Sabbern eines Hundes

Aktenzeichen 10 O 1907/10 Landgericht Magdeburg vom 12.04.2011

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

 

Der Kläger kaufte bei der Beklagten im Juni 2006 ein rotes Leder Sofa für 7.900,00 Euro. Das Sofa wurde geliefert und der Kaufpreis vollständig bezahlt.

 

In der Folgezeit benutzte auch der Hund des Klägers das Sofa und verursachte, insbesondere durch Lecken und Sabbern, auf dem Leder Flecken, deren Einzelheiten sich aus den Fotos Bl. 68 d.A. Ergeben.

Ist der Lederbezug des Sofas mangelfrei ?

Der Kläger reklamierte Flecken als Mangel gegenüber der Beklagten. Im ersten Halbjahr 2007 besichtigte der damalige Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge D, das Sofa im Wohnzimmer des Klägers. Der Inhalt des Gespräches ist zwischen den Parteien umstritten. Im Juni 2007 holte die Beklagte das Sofa beim Kläger ab, wofür ein Arbeitsauftrag der beklagten vorlag, der vom Kläger nicht unterschrieben ist. Nach dem Auftrag sollte der „Zahlungsbetrag nach Prüfung des Sofas“ zurück überwiesen werden.

 

Mit Schreiben vom Juli 2007 teilte die Beklagte mit, dass der Lederbezug des Sofas mangelfrei ist und keine Rückerstattung des Kaufpreises erfolgte. Die Beklagte wollte daraufhin das Sofa an den Kläger rückliefern. Der Kläger verweigerte die Annahme des Sofas, worauf es von der Beklagten entsorgt wurde.

 

Der Kläger behauptet, anlässlich der Besichtigung des Sofas durch den Mitarbeiter der Beklagten, im Jahr 2007 habe dieser erklärt, dass das Sofa neu bezogen werde und sollte ein Neubezug nicht möglich sein, eine Rückzahlung des Kaufpreises erfolgen.

 

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 7.900,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Juli 2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

 

Die beklagte behauptet, sie habe sich zu keinem Zeitpunkt damit einverstanden erklärt, dass Sofa gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurück zu nehmen.

 

Die Kammer hat gem. Beweisbeschluss vom Februar 2011 in der mündlichen Verhandlung vom April 2011 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D. Weiterhin ist der Kläger zu seiner Behauptung persönlich angehört worden.

 

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat gegenüber der beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund einer dementsprechenden zwischen den Parteien im Jahr 2007 getroffenen Vereinbarung.

 

Dem Kläger, der insoweit die volle Darlegungs- und Beweislast trägt, ist es nicht gelungen, zu beweisen, dass sich die Beklagte 2007 mit der Rücknahme des Sofas und der Rückzahlung des Kaufpreises einverstanden erklärt hat.

Die Rücküberweisung des Kaufpreises

Zwar behauptet der Kläger eine derartige Vereinbarung. Dieses ist jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen. Im entscheidenden Punkt, ob eine verbindliche Vereinbarung getroffen wurde, unterscheidet sich die Behauptung des Klägers von den Bekundungen des Zeugen D. Die Aussage des zeugen ist für sich genommen ebenso nachvollziehbar, wie die Behauptungen des Klägers. Ein mögliches Indiz für die Richtigkeit der Behauptungen der Beklagten ist allerdings der Abholschein des Sofas, aus deren Wortlaut ersichtlich ist, dass die Rücküberweisung des Kaufpreises erst nach Prüfung des Sofas erfolgt. Diese Formulierung deutet darauf hin, dass keine abschließende vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Rückabwicklung durch die Parteien geschlossen worden ist. Allerdings ist der Abholschein nicht durch den Kläger oder eine von ihm beauftragte Person unterschrieben worden, so dass er nur Parteivortrag der Beklagten darstellt, die jedoch eine gewisse Indizwirkung entfaltet. Aus der Formulierung des Abholscheins wird zu mindestens ersichtlich, dass die Beklagte bereits im Juni 2007, also noch vor dem außergerichtlichen Schriftverkehr zwischen den Prozessbevollmächtigten, davon ausging, dass eine Einigung nicht erfolgt ist.

 

Letztlich entscheidend ist jedoch, dass angesichts der im Kernpunkt entgegenstehenden Aussagen des Klägers und des Herrn D die Kammer nicht von der Richtigkeit der Aussage des Klägers überzeugt werden konnte. Da die Beweislast auf Seiten des Klägers liegt, konnte er den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen.

 

Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.

 

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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