Fremdpilling ist nach den Regelwerken
Amtsgericht Gera Aktenzeichen 4 C 628/12 vom 27.05.2013
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung bezüglich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die erneute Knötchenbildungen
Tatbestand
Die Klägerin kaufte am 06.01.2020 von der Beklagten die Couch Art. Nr. 72900014 der Bezeichnung Dallas, Bezug Luis grau für 1.611 Euro. Das Möbelstück wurde am 03.05.2010 geliefert. Im Januar 2011 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten Mängel, nämlich starken Abrieb auf den Sitzflächen, Fussel und Knötchen. Die Beklagte antwortete am 28.02.2011 und teilte mit, dass die Fusselbildung, in der Fachsprache Knötchenpills, keine Beeinträchtigung der Haltbarkeit des Bezugsstoffes zur Folge hat. Die Klägerin rügte erneut am 07.03.2011 die Mängel. Nun schickte die Beklagte einen Kundendienst, der die Couch rasierte. Da erneut Knötchenbildungen auftraten, forderte die Klägerin am 21.03.2012 die erneute Begutachtung durch einen kompetenten Vertreter des Herstellers. Die Beklagte lehnte die Reklamation ab und verwies darauf, dass Pills eine warentypische Eigenschaft von Flachgewebe sind.
Die Klägerin trägt vor:
Die Couch sei mangelhaft, zumal sich die Knötchen nach jeder Rasur neu bilden. Der Bezugsstoff weise inzwischen starke Verfilzungen auf, Knötchenbildung und die Rasur beeinträchtigt die Haltbarkeit des Stoffes.
Bei dem Kauf des Möbels sei sie nicht auf die angeblich warentypischen Eigenschaften der Pillingbildung und auf die Notwendigkeit ständiger Rasur des Stoffes hingewiesen worden. Aufgrund des Sachmangels stehe ihr ein Rechts auf Nacherfüllung zu. Ein Neubezug der Couch kostet mindestens 1.965,32 Euro.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Couch der Art. Nr. 72900014 der Bezeichnung Dallas (ohne Kissen) mit Bezug OK Luis grau 7977, Fuß Holz silber, bestehend aus 1xTyp 2100 Sofa 2-sitzig AT li, 1x Typ 5010 Sitzecke, 1x Typ 2000 Sofa 2-sitzig ohne Armteil + Aufpreis Vorziehsitz Typ 0014, 1x Typ 8242 Ottomane zu übergeben und zu übereignen, Zug um Zug gegen Rückgabe (Übergabe) und (Rückübereignung) der der Klägerin am 03.05.2010 gelieferten Couch der Art. Nr. 72900014 der Bezeichnung Dallas (ohne Kissen) mit Bezug OK Luis grau 7977, Fuß Holz silber, bestehend aus 1xTyp 2100 Sofa 2-sitzig AT li, 1x Typ 5010 Sitzecke, 1x Typ 2000 Sofa 2-sitzig ohne Armteil + Aufpreis Vorziehsitz Typ 0014, 1x Typ 8242 Ottomane von der Klägerin an die beklagte; hilfsweise
1. die Beklagte zu verurteilen, die mit Kaufvertrag Nr. 558261 an die Klägerin gelieferte Couch Art. Nr. 72900014 der Bezeichnung Dallas (ohne Kissen) mit Bezug OK Luis grau 7977, Fuß Holz silber, bestehend aus 1xTyp 2100 Sofa 2-sitzig AT li, 1x Typ 5010 Sitzecke, 1x Typ 2000 Sofa 2-sitzig ohne Armteil + Aufpreis Vorziehsitz Typ 0014, 1x Typ 8242 Ottomane hinsichtlich des Mangels: Abrieb des Bezugsstoffes, Fusselbildung, Knötchenbildung, Pills Verfilzung, Ausdünnung, Beeinträchtigung des Musters, somit mangelhafte Qualität / Haltbarkeit des Bezugsstoffes überhaupt, fachgerecht nachzubessern, insoweit diesen Mangel zu beseitigen, und zwar durch Austausch das hier mangelhaften Bezugsstoffes, der insoweit zu entfernen ist, durch einen mangelfreien strapazierfähigen, der fachgerecht anzubringen ist, nach Art, Farbe und Muster dem jetzigen soweit wir möglich entspricht;
2. die Beklagte zu verurteilen, sie von der Zahlung von 1.965,32 Euro für den Neubezug der Couch Dallas freizustellen, und weiterhin festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist sie von allen weitergehenden Schäden hierzu freizustellen.
Ist Pilling eine warentypische Eigenschaften?
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Die Couch sei nicht mangelhaft, der Bezugsstoff sei weder überdurchschnittlich abgerieben noch ausgedünnt. Pills seien warentypische Eigenschaften, die durch handelsübliche Pflegemittel beseitigt werden können, ohne dass der Bezugsstoff leidet.
Die Klägerin habe genau diese Couch, die wegen einer Werbeaktion preisreduziert gewesen sei, kaufen wollen. Beratungsbedarf habe sie nicht avisiert. Die Klägerin habe nicht nach den Eigenschaften des Bezugsstoffes oder nach Pflegehinweisen gefragt.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, die Couchganitur Art. Nr. 72900014 der Bezeichnung Dallas (ohne Kissen) mit Bezug OK Luis grau 7977, Fuß Holz silber, bestehend aus 1xTyp 2100 Sofa 2-sitzig AT li, 1x Typ 5010 Sitzecke, 1x Typ 2000 Sofa 2-sitzig ohne Armteil + Aufpreis Vorziehsitz Typ 0014, 1x Typ 8242 Ottomane habe folgende Mängel:
Abrieb des Bezugsstoffes, Fusselbildung, Knötchenbildung, Pills, Verfilzung, die Bildung sogenannter „Pills“ sei nicht warentypisch, sondern stelle einen Mangel dar; durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 03.01.2013 und auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 22.04.2013 verwiesen.
In Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 433 Abs. 1 434,437, Nr. 1,439,280 Abs. 1 BGB nicht zu.
Ein Mangel der Eckcouch (§434 BGB) liegt nicht vor.
Abrieb des Bezugsstoffes, Fusselbildung, Knötchenbildung, Pills, Verfilzung
Der Sachverständige gelangte nach der Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Couch mit Leuchtlupe und Fadenzählmikroskop und der labortechnischen Prüfung der beiden Stoffmuster, die der Hersteller dem Gericht und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt hat, zu dem Ergebnis, dass der Bezugsstoff nicht mangelhaft ist.
Bei dem Bezugsstoff handelt es sich um ein kleingemustertes Flachgewebe, bei dem schwarze mittelfeine Kettfäden mit großen Chenillegarnen und groben Multifilamentgarnen im Wechsel verwebt sind. Der Sachverständige stellte an den Sitzflächen und Sitzvorderkanten Abriebserscheinungen, Fusselbildung und Knötchenbildung und an der Sitzvorderkante der Ottomane stärkere Aufrauungen und kleinste Fadenrisse fest.
Die aufgerauten Stoffbereiche begutachtete der Sachverständige mit Mikroskop und Fadenmikroskop und stellte fest, dass sogenannte „Fremdpills“ vorliegen. Diese Pills waren in Farbe, Fadendicke und Glanzgrad der Textilfasern anders als die Fasern des Bezugsstoffes. Fermdpilling ist nach vorhandenen Normen, Regelwerken und Toleranzen bei industriell hergestellten Möbeln eine „warentypische Eigenschaft“ und entsteht hauptsächlich durch Reibung mit Fremdtextilien, die mit dem Bezugsstoff in Gebrauch in Kontakt kommen.
Die Fussel- und Pillingbildung
Die labortechnischen Untersuchungen der Musterstücke des Bezugsstoffes, mit dem die streitgegenständliche Couch bezogen ist, brachte das Ergebnis, dass der Stoff die Anforderungen der gültigen Qualitätsnorm für industrielle Polstermöbel RAL-GZ- 430/4 – Scheuerbeständigkeit und Pillingbildung – voll erfüllt und mit sehr guten bis guten Werten abschnitt. Die Laborprüfung bestätigte eine gute Qualität des Flachgewebes.
Als Ursache für den Abrieb, die Fussel- und Pillingbildung gab der Sachverständige eine intensive mechanische Einwirkung auf den Bezugsstoff an. Ansonsten befand es die Couch von der Polsterung her als in Ordnung.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten der Beklagten zu.
Auf der Rückseite des Stoffmusters befindet sich ein Aufkleber mit Produktinformationen zum Stoff (Stoffnahme, Stoffgruppe, Scheuertour, Lichtechtheit, Reibechtheit, Pflegeanleitung). Ein Hinweis auf den Pillingeffekt oder gegebenfalls erforderliches Abbürsten/Rasieren des Stoffes fehlt.
Umfängliche Produktinformation
Die Klägerin kann sich jedoch nicht auf unterlassene Aufklärung und Beratung der Beklagten berufen.
Sucht der Käufer im Vorfeld des Kaufes einer Sache bei dem Verkäufer um eine Beratung über die Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Sache nach, trifft den Verkäufer eine Beratungspflicht, die regelmäßig als unselbständige kaufvertragliche Nebenverpflichtung anzusehen ist. Eine allgemeine Pflicht des Verkäufers zu Informationen über den Kaufgegenstand besteht nicht, es sei denn, eine ungefragte Aufklärungs- und Beratungspflicht des Verkäufers ergibt sich aus den Umständen des Einzellfalls.
Nach dem Vortrag der Klägerin schaute sie sich im Laden um und kam aufgrund der Werbung auf die streitgegenständliche Couch. Das überhaupt ein Verkaufsgespräch geführt wurde oder dass an die Verkäuferin/ den Verkäufer irgendwelche Fragen zu den Eigenschaften und zur Pflege des Bezugsstoffes bzw. der Couchgarnitur gestellt wurden, behauptet die Klägerin nicht.
Wenn jedoch die Klägerin keinerlei Informationsbedarf erkennen ließ, hatte die Verkäuferin/ Der Verkäufer der Beklagten auch keinen Anlass, von sich aus ungefragt über die warentypischen Eigenschaften von Flachgeweben aufzuklären (OLG Köln, U.v. 10.04.2002, Az: 13 U 72/01 in juris).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.