Die Schweißnähte bei Schwingstühlen

Das optische Erscheinungsbild der Schweißnähte

Klage

 

Es wird beantragt die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.258,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2017 zu zahlen, sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € freizustellen.

 

Begründung:

 

Der Kläger macht einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung nach erfolgtem Rücktritt von einem Kaufvertrag über sechs Schwingstühle geltend. Er erwarb am 23.11.2016 sechs Schwingstühle zum Gesamtkaufpreis von 1.258,00 € von der Beklagten und leistete eine Anzahlung in Höhe von 630,00 €. Bei der ausweislich des Lieferscheins am 08.02.2017 erfolgten Abholung zahlte der Kläger auch den Restkaufpreis in Höhe von 628,00 €. Die Stühle waren in Paketen mit je zwei Exemplaren verpackt. Als der Kläger eines der Pakete öffnete und die darin befindlichen zwei Stühle ausgepackt hatte, stellte er die folgenden Mängel fest:

 

- unsaubere, d.h. zu dicke und sichtbare Schweißnähte

 

 

- die Schweißnähte wiesen Kratzer auf und waren teilweise offen

 

 

- die Schweißnähte waren stark verfärbt

 

 

- auf dem Edelstahlbereich befanden sich deutlich sichtbare Schleifspuren

 

Unsaubere, d.h. zu dicke und sichtbare Schweißnähte?
Die Schweißnähte am Gestell des Schwingstuhls

 Daraufhin begab sich der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau, umgehend zu der Beklagten und monierte die mangelhaften Stühle unter Aufforderung zur Lieferung mangelfreier Stühle. Die Mängel wurden von einem Mitarbeiter der Beklagten festgestellt und auf dem Lieferschein protokolliert. Nach Rücksprache mit dem Abteilungsleiter wurde folgendes u.a. wörtlich vermerkt: „Gestelle werden neu bestellt und die Stühle werden anschließend aufgebaut (!) geliefert.

 

Dem Kläger wurde seitens des Mitarbeiters der Beklagten zugesichert, dass die mangelhaften Stühle zurückgenommen und neue Stühle geliefert werden würden, was dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 14.02.2017 zudem schriftlich bestätigt wurde. Bereits aus diesem Umstand ergibt sich, dass die Beklagte die klägerseits gerügten Mängel anerkannt hat.

Die Fristsetzung zur Nacherfüllung

Die zugesicherte Auslieferung erfolgte sodann am 16.03.2017. Der Kläger prüfte im Beisein eines Mitarbeiters der Beklagten umgehend die nunmehr gelieferten Stühle, wobei er feststellen musste, dass die Mängel immer noch vorhanden waren. Es entzieht sich der Kenntnis des Klägers, ob es sich bei den am 16.03.2017 angelieferten Stühlen um dieselben Stühle handelte, die am 08.02.2017 übergeben wurden. Jedenfalls wiesen auch die nachgelieferten Stühle die bereits beanstandeten Mängel auf, sodass im Einvernehmen ein Beanstandungsprotokoll und entsprechendes Lichtbildmaterial gefertigt wurde. Den Kläger traf mithin keine Verpflichtung, die abermals mangelhafte Ware anzunehmen. Aufgrund dessen nahm der Mitarbeiter der Beklagten die mangelhaften Stühle wieder mit.

 

Diese befinden sich im Besitz der Beklagten. Mit Schreiben vom 21.03.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie könne „keine berechtigte Beanstandung anerkennen“, wodurch sie die Nacherfüllung verweigerte. Gleiches wurde dem Kläger noch einmal mündlich am 28.03.2017 erklärt, als er im Beisein seiner Ehefrau das Möbelhaus der Beklagten aufsuchte. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass die Stühle ordnungsgemäß seien und er diese zu nehmen habe. Aufgrund dessen beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.04.2017 wurde die Beklagte noch einmal unter Fristsetzung auf den 22.04.2017 zur Nacherfüllung aufgefordert. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 24.04.2017 und lehnte die Ansprüche ab.

 

Zur Begründung verwies sie darauf, dass keine Mängel vorlägen bzw. dass die Mängelbeseitigung angeboten, jedoch vom Kläger abgelehnt worden sei. Mängel seien an den Stühlen nicht festzustellen. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.05.2017 wurde daraufhin der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, da die Beklagte die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig ablehnte. Die Beklagte wurde aufgefordert, den Kaufpreis bis zum 26.05.2017 an den Kläger zurück zu zahlen, was sie mit Schreiben vom 19.05.2017 ablehnte. Die Auffassung der Beklagten, sie sei zur Nacherfüllung nicht verpflichtet bzw. der Kläger habe eine ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert, geht fehl. Dem Kläger wurden sowohl am 08.02.2017, als auch am 16.03.2017 mangelhafte Stühle geliefert.

 

Auf die obigen Ausführungen nebst Beweisantritten sei verwiesen. Aufgrund dessen kann von einer ordnungsgemäßen Nacherfüllung keine Rede sein. Der Kläger war auch nicht verpflichtet, die mangelhaften Stühle anzunehmen, da diese identische Mängel aufwiesen. Daher beanstandete der Kläger die Mängel umgehend bei dem Mitarbeiter der Beklagten. Diese lehnte schlussendlich die Nacherfüllung ab, was den Kläger zum Rücktritt berechtigt. Mit Schreiben vom 19.05.2017 lehnte die Beklagte die Rückzahlung ab. Aufgrund dessen befindet sich die Beklagte spätestens seit dem 20.05.2017 mit der Rückzahlung des Kaufpreises im Verzug. Darüber hinaus ist der Kläger aufgrund der Weigerungshaltung der Beklagten berechtigt, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattet zu verlangen. Diese ergeben sich vorliegend ebenfalls aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 286, 288 BGB. Nach alledem ist nunmehr Klage geboten. Sollte das Gericht weiteren Sachvortrag für erforderlich erachten, wird bereits jetzt höflich um einen richterlichen Hinweis gem. § 139 ZPO gebeten.

Der Kläger verweigerte die Annahme Schwingstühle

Klageabweisung:

 

Die Hauptforderung ist unbegründet, da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440; 323; 326 Abs. 5; 346 ff. BGB hat. Eine Voraussetzung für den angeblichen Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440; 323; 326 Abs. 5, 346 ff. BGB wäre es, dass die zunächst übergebenen Stühle bereits bei deren Übergabe am 08.02.2017 einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 BGB gehabt hätten. Dies war nicht der Fall und wird daher von der Beklagten bestritten. Die zunächst übergebenen Stühle entsprachen bei deren Übergabe am 08.02.2017 den maßgeblichen Beschaffenheitskriterien der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 und der DIN EN 12520. Die angeblichen Mängel sind produktionsbedingt, herstellungs- und warentypisch und damit keine Mängel.

 

Die als vermeintliche Mängel bezeichneten Gegebenheiten sind an allen diesen Stühlen dieses Stuhlherstellers produktionsbedingt so vorhanden. Sie waren demnach also auch so vorhanden, als der Kläger Musterstühle des Stuhlherstellers in der Ausstellung der Beklagten besichtigte, bevor er sich zum Kauf entschloss. Dies ist auch heute noch so, da die Musterstühle des Stuhlherstellers, die der Kläger vor seinem Kaufentschluss besichtigte, nach wie vor in der Ausstellung der Beklagten stehen. Diese Ausführungen gelten dann natürlich auch für die dann getauschten Stühle, die sich derzeit bei der Beklagten befinden, z.B. zwecks Inaugenscheinnahme oder Begutachtung durch einen Sachverständigen, analog. Vorsorglich hierzu ist darzulegen, dass - angebliche Mängel einmal unterstellt - die Voraussetzungen des § 442 Abs. 1 BGB gegeben wären, da die Rechte des Klägers wegen eines Mangels ausgeschlossen sind, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt.

 

Eine Voraussetzung für den angeblichen Anspruch aus den §§ 437 Nr. 2; 440; 323; 326 Abs. 5, 346 ff. BGB wäre es, dass die Voraussetzungen des § 440 BGB gegeben wären. Dies sind sie jedoch nicht, da der Tausch der streitgegenständlichen Stühle ausschließlich aus Kulanz dem Grundsatz der größtmöglichen Kundenzufriedenheit folgend erfolgte und nicht wegen einer vermeintlichen Verpflichtung der Beklagten aus den §§ 437 Nr. 1; 439 BGB. Dies wurde dem Kläger auch ausdrücklich gesagt und seinem Rechtsvertreter später schriftlich nochmals mitgeteilt. Daher ist bereits aus diesem Rechtsgrunde kein Rücktrittsrecht gegeben. Bezugnehmend auf die Entscheidung des 2. Zivilsenates des BGH vom 20.03.1995 zum Aktenzeichen II ZR 198/94 (Gleichsetzung von auf zu den Akten gelangten Schriftstücken mit Vortrag gem. §§ 137 Abs. 3, 131 Abs. 1 ZPO) wird der Inhalt des Schreibens der Beklagte vom 24.04.2017 zum Gegenstand der Darlegungen in diesem Rechtsstreit.

 

Der Kläger verweigerte die Annahme der dann getauschten Stühle, die sich derzeit bei der Beklagten befinden, am 16.03.2017 rechtsgrundlos, weshalb hieraus keine Rechte des Klägers aus § 437 BGB folgen. Zudem befindet sich der Kläger dadurch derzeit im Annahmeverzug gem. der §§ 293, 298 BGB aufgrund des tatsächlichen Angebotes gem. § 294 BGB und wörtlichen Angebotes gem. § 295 BGB der Beklagten vom 16.03.2017, was auch bedeutet, dass eventuelle Verschlechterungen zu Lasten des Klägers gehen würden. Die Nebenforderungen sind aufgrund der Ausführungen unter 1. unbegründet, da aufgrund § 286 Abs. 4 BGB kein Verzug der Beklagten eintrat.