis von 999,00 €. Ganz offensichtlich hat der Kläger in diesem Zusammenhang auch einen Kreditvertrag abgeschlossen. Der Kläger verschweigt in diesem Zusammenhang allerdings, dass er ein gebrauchtes Ausstellungsstück erworben hat.

 

Die Bestellung enthielt insofern den Vermerk "Ausstellungsmodell, gekauft wie gesehen ohne Reklamationsrecht". Entgegen dem Vortrag des Klägers wurde die Garnitur auch nicht am 25.02.2009 durch die Beklagte ausgeliefert, sondern hat der Kläger diese am 20.02.2009 bei der Beklagten abgeholt. Der Kläger stellt in diesem Zusammenhang auch unstreitig, dass zum Zeitpunkt der Übergabe die Garnitur nicht mit Mängeln behaftet war.

 

Es muss in diesem Zusammenhang bestritten werden, dass etwa 2 - 3 Wochen nach Auslieferung der Garnitur auf der Dreier-Couch starke Vernarbungen sichtbar wurden, welche bei Vertragsabschluss noch nicht erkennbar gewesen sein sollen. Bestritten wird auch, dass die dortige Stelle mit Lederfarbe abgedeckt sein soll.

 

Richtig ist, dass der Kläger 2 - 3 Wochen nach Erhalt Faltenwurf auf der Sitzfläche der Dreier-Couch beanstandete. Weder der gerügte Faltenwurf noch die angegebene Vernarbung stellen einen Mangel dar.

Gerügte Falten und Eindellungen bei Übergabe

Richtig ist, dass der Kläger später dann auf der Zweier-Couch eine Eindellung rügte. Auch diese stellt allerdings keinen Mangel dar. Die Beklagte hat unter Datum vom 18.03.2009 und am 08.05.2009 durch die Zeugen die streitgegenständlichen Objekte besichtigt und hierbei festgestellt, dass eine Mangelhaftigkeit nicht vorliegt.

 

Richtig ist, dass in diesem Zusammenhang im Nachgang zu der Besichtigung die Schreiben vom 20.03.2009 und 15.05.2009 an den Kläger bzw. dessen Bevollmächtigten adressiert wurden. Auf den Inhalt der Schriftstücke nehmen wir vollinhaltlich Bezug. Höchst vorsorglich muss bestritten werden, dass die von der Gegenseite gerügten Falten und Eindellungen bei Übergabe des Objekts noch nicht vorhanden waren.

 

Im einzelnen ist zu den gerügten Mängeln folgendes vorzutragen: Die beanstandeten Wellen und Falten stellen keinen Mangel dar. Bei dem streitgegenständlichen Modell handelt es sich um eine leger gefertigte Polstergarnitur. Der Bezug ist hier bewusst großzügig zugeschnitten um dem Modell dadurch eine besondere Note zu geben und den saloppen Charakter zu unterstreichen.

 

Gerade bei Verwendung dieses Leders ist es üblich, dass sich durch den Gebrauch und die Wärmeentwicklung (Körperwärme und -feuchtigkeit) das Leder ausdehnt und daher je nach Dicke, Weichheit und Art des Leders es zu Falten- und Wellenbildung kommen kann. Eine derartige Dehnbarkeit und die hiermit zusammenhängende Faltenbildung ist allein schon deshalb notwendig, um bei entsprechender Nutzung zu verhindern, dass der Bezug oder die Nähte reißen.

Eine Falten-/Wellenhöhe von 20 mm darf nicht überschritten werden

 Eine konstruktiv notwendige Faltenbildung
Das Wellenmessgerät zur Bestimmung der Wellenhöhe

Es liegt insofern bereits eine konstruktiv notwendige Faltenbildung vor. Die hier maßgeblichen Garnituren entsprechen vor diesem Hintergrund daher der Möbelgütesicherung RAL-GZ 430 und der DIN 68871. Nach den auch von Gutachtern zu Grunde liegenden Kriterien und dem insofern Polsteratlas verhält es sich so, dass bei einer Sitzbreite von 0,70 m eine Falten-/Wellenhöhe von 20 mm nicht überschritten werden soll.

 

Der Polsteratlas dient als Nachschlagewerk für Sachverständige und wurde von Mitgliedern des Sachverständigenrates beim BVDM, von Fachleuten des VDM und des Möbel- Prüfinstituts der LAG Bayern, der Möbelstoffindustrie sowie der Qualitätssicherung der FA. POS entwickelt.

 

Die Zeugen haben die Garnitur auf Grund der vorliegenden Kriterien überprüft und festgestellt, dass die Dellen- und Faltenbildung den vorgenannten Anforderungsprofilen genügt und insofern auch unter Berücksichtigung des Modells nicht mangelhaft ist. Im Hinblick auf die Falten- und Dellenbildung ist daher festzustellen, dass die Garnitur mangelfrei ist.

 

Auch die von der Gegenseite gerügte Narbenbildung stellt keinen Mangel dar. Hier verhält es sich so, dass für ein größeres Sofa ca. 5 - 6 Rinderhäute benötigt werden, die unterschiedliche Strukturen aufweisen. Dies hängt damit zusammen, dass die Lederhäute bedingungsgemäß nicht gleich sind und durch die Gestaltung der Epidermis mit Einstülpungen der Haarkanäle bestimmt werden.

Das Sofa entspricht der Möbelgütesicherung RAL GZ 430 sowie der DIN 68871 entspricht.

Ein Charakteristisches Narbenbild
Sofa nach der Möbelgütesicherung RAL GZ 430

Durch das Entfernen der Oberhaut mit den Haaren treten die verbleibenden Haarkanäle optisch hervor, was je nach Anordnung und Anzahl der Haarkanäle dazu führt, dass ein Charakteristisches Narbenbild entsteht, dass sich aus der Zahl der Anordnung, der Form und Tiefe, sowie Ausrichtung der Haarbälge ergibt.

 

Vor diesem Hintergrund sind die unterschiedlichen Strukturen Anzeichen von Echtheit und stellen keinen Mangel dar.

 

Die von der Gegenseite gerügte Narbe befindet sich im Dreiersofa im vorderen unteren Iinken Korpusbereich und ist für eine unbefangene Person kaum sichtbar. Auch hier ist festzustellen, dass die von der Gegenseite gerügte Narbe der Möbelgütesicherung RAL GZ 430 sowie der DIN 68871 entspricht. Wir verweisen auch insofern auf eine Kopie des Polsteratlas. Nach den vorgenannten Kriterien stellt die hier maßgebliche Vernarbung keinen Mangel dar.

 

Des Weiteren muss bestritten werden, dass der Kläger Darlehnsraten in Höhe von 4 x 44,30 € gezahlt hat. Des Weiteren wird bestritten, dass die Rechtsschutzversicherung des Klägers die von diesem dargelegten Beträge geleistet hat. Es wird bestritten, dass diese eine entsprechende Kostenrechnung erhalten und auch beglichen hat.

 

Bestritten werden muss auch, dass die Rechtsschutzversicherung des Klägers diesem kündigen kann, wenn er seine Versicherungsgesellschaft mehr als 2 x pro Jahr in Anspruch nimmt und außerdem diesem die Entscheidung obliegt, ob er das Vertragsverhältnis nach Ablauf der Versicherungszeit verlängert oder nicht. Die geltend gemachten Zinsansprüche werden dem Grunde und der Höhe nach in Abrede gestellt.

 

Die Klage ist in vollem Umfang unbegründet. Die Unbegründetheit des Klageantrags zu 1) ergibt sich daraus, dass die an den Kläger gelieferte Wäre mangelfrei war und auch mangelfrei war und ist. Demgemäß sind die geltend gemachten Zahlungs- und Freistellungsansprüche unbegründet.

 

Bezüglich der vorprozessual geltend gemachten Rechtsanwaltskosten fehlt es bereits an der Aktivlegitimation des Klägers. Die Voraussetzungen einer Prozessstandschaft sind in diesem Zusammenhang nicht gegeben. Der angeblich entstandene Schaden ist auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, geschweige denn nachgewiesen.

Leichte Eindellungen am Sofa

Info von moebelschlau: Diese leichte Eindellung beruht auf einem Schaumstoffpolster das oben auf die Polsterung aufgebracht wird. Dieses ist bei sämtlichen Teilen der Couchgarnitur vorhanden. Es kann bei den anderen Teilen jedoch nicht so leicht erfühlt werden wie bei dem 2-er Sofa. Diese leichte Stufung ist allerdings warentypisch und im Bereich der üblichen Toleranz.

 

Die Eindellung vorn am Polster entsteht durch das erste Nutzen der Couchgarnitur. Zunächst ist die Polsterung straff. Durch das erste Einsitzen formt sich eine leichte Dellung. Diese wird sich zurückbilden je mehr sich die Schaumstoffplatte abnutzt und platter wird. Das der Effekt nicht bei allen Sofateilen gleichermaßen vorhanden ist, liegt an geringfügigen Stufungen, die allerdings hinzunehmen sind. Im Übrigen liegt es an der unterschiedlichen Beschaffenheit des Leders. Je nachdem ob dieses vom Rücken eines Tieres oder vom Bauch genommen wird und deswegen unterschiedliche Stärke aufweist.