Gerichtsurteile über AGB`s

Urteil des Zivilsenates des Oberlandesgerichts Düsseldorf

 

Darf die Ausstellungsware die mit einem Sonderpreis ausgezeichnet ist ohne Umtausch- und Reklamationsrecht verkauft werden?

 

Der formularmäßige Gewährleistungsausschluss seitens eines Möbelhändlers beim Verkauf von Sonderangeboten ist unzulässig. Das Oberlandesgericht hat ganz klar entschieden, dass der, von einem Möbelhändler für die Kennzeichnung seiner Sonderangebote verwendeten Preisschilder, bzw. die Stemplung auf der Bestellurkunde, erteilte Hinweis : „Sonderangebot, Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“, unzulässig ist.

 

Es ist eine s.g. allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 1 Abs. 1 AGB-Gesetz. Diese Klausel ist nach § 11 Nr. 10 Buschstabe a AGB-Gesetz unwirksam, weil es sich auch bei Sonderangeboten oder Ausstellungsstücken grundsätzlich um neu erstellte Sachen im Sinne von § 11 Nr. 10 AGB-Gesetz handelt.

 

Auch wenn das AGB-Gesetz zum 01.01.2002 außer Kraft getreten ist, sind die letztendlich identischen Regelungen nunmehr in den §§ 305 bis 310 BGB enthalten.

 

Info von moebelschlau : Grundsätzlich kann der Möbelhändler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren bei Ausstellungstücken um 1 Jahr verkürzen.

Aktenzeichen 26 O 257/99 Landesgericht Berlin vom 20. Oktober 1999

 

Vollständiges Urteil 26 O 257/99 Landgericht Berlin

 

Aktenzeichen 2 U 620/94 OLG Koblenz

 

Vollständiges Urteil 2 U 620/94 OLG Koblenz

Aktenzeichen 6 U 137/96 OLG Düsseldorf

 

Vollständiges Urteil 6 U 137/96 OLG Düsseldorf

Aktenzeichen 1 U 179/91 Oberlandesgericht Oldenburg vom 27.02.1992

 

Generell ist zu sagen, dass auch mündliche Versprechungen oder Vereinbarungen die im Verkaufsgespräch festgehalten wurden auch rechtlich bindend sind. Der „Knackpunkt“ an dem Sachverhalt: Es muss bewiesen werden, dass die Versprechung oder Vereinbarung stattgefunden hat! Deshalb sind Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie: „Alle mündlichen Nebenabreden sind ungültig“ oder „Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie schriftlich festgelegt wurden“ nichtig. Der Verbraucher könnte hier vor Benachteiligungen gestellt werden.

 

Info von moebelschlau: Lassen Sie sich alle mündlichen Versprechungen oder Vereinbarungen die im Verkaufsgespräch erläutert werden, schriftlich gegenzeichnen. Dann ist auch die Beweislast schnell geklärt. Falls Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Formulierungen finden, mit den Sie nicht einverstanden sind, dann sprechen Sie es offen an. Gegebenenfalls können Sie auch einzelne Text - Passagen durchstreichen.


Vollständiges Urteil  1 U 179/91 Oberlandesgericht Oldenburg 

Ausschluß bestimmter Schadensursachen in den AGB's

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Möbelhauses können bestimmte Schadensursachen nicht einfach ausgeschlossen werden. Zum Beispiel Mängel im Rechtssinne, die durch Feuchtigkeit, erhöhte Erwärmung von Wohnräumen oder Witterungseinflüssen entstehen können.

 

Auch wurde die Frage erläutert : Warum gebrauchte Waren grundsätzlich unverkäuflich sein sollen?

 

Info von moebelschlau: Es ist richtig, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell sehr klein geschrieben sind und es mühsam ist diese zu lesen. Aber sie zu lesen würden wir trotzdem empfehlen. Ist der Kaufvertrag erst einmal unterschrieben, ist es schwer gegen den Inhalt der AGB`s zu widersprechen.

 

Zum vollständigen Urteil

Aktenzeichen: 5 C 3126/05 AG Erfurt

Teilurteil vom 21.03.2007

Mängelrüge? AGB-Klausel mit 14Tagesfrist unwirksam
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